Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist aus dem vom Berufungsgerichte zutreffend erkannten Grunde nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt und eine Stellungnahme zu der Behandlung der Versicherungsprämien im Konkurs in der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs aussteht.Die Revision ist aus dem vom Berufungsgerichte zutreffend erkannten Grunde nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt und eine Stellungnahme zu der Behandlung der Versicherungsprämien im Konkurs in der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs aussteht.
Der Revision kommt aber Berechtigung nicht zu.
Zunächst ist der von der Revisionswerberin nicht in Zweifel gezogenen Ansicht beizutreten, dass Versicherungsverträge im Konkurs des Versicherungsnehmers gleich von beiden Teilen noch nicht voll erfüllten zweiseitigen Verträgen nach § 21 KO zu behandeln sind (Petschek-Reimer-Schiemer, 282, so auch zur vergleichbaren Vorschrift des § 17 dKO Mentzel-Kuhn-Uhlenbruck, KO9, Rdz 12; zu § 17 dKO; Hess/Kropshofer KO2 Rdz 2 zu § 17 dKO; Böhle-Stamschräder/Kilger, KO14, Anm 2 zu § 17 dKO; Bruck-Möller, dVersVG8, Anm 8 zu § 14 dVersVG; Prölss/Martin, dVersVG23, Anm 1 A zu § 14 dVersVG).Zunächst ist der von der Revisionswerberin nicht in Zweifel gezogenen Ansicht beizutreten, dass Versicherungsverträge im Konkurs des Versicherungsnehmers gleich von beiden Teilen noch nicht voll erfüllten zweiseitigen Verträgen nach Paragraph 21, KO zu behandeln sind (Petschek-Reimer-Schiemer, 282, so auch zur vergleichbaren Vorschrift des Paragraph 17, dKO Mentzel-Kuhn-Uhlenbruck, KO9, Rdz 12; zu Paragraph 17, dKO; Hess/Kropshofer KO2 Rdz 2 zu Paragraph 17, dKO; Böhle-Stamschräder/Kilger, KO14, Anmerkung 2, zu Paragraph 17, dKO; Bruck-Möller, dVersVG8, Anmerkung 8, zu Paragraph 14, dVersVG; Prölss/Martin, dVersVG23, Anmerkung eins, A zu Paragraph 14, dVersVG).
Hat sich der Versicherer nicht das Recht ausbedungen, jederzeit während der Konkursdauer den Vertrag auf mindestens einen Monat hinaus zu kündigen (§ 14 Abs 1 VersVG), oder macht er von diesem Recht nicht Gebrauch, kann der Masseverwalter entweder an Stelle des Gemeinschuldners den Vertrag erfüllen und vom anderen Teil Erfüllung verlangen oder aber vom Vertrag zurücktreten. Solange der Masseverwalter nicht den einen oder den anderen Weg beschritten hat, ist er dieses Wahlrechts nicht verlustig geworden. Schon nach Eröffnung des Ausgleichsverfahrens kann der Versicherungsnehmer unter den Voraussetzungen des § 20b AO die weitere Erfüllung ablehnen (Petschek-Reimer-Schiemer, 758). Ist dies nicht geschehen, hat der Masseverwalter zu entscheiden, ob er zum Vertrag stehen will. Tritt er in den Vertrag ausdrücklich oder durch eine schlüssige Erklärung ein, findet die Einreihung der Prämienforderungen des Versicherers für die Zeit nach der Konkurseröffnung unter die Masseforderungen nach § 46 Abs 1 Z 3 KO (idF vor IRÄG BGBl 1982/370) statt. Erklärt sich der Masseverwalter hingegen nicht, liegt es am anderen Teil, die Bestimmung einer Frist durch das Konkursgericht zu beantragen, innerhalb der sich der Masseverwalter zu erklären hat. Erst die Fristbestimmung zwingt den Masseverwalter zur Erklärung, falls er sich zur Vertragserfüllung und