Die nur gegen die Abweisung eines Betrages von S 281.036,-- von der Klägerin erhobene Revision ist zulässig, da zu diesem Fragenkomplex nur ältere Rechtsprechung vorliegt (vgl. MGA VersVG4 § 100/1 bis 3), die von der Lehre teilweise abgelehnt wird (vgl. Grassl-Palten VR 1989, 65 ff mwN). Sie ist auch im Sinne ihres Aufhebungsantrages berechtigt.Die nur gegen die Abweisung eines Betrages von S 281.036,-- von der Klägerin erhobene Revision ist zulässig, da zu diesem Fragenkomplex nur ältere Rechtsprechung vorliegt vergleiche MGA VersVG4 Paragraph 100 /, eins bis 3), die von der Lehre teilweise abgelehnt wird vergleiche Grassl-Palten VR 1989, 65 ff mwN). Sie ist auch im Sinne ihres Aufhebungsantrages berechtigt.
Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, daß die Heranziehung einer Einziehungsermächtigung durch die klagende Partei im Sinne des Punktes 25 der AGB der Österreichischen Kreditinstitute und Banken daran scheitert, daß sich die klagende Partei nie darauf berufen hat.
Dem Umstand, daß vom Zweitbeklagten zwei Feuerversicherungen abgeschlossen worden sind, von denen eine seinen Behauptungen nach nicht vinkuliert bzw. nicht verpfändet worden sei, kommt im Revisionsverfahren keine rechtserhebliche Bedeutung zu, weil die Beklagten ihre Behauptung, der Brandschaden habe die zweite nicht vinkulierte bzw. verpfändete Versicherung betroffen, nicht unter Beweis stellen konnten.
Der hier strittige Teil der hinterlegten Entschädigungssumme setzt sich aus der Abgeltung für die untergegangene kaufmännische Einrichtung, sohin von der Bezeichnung her für Zubehör, für untergegangene Waren, sohin für eingelagerte Mobilien sowie für Abbruch- und Aufräumkosten zusammen. Die Beurteilung, welcher Teil einer derartigen Entschädigungssumme vom Pfandrecht nach § 100 VersVG erfaßt ist, hat aufgrund unterschiedlicher Auslegungen in Lehre und Rechtsprechung zu divergierenden Ergebnissen geführt. Ehrenzweig (Versicherungsvertragsrecht 308 FN 3) steht auf dem Standpunkt, daß nach der Verkehrssitte die rechtliche Behandlung des Zubehörs davon abhängen müsse, ob es als bewegliche Sache versichert oder in den Gebäudeversicherungsvertrag einbezogen worden sei. Dem schließt sich Klang in Klang II2, 468 an. Raiser (AFB-Kommentar 392 f) meint, die Erstreckung des Pfandrechtes auf Maschinen (als praktisches Beispiel für Zubehör) sei nur dann zulässig, wenn diese von vornherein oder nachträglich in den Gebäudeversicherungsvertrag aufgenommen, nicht aber, wenn sie als bewegliche Gegenstände in einem eigenen Vertrag versichert würden. Dieser Grundsatz müsse jedoch auch dann gelten, wenn Gebäude und Zubehör zwar in ein und demselben Vertrag, aber wie in der Praxis üblich, in getrennten Positionen versichert seien. Sei also im Vertrag eine eigene Maschinenposition vorgesehen, so erstrecke sich das Pfandrecht nicht auf das Zubehör, anders, wenn die Liegenschaft einschließlich Zubehör in einheitlicher Position zusammengefaßt werde. Wussow (Feuerversicherung2, 650 f) teilt diese Ansicht und präzisiert, es komme für die Pfandrechtserstreckung ausschließlich auf die Art der Versicherung des Zubehörs an. Maßgeblich soll also nur sein, ob die Versicherung technisch als Mobiliar- oder Immobiliarversicherung genommen worden sei. Fast alle der genannten Autoren führen zur Untermauerung ihrer Meinung die Entscheidung des Reichsgerichtes vom 21.10.1908 RGZ 69, 316 an. Das Reichsgericht meint dort, die Entwicklung des Feuerversicherungswesens sei durch die Trennung in die beiden Zweige der Mobiliar- und der Immobiliarfeuerversicherung gekennzeichnet. Dieses Nebeneinander habe der Gesetzgeber durch die Bestimmungen zum Schutze der Realgläubiger nicht antasten wollen, was bei der Auslegung dieser Regeln zu berücksichtigen sei. Somit gebiete die Verkehrssitte eine Anwendung der Gläubigerschutzbestimmungen auf versichertes Zubehör nur dann, wenn das Zubehör