Rechtssatz RS0064477
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064477
Entscheidungsdatum
24.05.2018
Rechtssatz
Versicherungsverträge sind im Konkurs des Versicherungsnehmers gleich von beiden Teilen noch nicht voll erfüllten zweiseitigen Verträgen nach § 21 KO zu behandeln. Solange der Masseverwalter nicht den einen oder anderen im § 21 Abs 1 KO vorgesehenen Weg beschritten hat, ist er dieses Wahlrechts nicht verlustig geworden. Erklärt sich der Masseverwalter in der ihm vom Konkursgericht gesetzten Frist nicht, wird angenommen, daß er vom Geschäfte zurücktritt. Findet der andere Teil hingegen keinen Grund, durch seinen Antrag die Schwebelage abzukürzen, muß er es hinnehmen, daß die nicht als schlüssiger Eintritt des Masseverwalters in das Geschäft zu wertende Untätigkeit das Wahlrecht bewahrt. Das Geschäft bleibt bis zu einer Rücktrittserklärung des Masseverwalters schwebend aufrecht.Versicherungsverträge sind im Konkurs des Versicherungsnehmers gleich von beiden Teilen noch nicht voll erfüllten zweiseitigen Verträgen nach Paragraph 21, KO zu behandeln. Solange der Masseverwalter nicht den einen oder anderen im Paragraph 21, Absatz eins, KO vorgesehenen Weg beschritten hat, ist er dieses Wahlrechts nicht verlustig geworden. Erklärt sich der Masseverwalter in der ihm vom Konkursgericht gesetzten Frist nicht, wird angenommen, daß er vom Geschäfte zurücktritt. Findet der andere Teil hingegen keinen Grund, durch seinen Antrag die Schwebelage abzukürzen, muß er es hinnehmen, daß die nicht als schlüssiger Eintritt des Masseverwalters in das Geschäft zu wertende Untätigkeit das Wahlrecht bewahrt. Das Geschäft bleibt bis zu einer Rücktrittserklärung des Masseverwalters schwebend aufrecht.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 312/84
Entscheidungstext OGH 26.11.1985 5 Ob 312/84
Veröff: SZ 58/190
- 7 Ob 7/89
Entscheidungstext OGH 09.03.1989 7 Ob 7/89
nur: Versicherungsverträge sind im Konkurs des Versicherungsnehmers gleich von beiden Teilen noch nicht voll erfüllten zweiseitigen Verträgen nach § 21 KO zu behandeln. (T1) Veröff: VersRdSch 1990,28
- 7 Ob 21/99k
Entscheidungstext OGH 09.02.1999 7 Ob 21/99k
Vgl auch
- 7 Ob 44/00x
Entscheidungstext OGH 27.09.2000 7 Ob 44/00x
Vgl auch; nur T1; Veröff: SZ 73/148
- 7 Ob 168/12z
Entscheidungstext OGH 18.02.2013 7 Ob 168/12z
nur T1; Beisatz: Nichts anderes gilt für die insoweit gleiche Rechtslage nach § 21 Abs 1 IO. (T2)
- 7 Ob 79/18w
Entscheidungstext OGH 24.05.2018 7 Ob 79/18w
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0064477
Zuletzt aktualisiert am
11.07.2018
Dokumentnummer
JJR_19851126_OGH0002_0050OB00312_8400000_001