dem Verlangen auf Vertragserfüllung durch den anderen Teil entschließt. Erklärt er sich nämlich in der Frist nicht, wird angenommen, dass er vom Geschäfte zurücktritt (Petschek-Reimer-Schiemer, 279; Bartsch-Heil, Insolvenzrecht4 Rz 242). Nur das Stillschweigen des Masseverwalters nach Setzung der Frist zwecks Ausübung des Wahlrechts gilt als Erklärung des Rücktritts. Findet der andere Teil hingegen keinen Grund, durch seinen Antrag die Schwebelage abzukürzen, muss er es hinnehmen, dass die nicht als schlüssiger Eintritt des Masseverwalters in das Geschäft zu wertende Untätigkeit das Wahlrecht bewahrt. Das Geschäft bleibt bis zu einer Rücktrittserklärung des Masseverwalters schwebend aufrecht (Mentzel-Kuhn-Uhlenbruck, dKO9 Rdz 21 zu § 17 dKO). Forderungen des anderen Teils aus dem Geschäft sind aber nur dann Massekosten, wenn der Masseverwalter den Eintritt vollzogen hat (SZ 44/69; SZ 54/100 ua).Hat sich der Versicherer nicht das Recht ausbedungen, jederzeit während der Konkursdauer den Vertrag auf mindestens einen Monat hinaus zu kündigen (Paragraph 14, Absatz eins, VersVG), oder macht er von diesem Recht nicht Gebrauch, kann der Masseverwalter entweder an Stelle des Gemeinschuldners den Vertrag erfüllen und vom anderen Teil Erfüllung verlangen oder aber vom Vertrag zurücktreten. Solange der Masseverwalter nicht den einen oder den anderen Weg beschritten hat, ist er dieses Wahlrechts nicht verlustig geworden. Schon nach Eröffnung des Ausgleichsverfahrens kann der Versicherungsnehmer unter den Voraussetzungen des Paragraph 20 b, AO die weitere Erfüllung ablehnen (Petschek-Reimer-Schiemer, 758). Ist dies nicht geschehen, hat der Masseverwalter zu entscheiden, ob er zum Vertrag stehen will. Tritt er in den Vertrag ausdrücklich oder durch eine schlüssige Erklärung ein, findet die Einreihung der Prämienforderungen des Versicherers für die Zeit nach der Konkurseröffnung unter die Masseforderungen nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 3, KO in der Fassung vor IRÄG BGBl 1982/370) statt. Erklärt sich der Masseverwalter hingegen nicht, liegt es am anderen Teil, die Bestimmung einer Frist durch das Konkursgericht zu beantragen, innerhalb der sich der Masseverwalter zu erklären hat. Erst die Fristbestimmung zwingt den Masseverwalter zur Erklärung, falls er sich zur Vertragserfüllung und dem Verlangen auf Vertragserfüllung durch den anderen Teil entschließt. Erklärt er sich nämlich in der Frist nicht, wird angenommen, dass er vom Geschäfte zurücktritt (Petschek-Reimer-Schiemer, 279; Bartsch-Heil, Insolvenzrecht4 Rz 242). Nur das Stillschweigen des Masseverwalters nach Setzung der Frist zwecks Ausübung des Wahlrechts gilt als Erklärung des Rücktritts. Findet der andere Teil hingegen keinen Grund, durch seinen Antrag die Schwebelage abzukürzen, muss er es hinnehmen, dass die nicht als schlüssiger Eintritt des Masseverwalters in das Geschäft zu wertende Untätigkeit das Wahlrecht bewahrt. Das Geschäft bleibt bis zu einer Rücktrittserklärung des Masseverwalters schwebend aufrecht (Mentzel-Kuhn-Uhlenbruck, dKO9 Rdz 21 zu Paragraph 17, dKO). Forderungen des anderen Teils aus dem Geschäft sind aber nur dann Massekosten, wenn der Masseverwalter den Eintritt vollzogen hat (SZ 44/69; SZ 54/100 ua).
