Die Revision ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Die geltend gemachten Aktenwidrigkeiten (§ 503 Z 3 ZPO) liegen nicht vor, welche Beurteilung an sich keiner Begründung bedarf (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO). Als Ersatz für eine im Revisionsverfahren unzulässige Beweisrüge kann dieser Revisionsgrund - wie die klagende Partei in ihrer Revisionsbeantwortung zutreffend hinweist - nicht herangezogen werden (2 Ob 171/97d).Die geltend gemachten Aktenwidrigkeiten (Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO) liegen nicht vor, welche Beurteilung an sich keiner Begründung bedarf (Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO). Als Ersatz für eine im Revisionsverfahren unzulässige Beweisrüge kann dieser Revisionsgrund - wie die klagende Partei in ihrer Revisionsbeantwortung zutreffend hinweist - nicht herangezogen werden (2 Ob 171/97d).
Den Schwerpunkt des Rechtsmittels bildet dessen Rechtsrüge (§ 503 Z 4 ZPO). Soweit hierin allerdings ebenfalls Ausführungen zur (von der beklagten Partei für unrichtig erachteten) Beweiswürdigung der Vorinstanzen, speziell des Berufungsgerichtes im Rahmen dessen Beweiswiederholung, enthalten sind, kann an das Vorgesagte angeknüpft werden. Die Überprüfung der Beweiswürdigung ist dem Obersten Gerichtshof demnach gänzlich entzogen (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 503). Die diesbezüglichen Ausführungen in der Revisionsschrift müssen daher unbeachtlich bleiben.Den Schwerpunkt des Rechtsmittels bildet dessen Rechtsrüge (Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO). Soweit hierin allerdings ebenfalls Ausführungen zur (von der beklagten Partei für unrichtig erachteten) Beweiswürdigung der Vorinstanzen, speziell des Berufungsgerichtes im Rahmen dessen Beweiswiederholung, enthalten sind, kann an das Vorgesagte angeknüpft werden. Die Überprüfung der Beweiswürdigung ist dem Obersten Gerichtshof demnach gänzlich entzogen (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu Paragraph 503,). Die diesbezüglichen Ausführungen in der Revisionsschrift müssen daher unbeachtlich bleiben.
In Prüfung der verbleibenden und insoweit gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge hat der Oberste Gerichtshof folgendes erwogen:
Zunächst fällt auf, daß die beklagte Partei bereits einleitend ihrer Klagebeantwortung ausdrücklich als richtig zugestanden hat, daß "mit der in der Klage angeführten Versicherungssumme...für das Gebäude mit der beklagten Partei eine Deckung aus einem Feuerversicherungsvertrag (Polizze Nr 657-101383 Haus I*****) zum Zeitpunkt des Brandes bestand". Da jedoch diese Außerstreitstellung (im Sinne des § 266 Abs 1 ZPO) noch im selben Schriftsatz durch das weitere Vorbringen, wonach zum Zeitpunkt des Eintrittes des Brandschadens doch keine versicherungsvertragliche Deckung bestanden habe, aufgehoben wurde (§ 266 Abs 2 ZPO), haben die Vorinstanzen sich zutreffend nicht an diese Außerstreitstellung - im Sinne eines von Rechtsprechung und Lehre angenommenen Beweisthemenverbotes (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 2 zu § 267; Fasching, Lehrbuch2 Rz 849; 9 Ob 174/97x) - für gebunden erachtet.Zunächst fällt auf, daß die beklagte Partei bereits einleitend ihrer Klagebeantwortung ausdrücklich als richtig zugestanden hat, daß "mit der in der Klage angeführten Versicherungssumme...für das Gebäude mit der beklagten Partei eine Deckung aus einem Feuerversicherungsvertrag (Polizze Nr 657-101383 Haus I*****) zum Zeitpunkt des Brandes bestand". Da jedoch diese Außerstreitstellung (im Sinne des Paragraph 266, Absatz eins, ZPO) noch im selben Schriftsatz durch das weitere Vorbringen, wonach zum Zeitpunkt des Eintrittes des Brandschadens doch keine versicherungsvertragliche Deckung bestanden habe, aufgehoben wurde (Paragraph 266, Absatz 2, ZPO), haben die Vorinstanzen sich zutreffend nicht an diese Außerstreitstellung - im Sinne eines von Rechtsprechung und Lehre angenommenen Beweisthemenverbotes (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 2 zu Paragraph 267,; Fasching, Lehrbuch2 Rz 849; 9 Ob 174/97x) - für gebunden erachtet.
