Die Revision ist zulässig aber nicht berechtigt.
Nach § 166 VersVG steht dem Versicherungsnehmer unter anderem im Zweifel die Befugnis zu, ohne Zustimmung des Versicherers an Stelle eines bezugsberechtigten Dritten einen anderen zu setzen, und zwar auch dann, wenn die Bezeichnung des Dritten bereits im Vertrag erfolgt ist. Nach dieser Auslegungsregel (vgl etwa Kollhosser in Prölss-Martin VersVG26 § 166 Rz 2; Römer-Langheid, VersVG § 166 Rz 1, Schwintowski im Berliner Komm z VersVG § 166 Rz 1; Heiss-Lorenz, VersVG2 § 166 Rz 1) ist hier davon auszugehen, dass nur eine widerrufliche Bezugsberechtigung zu Gunsten der Beklagten vorlag.Nach Paragraph 166, VersVG steht dem Versicherungsnehmer unter anderem im Zweifel die Befugnis zu, ohne Zustimmung des Versicherers an Stelle eines bezugsberechtigten Dritten einen anderen zu setzen, und zwar auch dann, wenn die Bezeichnung des Dritten bereits im Vertrag erfolgt ist. Nach dieser Auslegungsregel vergleiche etwa Kollhosser in Prölss-Martin VersVG26 Paragraph 166, Rz 2; Römer-Langheid, VersVG Paragraph 166, Rz 1, Schwintowski im Berliner Komm z VersVG Paragraph 166, Rz 1; Heiss-Lorenz, VersVG2 Paragraph 166, Rz 1) ist hier davon auszugehen, dass nur eine widerrufliche Bezugsberechtigung zu Gunsten der Beklagten vorlag.
Nach § 21 KO hat der Masseverwalter bei zweiseitigen Verträgen des Gemeinschuldners, die zur Zeit der Konkurseröffnung noch nicht vollständig erfüllt waren, das Recht, entweder anstelle des Gemeinschuldners in den Vertrag einzutreten oder von diesem zurückzutreten. Dies gilt auch für Dauerschuldverhältnisse, die so wie Verträge auf teilbare Leistungen behandelt werden (vgl MGA KO9 § 21 E 1 a = HS 662, II/14). Da Sonderregelungen für das Versicherungsverhältnis nicht bestehen, kommt § 21 KO grundsätzlich auch auf dieses zur Anwendung (vgl etwa Petschek/Reimer/Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht, 282; Buchegger, Das österreichische Insolvenzrecht4, § 21 Rz 51; Holzapfel, Die Versicherung im Konkurs des Versicherungsnehmers, VR 1987, 109).Nach Paragraph 21, KO hat der Masseverwalter bei zweiseitigen Verträgen des Gemeinschuldners, die zur Zeit der Konkurseröffnung noch nicht vollständig erfüllt waren, das Recht, entweder anstelle des Gemeinschuldners in den Vertrag einzutreten oder von diesem zurückzutreten. Dies gilt auch für Dauerschuldverhältnisse, die so wie Verträge auf teilbare Leistungen behandelt werden vergleiche MGA KO9 Paragraph 21, E 1 a = HS 662, II/14). Da Sonderregelungen für das Versicherungsverhältnis nicht bestehen, kommt Paragraph 21, KO grundsätzlich auch auf dieses zur Anwendung vergleiche etwa Petschek/Reimer/Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht, 282; Buchegger, Das österreichische Insolvenzrecht4, Paragraph 21, Rz 51; Holzapfel, Die Versicherung im Konkurs des Versicherungsnehmers, VR 1987, 109).
Bei Kapitallebensversicherungen ist nach § 165 Abs 1 VersVG die Möglichkeit einer Kündigung zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode vorgesehen, wodurch die Versicherung nach § 176 Abs 1 VersVG zur Erstattung des Rückkaufswertes verpflichtet wird. § 177 VersVG bestimmt, dass ua dann, wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers der Konkurs eröffnet wird, ein namentlich bezeichneter Bezugsberechtigter mit Zustimmung des Versicherungsnehmers an dessen Stelle in den Versicherungsvertrag eintreten kann, wobei der Bezugsberechtigte jedoch die Forderung der Konkursmasse bis zur Höhe des Betrages zu befriedigen hat, dessen Zahlung der Versicherungsnehmer im Fall der Kündigung des Versicherungsvertrages vom Versicherer verlangen kann, also den Rückkaufswert. Dieser Eintritt ist innerhalb eines Monats nach Konkurseröffnung vorzunehmen, wobei die Zustimmung durch den Versicherungsnehmer selbst und nicht vom Masseverwalter auszuüben ist (vgl Kollhosser in Prölss-Martin aaO § 177 Rz 2).Bei Kapitallebensversicherungen ist nach Paragraph 165, Absatz eins, VersVG die Möglichkeit einer Kündigung zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode vorgesehen, wodurch die Versicherung nach Paragraph 176, Absatz eins, VersVG zur Erstattung des Rückkaufswertes verpflichtet wird. Paragraph 177, VersVG bestimmt, dass ua dann, wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers der Konkurs eröffnet wird, ein namentlich bezeichneter Bezugsberechtigter mit Zustimmung des Versicherungsnehmers an dessen Stelle in den Versicherungsvertrag eintreten kann, wobei der Bezugsberechtigte jedoch die Forderung der Konkursmasse bis zur Höhe des Betrages zu befriedigen hat, dessen Zahlung der Versicherungsnehmer im Fall der Kündigung des Versicherungsvertrages vom Versicherer verlangen kann, also den Rückkaufswert. Dieser Eintritt ist innerhalb eines Monats nach Konkurseröffnung vorzunehmen, wobei die Zustimmung durch den Versicherungsnehmer selbst und nicht vom Masseverwalter auszuüben ist vergleiche Kollhosser in Prölss-Martin aaO Paragraph 177, Rz 2).