Dies verkennt die Beklagte, wenn sie aus dem Fehlen einer Rücktrittserklärung des Masseverwalters darauf schließt, dass das Geschäft dann aufrecht bleibe. Sie gesteht selbst zu, dass nach der Regelung des § 21 KO der Masseverwalter für seine Erklärung, solange nicht auf Antrag des anderen Teils eine Frist bestimmt ist, für die ganze Dauer des Konkurses Zeit hat, so dass ihm noch immer die Wahl zwischen Erfüllung und Verlangen nach Erfüllung oder aber dem Rücktritt mit den sich aus dem Gesetz ergebenden Folgen bleibt. Gewiss musste die Beklagte keine Fristsetzung beantragen. Sie kann aber dann nicht aus dem aufrecht gebliebenen Schwebezustand ihre Berechtigung ableiten, der Masseverwalter habe die nach der Konkurseröffnung entstandenen Versicherungsprämien als Masseforderung nach § 46 Abs 1 Z 3 KO idF vor IRÄG BGBl 1982/370 zu berichtigen. Dies setzt nämlich den Eintritt des Masseverwalters in den von beiden Teilen noch nicht vollständig erfüllten zweiseitigen Vertrag voraus. Dass auch sonst die Prämienforderungen der Beklagten für nach der Konkurseröffnung liegende Versicherungszeiten nicht Masseforderungen sind, hat das Berufungsgericht eingehend dargelegt. Es erübrigen sich dazu weitere Ausführungen. Es trifft auch nicht die Befürchtung der Beklagten zu, dass bei Konkurseröffnung bestehende Versicherungsverträge als aufgelöst zu gelten haben. Der Rücktritt vom Vertrag setzt eine ausdrückliche Erklärung des Masseverwalters oder sein Stillschweigen nach Setzung einer Frist zur Erklärung voraus. Solange der Vertrag nicht aufgehoben ist, kann der Masseverwalter die noch ausstehenden Forderungen des anderen Teils als Masseforderungen berichtigen und zugleich Vertragserfüllung verlangen, weil er dadurch in den Vertrag eintritt.Dies verkennt die Beklagte, wenn sie aus dem Fehlen einer Rücktrittserklärung des Masseverwalters darauf schließt, dass das Geschäft dann aufrecht bleibe. Sie gesteht selbst zu, dass nach der Regelung des Paragraph 21, KO der Masseverwalter für seine Erklärung, solange nicht auf Antrag des anderen Teils eine Frist bestimmt ist, für die ganze Dauer des Konkurses Zeit hat, so dass ihm noch immer die Wahl zwischen Erfüllung und Verlangen nach Erfüllung oder aber dem Rücktritt mit den sich aus dem Gesetz ergebenden Folgen bleibt. Gewiss musste die Beklagte keine Fristsetzung beantragen. Sie kann aber dann nicht aus dem aufrecht gebliebenen Schwebezustand ihre Berechtigung ableiten, der Masseverwalter habe die nach der Konkurseröffnung entstandenen Versicherungsprämien als Masseforderung nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 3, KO in der Fassung vor IRÄG BGBl 1982/370 zu berichtigen. Dies setzt nämlich den Eintritt des Masseverwalters in den von beiden Teilen noch nicht vollständig erfüllten zweiseitigen Vertrag voraus. Dass auch sonst die Prämienforderungen der Beklagten für nach der Konkurseröffnung liegende Versicherungszeiten nicht Masseforderungen sind, hat das Berufungsgericht eingehend dargelegt. Es erübrigen sich dazu weitere Ausführungen. Es trifft auch nicht die Befürchtung der Beklagten zu, dass bei Konkurseröffnung bestehende Versicherungsverträge als aufgelöst zu gelten haben. Der Rücktritt vom Vertrag setzt eine ausdrückliche Erklärung des Masseverwalters oder sein Stillschweigen nach Setzung einer Frist zur Erklärung voraus. Solange der Vertrag nicht aufgehoben ist, kann der Masseverwalter die noch ausstehenden Forderungen des anderen Teils als Masseforderungen berichtigen und zugleich Vertragserfüllung verlangen, weil er dadurch in den Vertrag eintritt.