In den §§ 100 ff VersVG (zur Entstehungsgeschichte dieser Bestimmungen siehe ausführlich Grassl-Palten, Feuerversicherung und Realkredit [1992], 20 ff sowie SZ 67/178) ist die Rechtsstellung des Hypothekargläubigers im Zusammenhang mit einer abgeschlossenen Gebäude-Feuerversicherung geregelt, und zwar - wie Kömürcü-Spielbüchler, Die Vinkulierung von Versicherungen (1992), 1 ausführt - so genau, daß die vertragliche Vinkulierung einer Feuerversicherung für unbewegliche Sachen nicht erforderlich ist. Die beklagte Partei hat dabei bereits in ihrer Klagebeantwortung (ebenfalls und diesbezüglich nicht durch das eigene spätere Vorbringen widerlegt) außer Streit gestellt, daß ihr die Rechtsstellung der klagenden Partei als Pfandgläubigerin, also als angemeldeter Hypothekargläubigerin, bekannt war. Ausgangspunkt der genannten Regelungen ist § 100 VersVG, nach dem sich das Pfandrecht am feuerversicherten Gebäude auch auf die Entschädigungsforderung gegen den Versicherer erstreckt, also an die Stelle des (bisherigen) Vermögens des Schuldners die Forderung gegen den Versicherer tritt, um so den Gläubiger (auch weiterhin) zu sichern. Daß sich durch einen - wie hier - während eines Zwangsversteigerungsverfahrens eingetretenen Versicherungsfall die (Befriedigungs-)Rechte des Hypothekargläubigers nunmehr auf diese Entschädigungssumme umwandeln, hat der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung SZ 67/178 mit ausführlicher Begründung dargetan, auf welche weiter unten noch näher zurückzukommen sein wird. Hat der Hypothekargläubiger sein Pfandrecht angemeldet, bleibt ihm der Versicherer sogar dann zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer eine Folgeprämie nicht rechtzeitig bezahlt hat oder wenn das Versicherungsverhältnis mit Zustimmung des Hypothekargläubigers vom Versicherungsnehmer gekündigt wird (§ 103 Abs 1 VersVG). Die Verpflichtung besteht bis zum Ablauf eines Monats ab dem Zeitpunkt, in welchem dem Hypothekargläubiger die Bestimmung der Zahlungsfrist oder, wenn diese Mitteilung unterblieben ist, die Kündigung mitgeteilt worden ist (§ 102 Abs 2 VersVG). Der Hypothekargläubiger hat vom Gesetzgeber in der Gebäude-Feuerversicherung eine besonders starke Position eingeräumt erhalten, muß er doch nach dem Vorgesagten einerseits - ua - von gewissen Umständen informiert werden, welche seine Sicherheit gefährden könnten, und ist der Versicherer ihm gegenüber bei einem "kranken" Versicherungsverhältnis in vielen Fällen leistungspflichtig, in denen er gegenüber dem Versicherungsnehmer leistungsfrei wäre (Fenyves, Die "Vinkulierung" von Versicherungsforderungen, ÖBA 1991, 16).In den Paragraphen 100, ff VersVG (zur Entstehungsgeschichte dieser Bestimmungen siehe ausführlich Grassl-Palten, Feuerversicherung und Realkredit [1992], 20 ff sowie SZ 67/178) ist die Rechtsstellung des Hypothekargläubigers im Zusammenhang mit einer abgeschlossenen Gebäude-Feuerversicherung geregelt, und zwar - wie Kömürcü-Spielbüchler, Die Vinkulierung von Versicherungen (1992), 1 ausführt - so genau, daß die vertragliche Vinkulierung einer Feuerversicherung für unbewegliche Sachen nicht erforderlich ist. Die beklagte Partei hat dabei bereits in ihrer Klagebeantwortung (ebenfalls und diesbezüglich nicht durch das eigene spätere Vorbringen widerlegt) außer Streit gestellt, daß ihr die Rechtsstellung der klagenden Partei als Pfandgläubigerin, also als angemeldeter Hypothekargläubigerin, bekannt war. Ausgangspunkt der genannten Regelungen ist Paragraph 100, VersVG, nach dem sich das Pfandrecht am feuerversicherten Gebäude auch auf die Entschädigungsforderung gegen den Versicherer erstreckt, also an die Stelle des (bisherigen) Vermögens