in den Gebäudeversicherungsvertrag aufgenommen, nicht aber, wenn es als bewegliche Sache versichert sei. Nur diese Auslegung entspreche den Anforderungen des täglichen Lebens und der Volkswirtschaft, da man die Versicherungsanstalten nicht zu sehr belasten wolle. Dieser Entscheidung schlossen sich zwei weitere Reichsgerichtsentscheidungen an (RGZ 74, 106 und RGZ 157, 314). Der Oberste Gerichtshof hatte im Jahre 1933 über die Frage der Pfandrechtserstreckung zu urteilen (vgl. MGA VVG4 § 100/2). Danach ergreife das Gebäudepfandrecht auch den Ersatzanspruch bezüglich des Zubehörs gemäß § 296 ABGB. Die Begründung dieser Entscheidung ist nicht mehr greifbar. Nach den für die Beurteilung der Bestimmung des § 100 VersVG maßgeblichen Amtlichen Erläuterungen des K.u.K. Justizministeriums zur Versicherungsordnung 1915 RGBl 501/1917 bzw RGBl 343/1915 beruhe die Erstreckung des Pfandrechtes grundsätzlich auf kreditpolitischen Erwägungen, welche für Gebäude, nicht jedoch für bloße Grundstücke zu gelten hätten. Bei beweglichen Sachen sei es hingegen sehr wohl denkbar, daß der Gläubiger gerade im Hinblick auf deren Versicherung gegen Feuer Kredit geben würde. Man habe bei Mobilien aber ganz bewußt von der gesetzlichen Erstreckung des Pfandrechts auf die Entschädigungssumme abgesehen. Ein derart weiter Schutz des Gläubigers müßte, "wenn man sich die Leichtbeweglichkeit und die Kurzlebigkeit des richterlichen Pfandrechtes vor Augen hält, zu einer schweren Behelligung des Versicherers führen, ohne wirklich praktischen Nutzen zu schaffen". Für die Beantwortung der Frage, ob für bewegliche Sachen mit "Zubehörcharakter" dasselbe zu gelten hat wie für sonstige Mobilien, ist zunächst zu bedenken, daß die §§ 100, 102 VersVG eng ausgelegt werden müssen. Bei diesen Normen handelt es sich um echte Sonderbestimmungen, um Ausnahmevorschriften zum Schutz der Pfandgläubiger. Ist es schon ungewöhnlich, daß einem außerhalb eines Vertragsverhältnisses stehenden Dritten aus dem Vertragsverhältnis von Gesetzes wegen Rechte erfließen, so erscheint eine derart hohe Einstufung der Interessen des Dritten, daß ihm sogar das dolose Verhalten des einen Vertragspartners an seinen Rechten keinen Abbruch tut, und das, ohne daß der leistungspflichtige Vertragspartner finanziell entschädigt würde, noch weniger selbstverständlich (vgl. Grassl-Palten in VR 1989, 65 ff mwN). Ausnahmeregeln sind aber jedenfalls dort eng auszulegen, wo nachweislich ein enges Verständnis gewollt war (vgl Larenz, Methodenlehre5, 340). Für die Frage enger oder weiter Auslegung ist also in erster Linie der subjektiv-teleologische "Hintergrund" der Regel entscheidend. Richtete sich der Wille des Gesetzgebers lediglich auf eine bestimmte Art von Fällen, für die er eine Sonderbehandlung vorsehen wollte, so muß man vermeiden, durch Auslegung weitere Fälle einzubeziehen, selbst, wenn das durch den Wortsinn durchaus gedeckt wäre - es sei denn, "das Prinzip der Gleichbehandlung des Gleichsinnigen würde andernfalls verletzt (vgl. Larenz aaO). Da die Materialien klar erkennen lassen, daß der Schutz des Pfandgläubigers trotz aller grundsätzlicher Anerkennung seiner Interessen nicht grenzenlos sein sollte, kann eine interpretative Ausdehnung dieses Schutzes nur mit höchster Vorsicht vorgenommen werden. Nach den zitierten Materialien sollen die gesetzlichen Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Pfandgläubigers im Rahmen des Versicherungsverhältnisses auf Gebäude beschränkt sein, weil eine Ausweitung des Schutzes auf bewegliche Sachen in den Augen des Gesetzgebers mit einer schweren Behelligung des Versicherers verbunden wäre. Damit wollte der Gesetzgeber dem Versicherer offensichtlich eine ganz spezifische aus der Eigenart des Pfandrechts an Mobilien folgende Belastung nicht zumuten. Das rechtliche Schicksal versicherter Mobilien ist vom Versicherer schwerer zu verfolgen als das von