Es bestehen auch keine Bedenken in der Richtung, dass der Masseverwalter durch das Aufschieben seiner Erklärung in unbilliger Weise bewirken könnte, dass er bei Eintritt eines Versicherungsfalles den Eintritt in den Vertrag wählt und gegen Nachzahlung der Prämien die Leistung des Versicherers in Anspruch nimmt, weil es dem Versicherer nicht nur freisteht, den Schwebezustand abzukürzen, indem er die Fristbestimmung beantragt, sondern auch § 39 VersVG anwendbar bleibt. Der Versicherer kann durch sein Vorgehen nach § 39 Abs 1 VersVG die Leistungsfreiheit nach § 39 Abs 2 VersVG bewirken. In der Regel wird der Masseverwalter selbst für das Bestehen des Versicherungsverhältnisses vorzukehren haben und durch seinen Vertragseintritt oder aber durch Abschluss eigener Versicherungsverträge im Rahmen seiner Aufgaben für die Deckung von Risken im Massevermögen zu sorgen haben. Erklärt sich der Masseverwalter bis zur Beendigung des Konkurses nicht und wurde ihm auch keine Frist gesetzt, wirkt der Vertrag über den Konkurs hinaus weiter, soferne ihn nicht der Versicherer aufgelöst hat.Es bestehen auch keine Bedenken in der Richtung, dass der Masseverwalter durch das Aufschieben seiner Erklärung in unbilliger Weise bewirken könnte, dass er bei Eintritt eines Versicherungsfalles den Eintritt in den Vertrag wählt und gegen Nachzahlung der Prämien die Leistung des Versicherers in Anspruch nimmt, weil es dem Versicherer nicht nur freisteht, den Schwebezustand abzukürzen, indem er die Fristbestimmung beantragt, sondern auch Paragraph 39, VersVG anwendbar bleibt. Der Versicherer kann durch sein Vorgehen nach Paragraph 39, Absatz eins, VersVG die Leistungsfreiheit nach Paragraph 39, Absatz 2, VersVG bewirken. In der Regel wird der Masseverwalter selbst für das Bestehen des Versicherungsverhältnisses vorzukehren haben und durch seinen Vertragseintritt oder aber durch Abschluss eigener Versicherungsverträge im Rahmen seiner Aufgaben für die Deckung von Risken im Massevermögen zu sorgen haben. Erklärt sich der Masseverwalter bis zur Beendigung des Konkurses nicht und wurde ihm auch keine Frist gesetzt, wirkt der Vertrag über den Konkurs hinaus weiter, soferne ihn nicht der Versicherer aufgelöst hat.
Haben aber die von der Beklagten zur Aufrechnung mit der Forderung der Masse auf Erbringung der Versicherungsleistung verwendeten Prämienforderungen für die Zeit nach der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens mit anschließender Eröffnung des Anschlusskonkurses der mit dem Eintritt des Versicherungsfalles entstandenen, wenn auch erst nach dem maßgebenden Zeitpunkt fällig gewordenen Forderung gegen die Beklagte nicht schon zu dieser Zeit aufrechenbar gegenübergestanden (SZ 53/92; RdW 1984, 11) und handelt es sich dabei nicht um auch später aufrechenbare Masseforderungen (SZ 54/153), ging die Aufrechnungserklärung der Beklagten insoweit ins Leere. Sie konnte nicht zur Tilgung der Schuld von weiteren 19.436,40 S führen, so dass diese nicht strittige Forderung des Klägers unberichtigt aushaftet.
Dies hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum erkannt. Die Revision der Beklagten kann keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.