des Schuldners die Forderung gegen den Versicherer tritt, um so den Gläubiger (auch weiterhin) zu sichern. Daß sich durch einen - wie hier - während eines Zwangsversteigerungsverfahrens eingetretenen Versicherungsfall die (Befriedigungs-)Rechte des Hypothekargläubigers nunmehr auf diese Entschädigungssumme umwandeln, hat der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung SZ 67/178 mit ausführlicher Begründung dargetan, auf welche weiter unten noch näher zurückzukommen sein wird. Hat der Hypothekargläubiger sein Pfandrecht angemeldet, bleibt ihm der Versicherer sogar dann zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer eine Folgeprämie nicht rechtzeitig bezahlt hat oder wenn das Versicherungsverhältnis mit Zustimmung des Hypothekargläubigers vom Versicherungsnehmer gekündigt wird (Paragraph 103, Absatz eins, VersVG). Die Verpflichtung besteht bis zum Ablauf eines Monats ab dem Zeitpunkt, in welchem dem Hypothekargläubiger die Bestimmung der Zahlungsfrist oder, wenn diese Mitteilung unterblieben ist, die Kündigung mitgeteilt worden ist (Paragraph 102, Absatz 2, VersVG). Der Hypothekargläubiger hat vom Gesetzgeber in der Gebäude-Feuerversicherung eine besonders starke Position eingeräumt erhalten, muß er doch nach dem Vorgesagten einerseits - ua - von gewissen Umständen informiert werden, welche seine Sicherheit gefährden könnten, und ist der Versicherer ihm gegenüber bei einem "kranken" Versicherungsverhältnis in vielen Fällen leistungspflichtig, in denen er gegenüber dem Versicherungsnehmer leistungsfrei wäre (Fenyves, Die "Vinkulierung" von Versicherungsforderungen, ÖBA 1991, 16).
Ebenfalls bereits in der Klagebeantwortung außer Streit gestellt wurde, daß schon am 23. 9. 1993 über das Vermögen des Liegenschaftseigentümers und Versicherungsnehmers Engelbert P***** das Konkursverfahren eröffnet und RA Dr. P***** zum Masseverwalter bestellt worden war. Gemäß § 21 Abs 1 KO kann in einem solchen Fall der Masseverwalter in bestehende Versicherungsverträge des Gemeinschuldners eintreten (SZ 58/190, VR 1990/179), diese aber auch kündigen ("vom Vertrag zurücktreten"), was - ebenso wie der Abschluß eines Versicherungsvertrages (EvBl 1974/141) - unter Umständen sogar konkludent erfolgen kann (SZ 36/112). Letzteres (nämlich Kündigung des verfahrensgegenständlichen Gebäude-Feuerversicherungsvertrages) hat der Masseverwalter - unstrittig - bereits mit Schreiben vom 27. 12. 1993 an die beklagte Partei getan. Zutreffend (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO) hat das Berufungsgericht allerdings darauf hingewiesen, daß dies zur Wirksamkeit gemäß § 106 Abs 1 VersVG der Zustimmung der klagenden Partei als Hypothekargläubigerin bedurft hätte, wovon aber - ausgehend von den (von der Revisionswerberin freilich in unzulässiger Weise beweiswürdigungsmäßig weiterhin bekämpften) maßgeblichen Feststellungen der Tatsacheninstanzen - nicht ausgegangen werden kann: Eine solche Zustimmung wurde weder ausdrücklich noch konkludent, weder im Zeitpunkt der Kündigung durch den Masseverwalter noch späterhin abgegeben. Entgegen der Rechtsmeinung der Revisionswerberin ist, da eine entsprechende Willensübereinstimmung erzielt und auch festgestellt wurde (Seite 13 des Berufungsurteils), vom Fortbestand ("Weiterlaufen") des alten Vertrages (vom 1. 2. 