Immobilien. Bewegliche Sachen sind im Gegensatz zu diesen recht einfach und ohne vergleichbaren Publizitätsaufwand verpfändbar, es fällt dem Feuerversicherer schwerer, zu überblicken, wann zu wessen Gunsten ein Pfandrecht begründet wurde und zu welchem Zeitpunkt es gegebenenfalls wieder erloschen ist. Dem Versicherer sollte es nach den Materialien offensichtlich erspart werden, ständig mühevolle Nachforschungen über die Existenz und die Dauer beschränkter dinglicher Rechte Dritter an versicherten Sachen anzustellen oder sich darauf verlassen zu müssen, daß der Versicherungsnehmer seine Verfügungen stets prompt und unverzüglich meldet (vgl. Grassl-Palten aaO).Der hier strittige Teil der hinterlegten Entschädigungssumme setzt sich aus der Abgeltung für die untergegangene kaufmännische Einrichtung, sohin von der Bezeichnung her für Zubehör, für untergegangene Waren, sohin für eingelagerte Mobilien sowie für Abbruch- und Aufräumkosten zusammen. Die Beurteilung, welcher Teil einer derartigen Entschädigungssumme vom Pfandrecht nach Paragraph 100, VersVG erfaßt ist, hat aufgrund unterschiedlicher Auslegungen in Lehre und Rechtsprechung zu divergierenden Ergebnissen geführt. Ehrenzweig (Versicherungsvertragsrecht 308 FN 3) steht auf dem Standpunkt, daß nach der Verkehrssitte die rechtliche Behandlung des Zubehörs davon abhängen müsse, ob es als bewegliche Sache versichert oder in den Gebäudeversicherungsvertrag einbezogen worden sei. Dem schließt sich Klang in Klang II2, 468 an. Raiser (AFB-Kommentar 392 f) meint, die Erstreckung des Pfandrechtes auf Maschinen (als praktisches Beispiel für Zubehör) sei nur dann zulässig, wenn diese von vornherein oder nachträglich in den Gebäudeversicherungsvertrag aufgenommen, nicht aber, wenn sie als bewegliche Gegenstände in einem eigenen Vertrag versichert würden. Dieser Grundsatz müsse jedoch auch dann gelten, wenn Gebäude und Zubehör zwar in ein und demselben Vertrag, aber wie in der Praxis üblich, in getrennten Positionen versichert seien. Sei also im Vertrag eine eigene Maschinenposition vorgesehen, so erstrecke sich das Pfandrecht nicht auf das Zubehör, anders, wenn die Liegenschaft einschließlich Zubehör in einheitlicher Position zusammengefaßt werde. Wussow (Feuerversicherung2, 650 f) teilt diese Ansicht und präzisiert, es komme für die Pfandrechtserstreckung ausschließlich auf die Art der Versicherung des Zubehörs an. Maßgeblich soll also nur sein, ob die Versicherung technisch als Mobiliar- oder Immobiliarversicherung genommen worden sei. Fast alle der genannten Autoren führen zur Untermauerung ihrer Meinung die Entscheidung des Reichsgerichtes vom 21.10.1908 RGZ 69, 316 an. Das Reichsgericht meint dort, die Entwicklung des Feuerversicherungswesens sei durch die Trennung in die beiden Zweige der Mobiliar- und der Immobiliarfeuerversicherung gekennzeichnet. Dieses Nebeneinander habe der Gesetzgeber durch die Bestimmungen zum Schutze der Realgläubiger nicht antasten wollen, was bei der Auslegung dieser Regeln zu berücksichtigen sei. Somit gebiete die Verkehrssitte eine Anwendung der Gläubigerschutzbestimmungen auf versichertes Zubehör nur dann, wenn das Zubehör in den Gebäudeversicherungsvertrag aufgenommen, nicht aber, wenn es als bewegliche Sache versichert sei. Nur diese Auslegung entspreche den Anforderungen des täglichen Lebens und der Volkswirtschaft, da man die Versicherungsanstalten nicht zu sehr belasten wolle. Dieser Entscheidung schlossen sich zwei weitere Reichsgerichtsentscheidungen an (RGZ 74, 106 und RGZ 157, 314). Der Oberste Gerichtshof hatte im Jahre 1933 über die Frage der Pfandrechtserstreckung zu urteilen vergleiche MGA VVG4 Paragraph 100 /, 2,). Danach ergreife das Gebäudepfandrecht auch den Ersatzanspruch bezüglich des Zubehörs gemäß Paragraph 296, ABGB. Die Begründung dieser Entscheidung ist nicht mehr greifbar. Nach den für die Beurteilung der Bestimmung des