Begründung:
Der von einem Außendienstmitarbeiter aufgenommene Antrag des Beklagten vom 29.10.1992 auf Abschluß einer Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung für den kurz zuvor gekauften PKW wurde von der klagenden Partei am 2.11.1992 angenommen und an diesem Tag die Polizze samt dem Erlagschein für die Einzahlung der Erstprämie an die vom Beklagten angegebene Anschrift W***** abgesandt. Der Beklagte wußte vom Mitarbeiter der klagenden Partei, daß er in nächster Zeit eine Prämienvorschreibung erhalten werde. Dennoch verzog er am 23.11.1992 ohne Verständigung der klagenden Versicherung und ohne Nachsendeauftrag an die Post nach ***** R*****. Am 9.12.1992 verursachte er einen Verkehrsunfall, der zu Leistungen der Klägerin an einen Dritten in Höhe von S 207.432,-- führte. In der Zeit vom 2.11.1992 bis zum Unfallstag sandte die klagende Versicherung auch eine qualifizierte Mahnung an den Beklagten unter der von ihm angegebenen Adresse. Am 12.1.1993 wurde (es blieb offen, von wem) die Hälfte der Erstprämie in Höhe von S 3.545,-- an die Klägerin bezahlt. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das Erstgericht aus, daß die Darstellung des Beklagten, "keine Schriftstücke der klagenden Versicherung erhalten zu haben", unglaubwürdig sei, und kam bei weiterer Würdigung der Beklagtenaussage zum Ergebnis, daß die festgestellte Frage des Beklagten an den Außendienstmitarbeiter der Klägerin nach dem Unfall, ob die Klägerin für diesen Unfall zahlen werde, mangels Abschlusses einer Kaskoversicherung nur dahin gedeutet werden könne, daß diese Frage vom Beklagten im Bewußtsein gestellt worden sei, daß er die ihm vorgeschriebene Erstprämie nicht bezahlt habe. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung folgerte das Erstgericht, daß dem Beklagten sowohl der Erlagschein für die Einzahlung der Erstprämie als auch die Polizze zugegangen sei und daß dem Beklagten "zumindest" die qualifizierte Mahnung der Klägerin unter der Adresse W***** zugegangen sei, dies möglicherweise aber erst nach dem Wohnsitzwechsel des Beklagten.
Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Bezahlung von S 207.432,-- und behauptete Leistungsfreiheit wegen Nichtzahlung der Erstprämie. Selbst wenn der Beklagte die Zahlungsaufforderung für die Erstprämie nicht erhalten haben sollte, sei die Klägerin leistungsfrei, weil der Beklagte durch Nachschau (offenbar unter seiner früheren Adresse) oder durch einen Nachsendeauftrag in den Besitz der Polizze und der Zahlungsaufforderung gelangen hätte können, zumal er gewußt habe, daß diese Schriftstücke ihm zugesendet würden. Der Beklagte habe aber entgegen § 10 VersVG der Klägerin nicht seinen Wohnsitzwechsel mitgeteilt, sodaß die Zustellung an die ursprüngliche Adresse erfolgt sei.Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Bezahlung von S 207.432,-- und behauptete Leistungsfreiheit wegen Nichtzahlung der Erstprämie. Selbst wenn der Beklagte die Zahlungsaufforderung für die Erstprämie nicht erhalten haben sollte, sei die Klägerin leistungsfrei, weil der Beklagte durch Nachschau (offenbar unter seiner früheren Adresse) oder durch einen Nachsendeauftrag in den Besitz der Polizze und der Zahlungsaufforderung gelangen hätte können, zumal er gewußt habe, daß diese Schriftstücke ihm zugesendet würden. Der Beklagte habe aber entgegen Paragraph 10, VersVG der Klägerin nicht seinen Wohnsitzwechsel mitgeteilt, sodaß die Zustellung an die ursprüngliche Adresse erfolgt sei.
Der Beklagte beantragte die Klagsabweisung und wendete ein, weder eine Polizze noch eine Prämienvorschreibung erhalten zu haben.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Die Nichtbekanntgabe des neuen Wohnsitzes stelle eine Obliegenheitsverletzung durch den Beklagten dar. Dies führe im Zusammenhang mit der erfolgten Zusendung der Polizze samt Einzahlungsaufforderung für die Erstprämie sowie einer qualifizierten Mahnung zur Leistungsfreiheit der Klägerin.
Das Berufungsgericht bestätigte mit der angefochtenen Entscheidung dieses Urteil und erklärte die ordentliche Revision für unzulässig. In Erledigung der Beweisrüge führte es aus, daß die gewählten Formulierungen des Erstgerichtes mit hinreichender Sicherheit erkennen ließen, daß das Erstgericht von einer Zustellung der Poststücke der Klägerin an den Beklagten ausgegangen sei. Es übernahm daher diese Ausführungen des Erstgerichtes als Feststellungen. In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Berufungsgericht aus, daß die Klägerin bewiesen habe, daß der Beklagte trotz der ihm mit der Polizze zugegangenen Zahlungsaufforderung für die Erstprämie bis zum Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung säumig geblieben sei; der Beklagte habe die rechtzeitige Zahlung nicht unter Beweis stellen können. Die klagende Versicherung sei daher leistungsfrei. Ob die Klägerin den ihr obliegenden Beweis erbracht habe, sei eine Frage der Beweiswürdigung und nicht der rechtlichen Beurteilung. Falls die Polizze den Beklagten wegen eines von ihm nicht bekanntgegebenen Wohnungswechsels nicht unter der von ihm angegebenen Anschrift erreicht habe, habe er dies selbst zu vertreten, weil er dies durch eine ihm anzulastende Obliegenheitsverletzung nach § 10 VersVG verursacht habe.Das Berufungsgericht bestätigte mit der angefochtenen Entscheidung dieses Urteil und erklärte die ordentliche Revision für unzulässig. In Erledigung der Beweisrüge führte es aus, daß die gewählten Formulierungen des Erstgerichtes mit hinreichender Sicherheit erkennen ließen, daß das Erstgericht von einer Zustellung der Poststücke der Klägerin an den Beklagten ausgegangen sei. Es übernahm daher diese Ausführungen des Erstgerichtes als Feststellungen. In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Berufungsgericht aus, daß die Klägerin bewiesen habe, daß der Beklagte trotz der ihm mit der Polizze zugegangenen Zahlungsaufforderung für die Erstprämie bis zum Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung säumig geblieben sei; der Beklagte habe die rechtzeitige Zahlung nicht unter Beweis stellen können. Die klagende Versicherung sei daher leistungsfrei. Ob die Klägerin den ihr obliegenden Beweis erbracht habe, sei eine Frage der Beweiswürdigung und nicht der rechtlichen Beurteilung. Falls die Polizze den Beklagten wegen eines von ihm nicht bekanntgegebenen Wohnungswechsels nicht unter der von ihm angegebenen Anschrift erreicht habe, habe er dies selbst zu vertreten, weil er dies durch eine ihm anzulastende Obliegenheitsverletzung nach Paragraph 10, VersVG verursacht habe.