Die gegen dieses Urteil erhobene Revision des Beklagten ist zulässig und berechtigt.
Nach ständiger Rechtsprechung hat den Beweis für den Zugang der Mahnung, die nach ihrem Inhalt der Bestimmung des § 39 VersVG zu entsprechen hat, der Versicherer zu führen. Die Absendung beweist noch nicht - auch nicht prima facie - den Zugang. Es bestehen keine Erfahrungssätze, daß Postsendungen den Empfänger erreichen. Der Adressat kann sich auf das einfache Bestreiten des Zuganges beschränken (vgl Prölss-Martin VVG25, 301, und die dort angeführte Judikatur).Nach ständiger Rechtsprechung hat den Beweis für den Zugang der Mahnung, die nach ihrem Inhalt der Bestimmung des Paragraph 39, VersVG zu entsprechen hat, der Versicherer zu führen. Die Absendung beweist noch nicht - auch nicht prima facie - den Zugang. Es bestehen keine Erfahrungssätze, daß Postsendungen den Empfänger erreichen. Der Adressat kann sich auf das einfache Bestreiten des Zuganges beschränken vergleiche Prölss-Martin VVG25, 301, und die dort angeführte Judikatur).
Den Feststellungen des Erstgerichtes ist nicht zu entnehmen, ob das Erstgericht den dem Versicherer obliegenden Beweis, daß dem Beklagten die qualifizierte Mahnung zugegangen ist, als erbracht angesehen hat. Der im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung im Ersturteil enthaltene, oben zitierte Satz läßt dies entgegen der Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz offen. Daraus ergibt sich zwar, daß der Erstrichter die Möglichkeit, daß der Beklagte die Postsendung erhalten hat, als wahrscheinlich ansieht, weil sie nicht an die klagende Partei retourniert wurde. Die Überzeugung des Erstrichters von der Richtigkeit der diesbezüglichen Behauptung der klagenden Partei läßt sich hieraus aber nicht ableiten. Die bloße Tatsache, daß ein nicht eingeschriebener Brief nicht an den Absender zurückgekommen ist, ist im übrigen kein hinreichender Beweis des Zugehens eines abgesendeten Briefes an den Adressaten. Nicht eingeschrieben aufgegebene Briefe werden, wenn überhaupt, nur dann an den Absender zurückgesendet, wenn die Adresse unrichtig bezeichnet wurde. Daß die die qualifizierte Mahnung enthaltende Postsendung falsch adressiert worden wäre, wurde aber nicht einmal behauptet. Die klagende Partei hat daher in ihrer Berufung zutreffend aufgezeigt, daß das Erstgericht keine Feststellung darüber getroffen hat, ob dem Beklagten die qualifizierte Mahnung zugegangen ist.
Die diesbezüglichen Ausführungen des Gerichtes zweiter Instanz sind aktenwidrig. Auch das vom Gericht zweiter Instanz angeführte Argument, daß die "Annahme" des Erstgerichtes zutreffen müsse, weil die Ehefrau namens des Beklagten mit der klagenden Partei eine Ratenvereinbarung getroffen habe und diese auch teilweise eingehalten worden sei, läßt sich mit dem Akteninhalt nicht in Einklang bringen. Die Revision verweist zu Recht darauf, daß der Grund für die Vorsprache der Ehefrau des Beklagten bei der klagenden Partei ebensogut darin liegen könne, daß sie auf die Zustellung des Zahlungsbefehles über den Prämienrückstand (vgl Blg B) oder auf die Zustellung der Exekutionsbewilligung aufgrund dieses Zahlungsbefehls, die im nahen zeitlichen Zusammenhang mit der Vorsprache stand, reagiert hat.Die diesbezüglichen Ausführungen des Gerichtes zweiter Instanz sind aktenwidrig. Auch das vom Gericht zweiter Instanz angeführte Argument, daß die "Annahme" des Erstgerichtes zutreffen müsse, weil die Ehefrau namens des Beklagten mit der klagenden Partei eine Ratenvereinbarung getroffen habe und diese auch teilweise eingehalten worden sei, läßt sich mit dem Akteninhalt nicht in Einklang bringen. Die Revision verweist zu Recht darauf, daß der Grund für die Vorsprache der Ehefrau des Beklagten bei der klagenden Partei ebensogut darin liegen könne, daß sie auf die Zustellung des Zahlungsbefehles über den Prämienrückstand vergleiche Blg B) oder auf die Zustellung der Exekutionsbewilligung aufgrund dieses Zahlungsbefehls, die im nahen zeitlichen Zusammenhang mit der Vorsprache stand, reagiert hat.
Da das Ersturteil an einem entscheidungswesentlichen sekundären Feststellungsmangel leidet, waren die Entscheidungen der Vorinstanzen zur Beseitigung dieses Mangels durch das Erstgericht aufzuheben. Sollte das Erstgericht zur Überzeugung gelangen, daß dem Beklagten die qualifizierte Mahnung zugekommen ist, würde es dies ausdrücklich und unmißverständlich festzustellen und im Rahmen der Beweiswürdigung nachvollziehbar zu begründen haben. Sollte das Erstgericht den Zugang der Mahnung nicht als erwiesen ansehen, wird dies ebenfalls ausdrücklich festzuhalten und in rechtlicher Hinsicht zu beachten sein, daß die klagende Partei für den Zugang der Mahnung beweispflichtig ist. Die Zustellung des den Prämienrückstand betreffenden Zahlungsbefehles an den Beklagten ist rechtlich unerheblich, weil im Zahlungsbefehl eine Belehrung im Sinn des § 39 VersVG über die Folgen der nicht zeitgerechten Bezahlung nicht enthalten ist.Da das Ersturteil an einem entscheidungswesentlichen sekundären Feststellungsmangel leidet, waren die Entscheidungen der Vorinstanzen zur Beseitigung dieses Mangels durch das Erstgericht aufzuheben. Sollte das Erstgericht zur Überzeugung gelangen, daß dem Beklagten die qualifizierte Mahnung zugekommen ist, würde es dies ausdrücklich und unmißverständlich festzustellen und im Rahmen der Beweiswürdigung nachvollziehbar zu begründen haben. Sollte das Erstgericht den Zugang der Mahnung nicht als erwiesen ansehen, wird dies ebenfalls ausdrücklich festzuhalten und in rechtlicher Hinsicht zu beachten sein, daß die klagende Partei für den Zugang der Mahnung beweispflichtig ist. Die Zustellung des den Prämienrückstand betreffenden Zahlungsbefehles an den Beklagten ist rechtlich unerheblich, weil im Zahlungsbefehl eine Belehrung im Sinn des Paragraph 39, VersVG über die Folgen der nicht zeitgerechten Bezahlung nicht enthalten ist.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.