Hier hat nun der Masseverwalter an die Versicherung zwar die Erklärung gerichtet, dass er die Versicherungsverträge "aufkündige" und ersucht, die bestehenden Rückkaufswerte an die Masse zur Auszahlung zu bringen, dies allerdings nur unter der Bedingung, wenn es für die Konkursmasse günstiger sei, mit dem "Rückkauf" noch etwas zuzuwarten, etwa bis zum Ablauf eines weiteren vollen Versicherungsjahres erst dann kündigen zu wollen. Daraufhin wurde ihm dann vom Versicherer mitgeteilt, dass die Kündigung zum 1. 1. 1999 vorgemerkt und die noch offene Prämie bis dahin zu bezahlen sei. Zu diesem Beendigungszeitpunkt erfolge eine neue Gewinnbeteiligung. Damit war der Masseverwalter einverstanden. Diese Vorgangsweise kann nun nicht als Rücktritt vom Vertrag im Sinne des § 21 KO gesehen werden, sondern vielmehr als Eintritt in diesen unter gleichzeitiger einvernehmlicher Auflösung des Versicherungsvertrages seitens des Masseverwalters zu einem einvernehmlich festgelegten späteren Termin.Hier hat nun der Masseverwalter an die Versicherung zwar die Erklärung gerichtet, dass er die Versicherungsverträge "aufkündige" und ersucht, die bestehenden Rückkaufswerte an die Masse zur Auszahlung zu bringen, dies allerdings nur unter der Bedingung, wenn es für die Konkursmasse günstiger sei, mit dem "Rückkauf" noch etwas zuzuwarten, etwa bis zum Ablauf eines weiteren vollen Versicherungsjahres erst dann kündigen zu wollen. Daraufhin wurde ihm dann vom Versicherer mitgeteilt, dass die Kündigung zum 1. 1. 1999 vorgemerkt und die noch offene Prämie bis dahin zu bezahlen sei. Zu diesem Beendigungszeitpunkt erfolge eine neue Gewinnbeteiligung. Damit war der Masseverwalter einverstanden. Diese Vorgangsweise kann nun nicht als Rücktritt vom Vertrag im Sinne des Paragraph 21, KO gesehen werden, sondern vielmehr als Eintritt in diesen unter gleichzeitiger einvernehmlicher Auflösung des Versicherungsvertrages seitens des Masseverwalters zu einem einvernehmlich festgelegten späteren Termin.
Die Frage, ob neben der Kündigung ein Widerruf der Bezugsberechtigung notwendig ist, wird von der Lehre unterschiedlich beantwortet.