1989) auszugehen; die klagende Partei hat damit den dem Versicherungsnehmer bzw demjenigen, der für sich Rechte aus dem Versicherungsvertrag ableitet, obliegenden Beweis für das Vorliegen eines (aufrechten) Versicherungsvertrages erbracht (7 Ob 11/86). Die von der beklagten Partei im Rechtsmittel vertretene Auffassung, "daß im Falle der Kündigung durch einen Masseverwalter im Konkursverfahren die Zustimmung des Vinkulargläubigers nicht notwendig ist", steht mit § 106 Abs 1 letzter Halbsatz VersVG in Verbindung mit der Stellung des Masseverwalters als gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners hinsichtlich der nach § 1 KO unterworfenen Vermögenswerte in Widerspruch. Die Rechtsmittelwerberin vermag hiezu selbst keine (literarische oder judikaturmäßige) Stütze für diese ihre Rechtsmeinung zu nennen. Da somit aber vom Fortbestehen des (ursprünglichen) Versicherungsvertrages auszugehen ist, hat das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO) unter Hinweis auf § 102 Abs 2 zweiter Satz VersVG trotz nicht rechzeitiger Zahlung einer Folgeprämie das Fortbestehen der Verpflichtung des Versicherers gegenüber dem Hypothekargläubiger zum späteren Schadenszeitpunkt und damit Versicherungseintritt bejaht. Auch hiegegen wird in der Revision nichts substantiell Überzeugendes vorgebracht; den Beweis für den Zugang ihrer Mitteilung im Sinne dieser Gesetzesstelle an die Klägerin (zur Beweislast vgl etwa 7 Ob 5/96) hat die beklagte Partei aufgrund der sie diesbezüglich belastenden Negativfeststellung der Vorinstanzen nicht zu erbringen vermocht; die bloß allgemein gehaltene Information (samt Empfehlung) des Masseverwalters im Schreiben vom 9. 2. 1994 (Beilage H) konnte diese gesetzliche Verpflichtung der beklagten Partei (§ 101 Abs 1 Satz 1 VersVG) nicht rechtswirksam substituieren (Grassl-Palten aaO 111).Ebenfalls bereits in der Klagebeantwortung außer Streit gestellt wurde, daß schon am 23. 9. 1993 über das Vermögen des Liegenschaftseigentümers und Versicherungsnehmers Engelbert P***** das Konkursverfahren eröffnet und RA Dr. P***** zum Masseverwalter bestellt worden war. Gemäß Paragraph 21, Absatz eins, KO kann in einem solchen Fall der Masseverwalter in bestehende Versicherungsverträge des Gemeinschuldners eintreten (SZ 58/190, VR 1990/179), diese aber auch kündigen ("vom Vertrag zurücktreten"), was - ebenso wie der Abschluß eines Versicherungsvertrages (EvBl 1974/141) - unter Umständen sogar konkludent erfolgen kann (SZ 36/112). Letzteres (nämlich Kündigung des verfahrensgegenständlichen Gebäude-Feuerversicherungsvertrages) hat der Masseverwalter - unstrittig - bereits mit Schreiben vom 27. 12. 1993 an die beklagte Partei getan. Zutreffend (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO) hat das Berufungsgericht allerdings darauf hingewiesen, daß dies zur Wirksamkeit gemäß Paragraph 106, Absatz eins, VersVG der Zustimmung der klagenden Partei als Hypothekargläubigerin bedurft hätte, wovon aber - ausgehend von den (von der Revisionswerberin freilich in unzulässiger Weise beweiswürdigungsmäßig weiterhin bekämpften) maßgeblichen Feststellungen der Tatsacheninstanzen - nicht ausgegangen werden kann: Eine solche Zustimmung wurde weder ausdrücklich noch konkludent, weder im Zeitpunkt der Kündigung durch den Masseverwalter noch späterhin abgegeben. Entgegen der Rechtsmeinung der Revisionswerberin ist, da eine entsprechende Willensübereinstimmung erzielt und auch festgestellt wurde (Seite 13 des Berufungsurteils), vom Fortbestand ("Weiterlaufen") des alten Vertrages (vom 1. 2. 