Paragraph 100, VersVG maßgeblichen Amtlichen Erläuterungen des K.u.K. Justizministeriums zur Versicherungsordnung 1915 RGBl 501 aus 1917, bzw RGBl 343 aus 1915, beruhe die Erstreckung des Pfandrechtes grundsätzlich auf kreditpolitischen Erwägungen, welche für Gebäude, nicht jedoch für bloße Grundstücke zu gelten hätten. Bei beweglichen Sachen sei es hingegen sehr wohl denkbar, daß der Gläubiger gerade im Hinblick auf deren Versicherung gegen Feuer Kredit geben würde. Man habe bei Mobilien aber ganz bewußt von der gesetzlichen Erstreckung des Pfandrechts auf die Entschädigungssumme abgesehen. Ein derart weiter Schutz des Gläubigers müßte, "wenn man sich die Leichtbeweglichkeit und die Kurzlebigkeit des richterlichen Pfandrechtes vor Augen hält, zu einer schweren Behelligung des Versicherers führen, ohne wirklich praktischen Nutzen zu schaffen". Für die Beantwortung der Frage, ob für bewegliche Sachen mit "Zubehörcharakter" dasselbe zu gelten hat wie für sonstige Mobilien, ist zunächst zu bedenken, daß die Paragraphen 100, 102, VersVG eng ausgelegt werden müssen. Bei diesen Normen handelt es sich um echte Sonderbestimmungen, um Ausnahmevorschriften zum Schutz der Pfandgläubiger. Ist es schon ungewöhnlich, daß einem außerhalb eines Vertragsverhältnisses stehenden Dritten aus dem Vertragsverhältnis von Gesetzes wegen Rechte erfließen, so erscheint eine derart hohe Einstufung der Interessen des Dritten, daß ihm sogar das dolose Verhalten des einen Vertragspartners an seinen Rechten keinen Abbruch tut, und das, ohne daß der leistungspflichtige Vertragspartner finanziell entschädigt würde, noch weniger selbstverständlich vergleiche Grassl-Palten in VR 1989, 65 ff mwN). Ausnahmeregeln sind aber jedenfalls dort eng auszulegen, wo nachweislich ein enges Verständnis gewollt war vergleiche Larenz, Methodenlehre5, 340). Für die Frage enger oder weiter Auslegung ist also in erster Linie der subjektiv-teleologische "Hintergrund" der Regel entscheidend. Richtete sich der Wille des Gesetzgebers lediglich auf eine bestimmte Art von Fällen, für die er eine Sonderbehandlung vorsehen wollte, so muß man vermeiden, durch Auslegung weitere Fälle einzubeziehen, selbst, wenn das durch den Wortsinn durchaus gedeckt wäre - es sei denn, "das Prinzip der Gleichbehandlung des Gleichsinnigen würde andernfalls verletzt vergleiche Larenz aaO). Da die Materialien klar erkennen lassen, daß der Schutz des Pfandgläubigers trotz aller grundsätzlicher Anerkennung seiner Interessen nicht grenzenlos sein sollte, kann eine interpretative Ausdehnung dieses Schutzes nur mit höchster Vorsicht vorgenommen werden. Nach den zitierten Materialien sollen die gesetzlichen Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Pfandgläubigers im Rahmen des Versicherungsverhältnisses auf Gebäude beschränkt sein, weil eine Ausweitung des Schutzes auf bewegliche Sachen in den Augen des Gesetzgebers mit einer schweren Behelligung des Versicherers verbunden wäre. Damit wollte der Gesetzgeber dem Versicherer offensichtlich eine ganz spezifische aus der Eigenart des Pfandrechts an Mobilien folgende Belastung nicht zumuten. Das rechtliche Schicksal versicherter Mobilien ist vom Versicherer schwerer zu verfolgen als das von Immobilien. Bewegliche Sachen sind im Gegensatz zu diesen recht einfach und ohne vergleichbaren Publizitätsaufwand verpfändbar, es fällt dem Feuerversicherer schwerer, zu überblicken, wann zu wessen Gunsten ein Pfandrecht begründet wurde und zu welchem Zeitpunkt es gegebenenfalls wieder erloschen ist. Dem Versicherer sollte es nach den Materialien offensichtlich erspart werden, ständig mühevolle Nachforschungen über die Existenz und die Dauer beschränkter dinglicher Rechte Dritter an versicherten Sachen anzustellen oder sich darauf verlassen zu müssen, daß der Versicherungsnehmer seine Verfügungen stets prompt und unverzüglich meldet vergleiche Grassl-Palten aaO).