In Österreich hat Ehrenzweig
(Deutsch-österreichisches-Versicherungsvertragsrecht [1952], 435) die Ansicht vertreten, dass auch dann, wenn der Versicherte vor einem Widerruf stirbt, der Begünstigte zwar den Anspruch originär erwerbe, dies aber nur aus dem Anspruch des Versicherungsnehmers abgeleitet wurde, sodass die Versicherungssumme in die Konkursmasse falle. Dem hat sich Holzapfel (aaO 108 f; insb 112) im Wesentlichen angeschlossen. Schwintowski (in Berliner Komm, § 166 Rz 39) vertritt unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BGH vom 4. 3. 1993, NJW 1993, 1995 (= VersR 1993, 689 = ZIP 1993, 600) die Ansicht, dass bei einer widerruflichen Bezugsberechtigung eines Dritten mit der Eröffnung des Konkursverfahrens der Anspruch auf den Rückkaufswert auch ohne einen Widerruf des Masseverwalters in die Konkursmasse falle. Diese Ansicht geht allerdings davon aus, dass eben kein Eintritt des Masseverwalters in den Lebensversicherungsvertrag erfolgt und betrifft auch nur den Rückkaufswert, nicht aber den Versicherungsanspruch selbst.(Deutsch-österreichisches-Versicherungsvertragsrecht [1952], 435) die Ansicht vertreten, dass auch dann, wenn der Versicherte vor einem Widerruf stirbt, der Begünstigte zwar den Anspruch originär erwerbe, dies aber nur aus dem Anspruch des Versicherungsnehmers abgeleitet wurde, sodass die Versicherungssumme in die Konkursmasse falle. Dem hat sich Holzapfel (aaO 108 f; insb 112) im Wesentlichen angeschlossen. Schwintowski (in Berliner Komm, Paragraph 166, Rz 39) vertritt unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BGH vom 4. 3. 1993, NJW 1993, 1995 (= VersR 1993, 689 = ZIP 1993, 600) die Ansicht, dass bei einer widerruflichen Bezugsberechtigung eines Dritten mit der Eröffnung des Konkursverfahrens der Anspruch auf den Rückkaufswert auch ohne einen Widerruf des Masseverwalters in die Konkursmasse falle. Diese Ansicht geht allerdings davon aus, dass eben kein Eintritt des Masseverwalters in den Lebensversicherungsvertrag erfolgt und betrifft auch nur den Rückkaufswert, nicht aber den Versicherungsanspruch selbst.
Ausdrücklich von einem Widerrufserfordernis gehen Winter in Bruck-Moeller VVG8 V/2 Anm H 240 mwN und für den Fall des Eintritts des Konkursverwalters in das Versicherungsverhältnis dem folgend auch Schwintowski aaO § 166 Rz 39) aus. Der erkennende Senat schließt sich dieser Ansicht an. Bei widerrufbaren Bezugsberechtigungen lässt eine nicht auf Widerruf gerichtete Willenserklärung des Masseverwalters des Inhalts, das Versicherungsverhältnis über den nächstmöglichen Kündigungstermin hinaus fortsetzen zu wollen, bei Eintritt des Versicherungsfalles des Ablebens während der aufrechten Dauer der Lebensversicherung die Begünstigung nicht untergehen, so dass die Versicherungssumme dem Bezugsberechtigten zuwächst, da dies einen originären Erwerb darstellt (vgl etwa Kollhosser in Prölss-Martin aaO § 166 Rz 4 mwN).Ausdrücklich von einem Widerrufserfordernis gehen Winter in Bruck-Moeller VVG8 V/2 Anmerkung H 240 mwN und für den Fall des Eintritts des Konkursverwalters in das Versicherungsverhältnis dem folgend auch Schwintowski aaO Paragraph 166, Rz 39) aus. Der erkennende Senat schließt sich dieser Ansicht an. Bei widerrufbaren Bezugsberechtigungen lässt eine nicht auf Widerruf gerichtete Willenserklärung des Masseverwalters des Inhalts, das Versicherungsverhältnis über den nächstmöglichen Kündigungstermin hinaus fortsetzen zu wollen, bei Eintritt des Versicherungsfalles des Ablebens während der aufrechten Dauer der Lebensversicherung die Begünstigung nicht untergehen, so dass die Versicherungssumme dem Bezugsberechtigten zuwächst, da dies einen originären Erwerb darstellt vergleiche etwa Kollhosser in Prölss-Martin aaO Paragraph 166, Rz 4 mwN).
Damit stellt sich die Frage, ob in der konkreten Erklärung des Masseverwalters gegenüber der Versicherung auch ein solcher Widerruf gesehen werden kann.