1989) auszugehen; die klagende Partei hat damit den dem Versicherungsnehmer bzw demjenigen, der für sich Rechte aus dem Versicherungsvertrag ableitet, obliegenden Beweis für das Vorliegen eines (aufrechten) Versicherungsvertrages erbracht (7 Ob 11/86). Die von der beklagten Partei im Rechtsmittel vertretene Auffassung, "daß im Falle der Kündigung durch einen Masseverwalter im Konkursverfahren die Zustimmung des Vinkulargläubigers nicht notwendig ist", steht mit Paragraph 106, Absatz eins, letzter Halbsatz VersVG in Verbindung mit der Stellung des Masseverwalters als gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners hinsichtlich der nach Paragraph eins, KO unterworfenen Vermögenswerte in Widerspruch. Die Rechtsmittelwerberin vermag hiezu selbst keine (literarische oder judikaturmäßige) Stütze für diese ihre Rechtsmeinung zu nennen. Da somit aber vom Fortbestehen des (ursprünglichen) Versicherungsvertrages auszugehen ist, hat das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO) unter Hinweis auf Paragraph 102, Absatz 2, zweiter Satz VersVG trotz nicht rechzeitiger Zahlung einer Folgeprämie das Fortbestehen der Verpflichtung des Versicherers gegenüber dem Hypothekargläubiger zum späteren Schadenszeitpunkt und damit Versicherungseintritt bejaht. Auch hiegegen wird in der Revision nichts substantiell Überzeugendes vorgebracht; den Beweis für den Zugang ihrer Mitteilung im Sinne dieser Gesetzesstelle an die Klägerin (zur Beweislast vergleiche etwa 7 Ob 5/96) hat die beklagte Partei aufgrund der sie diesbezüglich belastenden Negativfeststellung der Vorinstanzen nicht zu erbringen vermocht; die bloß allgemein gehaltene Information (samt Empfehlung) des Masseverwalters im Schreiben vom 9. 2. 1994 (Beilage H) konnte diese gesetzliche Verpflichtung der beklagten Partei (Paragraph 101, Absatz eins, Satz 1 VersVG) nicht rechtswirksam substituieren (Grassl-Palten aaO 111).
Das in § 100 VersVG näher determinierte Pfandrecht des Hypothekargläubigers ist ein solches kraft Gesetzes (7 Ob 1002/90, SZ 67/178); bei gesetzlichen Pfandrechten bedarf es keiner weiteren Begründungsakte (Koziol/Welser II10 129; Grassl-Palten aaO 29). Schon daraus folgt - wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung SZ 67/178 näher ausgeführt hat -, daß es entgegen der Auffassung der Revisionswerberin auch keiner (weiteren) exekutiven Forderungspfändung zwecks vermeintlicher Verstärkung ihres bereits gesetzlichen Pfandrechtes bedurfte, zumal dieses gesetzliche Pfandrecht der Klägerin bereits alle (rechtlichen) Möglichkeiten zur Realisierung ihrer Forderung einräumt. Die Klägerin macht hier zwar einen Anspruch im eigenen Namen geltend, jedoch kraft ihrer Stellung als gesetzlicher Pfandgläubigerin. Sie hatte bereits vor Konkurseröffnung (unstrittig) ein erstrangiges Pfandrecht ob der in die Zwangsversteigerung verfallenen Liegenschaft des Gemeinschuldners, nunmehr kraft gesetzlichen Surrogats (§ 100 Abs 1 VersVG) an der Entschädigungsforderung gegen den Versicherer. In einem solchen Fall müßte daher - auch in wohlausgewogener Einstufung ihrer Interessen - eine (gesonderte) Forderungspfändung durch die Klägerin als überflüssig bezeichnet werden (vgl nochmals SZ 67/178), weil es hier ja nicht um die direkte Einziehung der Versicherungsleistung zur Befriedigung der hypothekarisch gesicherten Forderung der Klägerin geht (so offensichtlich gemeint von Grassl-Palten aaO 63 und 165 P. 13), sondern nur und ausschließlich um eine Realisierung der Surrogatsfunktion der Versicherungsleistung durch Berücksichtigung (und Befriedigung) ihrer Forderung nach dem Rang ihres Pfandrechtes bei Verteilung der Masse im anhängigen Zwangsversteigerungsverfahren (welchen Fall Grassl-Palten aaO aber unerwähnt läßt). Dagegen spricht auch nicht der von der Revisionswerberin am Ende ihrer Rechtsrüge aus dem Zusammenhang herausgenommene zweite Rechtssatz der (im übrigen ohne Sachverhalt in VR 1987/29 veröffentlichten) Entscheidung 7 Ob 11/86, welche schon vom Sachverhalt her auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar ist, handelte es sich doch dort um eine zugunsten einer Leasinggeberin vinkulierte