Unter Zubehör versteht man Sachen, die dem wirtschaftlichen Zweck einer Hauptsache desselben Eigentümers dauernd gewidmet und mit der Hauptsache in eine diesem Zweck entsprechende räumliche Verbindung gebracht sind (vgl. Spielbüchler in Rummel ABGB2 § 294 Rz 1 ff mwN). Das wesentliche Merkmal des Begriffs ist also die auf Dauer angelegte funktionelle Zuordnung der Nebensache zur Hauptsache. Nur solange diese Zuordnung besteht, werden die mit der Zubehörsqualität verknüpften Rechtswirkungen ausgelöst, wie vor allem jene, daß das Zubehör im Zweifel das rechtliche Schicksal der Hauptsache teilt. Die Zuordnung und damit die Zubehöreigenschaft kann jedoch jederzeit verlorengehen. Die Möglichkeit der Aufhebung der Widmung durch Austausch oder Entfernung von Zubehörstücken steht dem Eigentümer grundsätzlich selbst bei Bestand eines Pfandrechtes jederzeit bis zur Beschreibung und Schätzung des Zubehörs in der Exekution offen. Erst in diesem Zeitpunkt ist daher letztlich fixiert, was als Zubehör zu gelten hat. Die vom Gesetzgeber befürchtete "Behelligung" des Versicherers durch eine Pfandrechtserstreckung auf Mobilien, die er gerade vermeiden wollte, ist der Behelligung des Versicherers bei Erstreckung des Pfandrechtes auf die Forderung für Zubehör gleichwertig. Den §§ 100 ff VersVG auch versichertes Zubehör zu unterwerfen, entspricht daher nicht dem Willen des Gesetzgebers (vgl. zu all diesen Ausführungen Grassl-Palten in VR 1989, 65 ff [75 f], sowie dieselbe in VR 1992, 129 ff mwN).Unter Zubehör versteht man Sachen, die dem wirtschaftlichen Zweck einer Hauptsache desselben Eigentümers dauernd gewidmet und mit der Hauptsache in eine diesem Zweck entsprechende räumliche Verbindung gebracht sind vergleiche Spielbüchler in Rummel ABGB2 Paragraph 294, Rz 1 ff mwN). Das wesentliche Merkmal des Begriffs ist also die auf Dauer angelegte funktionelle Zuordnung der Nebensache zur Hauptsache. Nur solange diese Zuordnung besteht, werden die mit der Zubehörsqualität verknüpften Rechtswirkungen ausgelöst, wie vor allem jene, daß das Zubehör im Zweifel das rechtliche Schicksal der Hauptsache teilt. Die Zuordnung und damit die Zubehöreigenschaft kann jedoch jederzeit verlorengehen. Die Möglichkeit der Aufhebung der Widmung durch Austausch oder Entfernung von Zubehörstücken steht dem Eigentümer grundsätzlich selbst bei Bestand eines Pfandrechtes jederzeit bis zur Beschreibung und Schätzung des Zubehörs in der Exekution offen. Erst in diesem Zeitpunkt ist daher letztlich fixiert, was als Zubehör zu gelten hat. Die vom Gesetzgeber befürchtete "Behelligung" des Versicherers durch eine Pfandrechtserstreckung auf Mobilien, die er gerade vermeiden wollte, ist der Behelligung des Versicherers bei Erstreckung des Pfandrechtes auf die Forderung für Zubehör gleichwertig. Den Paragraphen 100, ff VersVG auch versichertes Zubehör zu unterwerfen, entspricht daher nicht dem Willen des Gesetzgebers vergleiche zu all diesen Ausführungen Grassl-Palten in VR 1989, 65 ff [75 f], sowie dieselbe in VR 1992, 129 ff mwN).
