Rechtssatz RS0105779
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0105779
Entscheidungsdatum
31.08.2005
Rechtssatz
Das auf die Entschädigungsleistung der Versicherung nach § 100 VersVG übergegangene Pfandrecht umfaßt nur die für Gebäudeschaden bezahlte Leistung. Zum Gebäudeschaden zählen die Aufräumkosten.Das auf die Entschädigungsleistung der Versicherung nach Paragraph 100, VersVG übergegangene Pfandrecht umfaßt nur die für Gebäudeschaden bezahlte Leistung. Zum Gebäudeschaden zählen die Aufräumkosten.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 2238/96k
Entscheidungstext OGH 20.11.1996 7 Ob 2238/96k
- 7 Ob 21/99k
Entscheidungstext OGH 09.02.1999 7 Ob 21/99k
Auch; Beisatz: Abbruch- und Aufräumkosten. (T1)
- 7 Ob 154/05f
Entscheidungstext OGH 31.08.2005 7 Ob 154/05f
Beisatz: Das gesetzliche Pfandrecht an der Entschädigungsforderung gegen den Versicherer steht nur einem Hypothekargläubiger, nicht jedoch auch anderen Personen (etwa einem Werkunternehmer des Versicherungsnehmers) zu. (T2); Beisatz: Erst durch die Befriedigung des bücherlich Berechtigten aus einer kraft Gesetzes gepfändeten Entschädigungsforderung erlischt diese Pfandhaftung. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105779
Dokumentnummer
JJR_19961120_OGH0002_0070OB02238_96K0000_001