Kaskoversicherung, sohin einen von der Stellung eines Hypothekargläubigers mit gesetzlichem Pfandrecht im Sinne der §§ 100 ff VersVG gänzlich verschiedenen Personenkreis. Auch Fenyves aaO 19, vertritt nur für den Fall einer (kraft Vereinbarung: vgl RdW 1987, 373) vinkulierten Versicherungsforderung, daß sich der Vinkulargläubiger nach Eintritt des Versicherungsfalles zur Zahlungsklage gegen den Versicherer zwecks Vermeidung der Abweisung mangels Aktivlegitimation die Forderung des Versicherungsnehmers abtreten lassen müsse, was aber auf den vorliegenden Fall der gesetzlichen Gläubigerstellung nach den §§ 100 ff VersVG während aufrechten Zwangsversteigerungsverfahrens nicht zutrifft.Das in Paragraph 100, VersVG näher determinierte Pfandrecht des Hypothekargläubigers ist ein solches kraft Gesetzes (7 Ob 1002/90, SZ 67/178); bei gesetzlichen Pfandrechten bedarf es keiner weiteren Begründungsakte (Koziol/Welser II10 129; Grassl-Palten aaO 29). Schon daraus folgt - wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung SZ 67/178 näher ausgeführt hat -, daß es entgegen der Auffassung der Revisionswerberin auch keiner (weiteren) exekutiven Forderungspfändung zwecks vermeintlicher Verstärkung ihres bereits gesetzlichen Pfandrechtes bedurfte, zumal dieses gesetzliche Pfandrecht der Klägerin bereits alle (rechtlichen) Möglichkeiten zur Realisierung ihrer Forderung einräumt. Die Klägerin macht hier zwar einen Anspruch im eigenen Namen geltend, jedoch kraft ihrer Stellung als gesetzlicher Pfandgläubigerin. Sie hatte bereits vor Konkurseröffnung (unstrittig) ein erstrangiges Pfandrecht ob der in die Zwangsversteigerung verfallenen Liegenschaft des Gemeinschuldners, nunmehr kraft gesetzlichen Surrogats (Paragraph 100, Absatz eins, VersVG) an der Entschädigungsforderung gegen den Versicherer. In einem solchen Fall müßte daher - auch in wohlausgewogener Einstufung ihrer Interessen - eine (gesonderte) Forderungspfändung durch die Klägerin als überflüssig bezeichnet werden vergleiche nochmals SZ 67/178), weil es hier ja nicht um die direkte Einziehung der Versicherungsleistung zur Befriedigung der hypothekarisch gesicherten Forderung der Klägerin geht (so offensichtlich gemeint von Grassl-Palten aaO 63 und 165 P. 13), sondern nur und ausschließlich um eine Realisierung der Surrogatsfunktion der Versicherungsleistung durch Berücksichtigung (und Befriedigung) ihrer Forderung nach dem Rang ihres Pfandrechtes bei Verteilung der Masse im anhängigen Zwangsversteigerungsverfahren (welchen Fall Grassl-Palten aaO aber unerwähnt läßt). Dagegen spricht auch nicht der von der Revisionswerberin am Ende ihrer Rechtsrüge aus dem Zusammenhang herausgenommene zweite Rechtssatz der (im übrigen ohne Sachverhalt in VR 1987/29 veröffentlichten) Entscheidung 7 Ob 11/86, welche schon vom Sachverhalt her auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar ist, handelte es sich doch dort um eine zugunsten einer Leasinggeberin vinkulierte Kaskoversicherung, sohin einen von der Stellung eines Hypothekargläubigers mit gesetzlichem Pfandrecht im Sinne der Paragraphen 100, ff VersVG gänzlich verschiedenen Personenkreis. Auch Fenyves aaO 19, vertritt nur für den Fall einer (kraft Vereinbarung: vergleiche RdW 1987, 373) vinkulierten Versicherungsforderung, daß sich der Vinkulargläubiger nach Eintritt des Versicherungsfalles zur Zahlungsklage gegen den Versicherer zwecks Vermeidung der Abweisung mangels Aktivlegitimation die Forderung des Versicherungsnehmers abtreten lassen müsse, was aber auf den vorliegenden Fall der gesetzlichen Gläubigerstellung nach den Paragraphen 100, ff VersVG während aufrechten Zwangsversteigerungsverfahrens nicht zutrifft.