Soweit die hinterlegte Entschädigungssumme daher eine Abgeltung für die durch den Brand untergegangenen Waren sowie für Zubehör (kaufmännisch-technische Einrichtung) umfaßt, wurde sie nicht vom Pfandrecht des § 100 VersVG erfaßt. Anders verhält es sich aber mit den ebenfalls damit abgegolten Abbruch- und Aufräumkosten. Sie dienen ausschließlich der Wiederherstellung des durch den Brand zerstörten Gebäudes. Nach § 100 Abs.1 Satz 2 VersVG erlischt das Pfandrecht an der Entschädigungsforderung gegen den Versicherer mit der Wiederherstellung des Gebäudes oder einer entsprechenden Ersatzbeschaffung. Daraus ist eine Präferenz des Gesetzgebers für die rasche Wiederherstellung des Gebäudes in irgendeiner Form abzuleiten. Hiezu sind aber Abbruchs- und Aufräumkosten unabdingbar. Daraus läßt sich wiederum der Schluß ziehen, daß die Aufräum- und Abbruchkosten der Wiederherstellung der Gebäudesubstanz dienen und daher dem Gebäudeschaden zuzuordnen sind. Da das Erstgericht keine Feststellungen über die Höhe der Abbruchs- und Aufräumkosten getroffen hat, ist eine Abgrenzung von der Entschädigung für untergegangene Waren und Zubehör nicht möglich und war daher das Berufungsurteil in seinem klagsabweisenden Sinne aufzuheben und dem Erstgericht aufzutragen, Feststellungen über die Abbruch- und Aufräumkosten zu treffen. Soferne die Vorinstanzen bei ihrer Auffassung bleiben, daß die Einwendung der Beklagten, den zweiten Kredit der klagenden Partei zur Gänze zurückbezahlt zu haben, sodaß ihr keinerlei Forderung gegenüber den Beklagten mehr zustehe, nicht als erwiesen angenommen wird, wäre der Betrag für Abbruch- und Aufräumkosten der klagenden Partei noch zum Gebäudeschaden hinzuzuerkennen.Soweit die hinterlegte Entschädigungssumme daher eine Abgeltung für die durch den Brand untergegangenen Waren sowie für Zubehör (kaufmännisch-technische Einrichtung) umfaßt, wurde sie nicht vom Pfandrecht des Paragraph 100, VersVG erfaßt. Anders verhält es sich aber mit den ebenfalls damit abgegolten Abbruch- und Aufräumkosten. Sie dienen ausschließlich der Wiederherstellung des durch den Brand zerstörten Gebäudes. Nach Paragraph 100, Absatz eins, Satz 2 VersVG erlischt das Pfandrecht an der Entschädigungsforderung gegen den Versicherer mit der Wiederherstellung des Gebäudes oder einer entsprechenden Ersatzbeschaffung. Daraus ist eine Präferenz des Gesetzgebers für die rasche Wiederherstellung des Gebäudes in irgendeiner Form abzuleiten. Hiezu sind aber Abbruchs- und Aufräumkosten unabdingbar. Daraus läßt sich wiederum der Schluß ziehen, daß die Aufräum- und Abbruchkosten der Wiederherstellung der Gebäudesubstanz dienen und daher dem Gebäudeschaden zuzuordnen sind. Da das Erstgericht keine Feststellungen über die Höhe der Abbruchs- und Aufräumkosten getroffen hat, ist eine Abgrenzung von der Entschädigung für untergegangene Waren und Zubehör nicht möglich und war daher das Berufungsurteil in seinem klagsabweisenden Sinne aufzuheben und dem Erstgericht aufzutragen, Feststellungen über die Abbruch- und Aufräumkosten zu treffen. Soferne die Vorinstanzen bei ihrer Auffassung bleiben, daß die Einwendung der Beklagten, den zweiten Kredit der klagenden Partei zur Gänze zurückbezahlt zu haben, sodaß ihr keinerlei Forderung gegenüber den Beklagten mehr zustehe, nicht als erwiesen angenommen wird, wäre der Betrag für Abbruch- und Aufräumkosten der klagenden Partei noch zum Gebäudeschaden hinzuzuerkennen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.