Kollhosser in Prölss-Martin aaO § 165 Rz 3 f vertritt hiezu nun die unter Bezugnahme auf die oben dargestellte Entscheidung des BGH NJW 1993, 1994 = ZIP 1993, 600 = VR 1993, 689 die Ansicht, dass bei einer Ausübung des Kündigungsrechts nach § 165 Abs 1 VersVG durch den Masseverwalter bei einem widerruflichen Bezugsrecht der Rückkaufswert in die Konkursmasse falle. Die Entscheidung des BGH gründet sich allerdings darauf, dass der Masseverwalter eben nicht in das Vertragsverhältnis eingetreten ist und damit auch nicht nach (- dazu nimmt der BGH nur in einem obiter dictum Stellung -) § 165 VersVG zur Kündigung berechtigt war. Auch bezieht sich dies nur auf den Rückkaufswert, nicht aber den Eintritt des Versicherungsfalls und die dann zustehende Versicherungssumme. Winter in Bruck-Möller aaO, Anm H 240 und ihm folgend der BGH in seinem obiter dictum in der Entscheidung vom 4. 3. 1993 aaO (ebenso Schwintowski aaO, Rz 39) sehen in der Kündigung nach § 165 VersVG auch nur "in der Regel" einen Widerruf der Bezugsberechtigung. Dem ist nun insofern beizutreten, als mit der Kündigung durch den Versicherten bzw den Masseverwalter nach § 165 VersVG eindeutig zum Ausdruck kommt, dass diese den Anspruch auf den Rückkaufswert erheben und insofern eine widerrufbare Bezugsberechtigung einer Begünstigten (vgl zum unwiderruflichen Bezugsberechtigten Schwintowski aaO zu § 166 Rz 43Kollhosser in Prölss-Martin aaO Paragraph 165, Rz 3 f vertritt hiezu nun die unter Bezugnahme auf die oben dargestellte Entscheidung des BGH NJW 1993, 1994 = ZIP 1993, 600 = VR 1993, 689 die Ansicht, dass bei einer Ausübung des Kündigungsrechts nach Paragraph 165, Absatz eins, VersVG durch den Masseverwalter bei einem widerruflichen Bezugsrecht der Rückkaufswert in die Konkursmasse falle. Die Entscheidung des BGH gründet sich allerdings darauf, dass der Masseverwalter eben nicht in das Vertragsverhältnis eingetreten ist und damit auch nicht nach (- dazu nimmt der BGH nur in einem obiter dictum Stellung -) Paragraph 165, VersVG zur Kündigung berechtigt war. Auch bezieht sich dies nur auf den Rückkaufswert, nicht aber den Eintritt des Versicherungsfalls und die dann zustehende Versicherungssumme. Winter in Bruck-Möller aaO, Anmerkung H 240 und ihm folgend der BGH in seinem obiter dictum in der Entscheidung vom 4. 3. 1993 aaO (ebenso Schwintowski aaO, Rz 39) sehen in der Kündigung nach Paragraph 165, VersVG auch nur "in der Regel" einen Widerruf der Bezugsberechtigung. Dem ist nun insofern beizutreten, als mit der Kündigung durch den Versicherten bzw den Masseverwalter nach Paragraph 165, VersVG eindeutig zum Ausdruck kommt, dass diese den Anspruch auf den Rückkaufswert erheben und insofern eine widerrufbare Bezugsberechtigung einer Begünstigten vergleiche zum unwiderruflichen Bezugsberechtigten Schwintowski aaO zu Paragraph 166, Rz 43
ff) widerrufen wird. Davon zu unterscheiden ist aber die Frage, ob nicht für die Zeit des Laufes der Kündigungsfrist noch eine Absicherung des Bezugsberechtigten erfolgen soll, dessen Interessen ja auch durch die Sonderregelung des § 177 VersVG auf gesetzlicher Ebene besondere Berücksichtigung gefunden haben (vgl im Zusammenhang auch § 5 KO). Im Hinblick auf diese unterschiedlichen Zielrichtungen kann aber nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass jede auf Sicherung des Rückkaufswertes der Versicherung bei deren Auslaufen gerichtete Willenserklärung auch schon darauf abzielt, für die Zeit bis dahin dem Bezugsberechtigten die Absicherung durch die Lebensversicherung zu entziehen.ff) widerrufen wird. Davon zu unterscheiden ist aber die Frage, ob nicht für die Zeit des Laufes der Kündigungsfrist noch eine Absicherung des Bezugsberechtigten erfolgen soll, dessen Interessen ja auch durch die Sonderregelung des Paragraph 177, VersVG auf gesetzlicher Ebene besondere Berücksichtigung gefunden haben vergleiche im Zusammenhang auch Paragraph 5, KO). Im Hinblick auf diese unterschiedlichen Zielrichtungen kann aber nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass jede auf Sicherung des Rückkaufswertes der Versicherung bei deren Auslaufen gerichtete Willenserklärung auch schon darauf abzielt, für die Zeit bis dahin dem Bezugsberechtigten die Absicherung durch die Lebensversicherung zu entziehen.
Die Ausführungen von Heilmann (Die Begünstigung in der Kapitalablebenversicherung, VersR 1972, 1000), dass etwa bei einer Verpfändung regelmäßig auch ein Widerruf der Begünstigung zu sehen sei, können hier nicht übertragen werden, da hier doch zwischen den gesonderten Zwecken unterschieden werden muss, sodass nicht deshalb, weil der Rückkaufswert im Falle des Auslaufens der Versicherung nicht mehr dem Begünstigten zukommen soll, dies eindeutig auch auf den Fall des Ablebens während des Laufes der Versicherung übertragen werden kann.
Insgesamt ist daher das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass hier die Klage des Masseverwalters auf Zustimmung zur Ausfolgung der Versicherungssumme an ihn - und nicht die beklagte Bezugsberechtigte - abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50 und 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 50 und 41 ZPO.