Die zu erlegende Entschädigungssumme bildet damit einen Teil der Verteilungsmasse (§ 100 Abs 1 letzter Satz VersVG). Da gegen diese Aufnahme des Erlages in das (Haupt-)Klagebegehren von der Revisionswerberin nichts Stichhaltiges in ihrem Rechtsmittel vorgebracht wird, kann es genügen, insoweit auf die somit ebenfalls zutreffenden Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes zu verweisen(§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO).Die zu erlegende Entschädigungssumme bildet damit einen Teil der Verteilungsmasse (Paragraph 100, Absatz eins, letzter Satz VersVG). Da gegen diese Aufnahme des Erlages in das (Haupt-)Klagebegehren von der Revisionswerberin nichts Stichhaltiges in ihrem Rechtsmittel vorgebracht wird, kann es genügen, insoweit auf die somit ebenfalls zutreffenden Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes zu verweisen(Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO).
Die Fällung des dem Anspruch dem Grunde nach stattgebenden Zwischenurteils durch das Berufungsgericht entspricht damit der von diesem zutreffend zugrundegelegten Rechtslage. Zu der den Gegenstand des weiteren Rechtsganges bildenden Abklärung der Höhe der Klageforderung ist noch ergänzend darauf hinzuweisen, daß nach der Rechtsprechung des Senates (VersE 1714 = VersR 1998, 347 = VR 1997/451) auch Abbruch- und Aufräumkosten (wie sie von der Klägerin in die Berechnung ihrer Gesamtforderung einbezogen wurden) als der Wiederherstellung der Gebäudesubstanz dienend dem Gebäudeschaden zu unterstellen und damit vom gesetzlichen Pfandrecht des § 100 VersVG erfaßt sind. Die Ausmessung der Höhe der tatsächlich zu erbringenden Gesamtentschädigungsleistung wird Aufgabe des weiteren Rechtsganges vor dem Erstgericht sein.Die Fällung des dem Anspruch dem Grunde nach stattgebenden Zwischenurteils durch das Berufungsgericht entspricht damit der von diesem zutreffend zugrundegelegten Rechtslage. Zu der den Gegenstand des weiteren Rechtsganges bildenden Abklärung der Höhe der Klageforderung ist noch ergänzend darauf hinzuweisen, daß nach der Rechtsprechung des Senates (VersE 1714 = VersR 1998, 347 = VR 1997/451) auch Abbruch- und Aufräumkosten (wie sie von der Klägerin in die Berechnung ihrer Gesamtforderung einbezogen wurden) als der Wiederherstellung der Gebäudesubstanz dienend dem Gebäudeschaden zu unterstellen und damit vom gesetzlichen Pfandrecht des Paragraph 100, VersVG erfaßt sind. Die Ausmessung der Höhe der tatsächlich zu erbringenden Gesamtentschädigungsleistung wird Aufgabe des weiteren Rechtsganges vor dem Erstgericht sein.
Der Revision war daher aus allen diesen Erwägungen keine Folge zu geben.
Der Kostenvorbehalt ist in § 393 Abs 4, § 52 Abs 2 ZPO begründet.Der Kostenvorbehalt ist in Paragraph 393, Absatz 4,, Paragraph 52, Absatz 2, ZPO begründet.