Rechtssatz RS0080663
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0080663
Entscheidungsdatum
30.03.2009
Rechtssatz
Den Beweis für den Zugang der Mahnung hat der Versicherer zu führen. Die Absendung beweist noch nicht - auch nicht prima facie - den Zugang. Der Adressat kann sich auf das einfache Bestreiten des Zuganges beschränken.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 38/94
Entscheidungstext OGH 23.11.1994 7 Ob 38/94
- 7 Ob 5/96
Entscheidungstext OGH 21.02.1996 7 Ob 5/96
Beisatz: Hier: Zugang der Zahlungsaufforderung für die Erstprämie samt Polizze. (T1)
- 7 Ob 248/00x
Entscheidungstext OGH 23.01.2001 7 Ob 248/00x
Beisatz: Die Absendung einer Willenserklärung im Sinn des § 10 Abs 1 VersVG in Form eines eingeschriebenen Briefes ist als essentiale negotii für die rechtswirksame Annahme der Zugangsfiktion erforderlich. Dem Umstand, dass der Versicherungsnehmer nicht ausdrücklich darüber belehrt wurde, seine Adressänderung dem Versicherer bekanntzugeben, kommt keine Bedeutung zu. (T2)
- 7 Ob 24/09v
Entscheidungstext OGH 30.03.2009 7 Ob 24/09v
Auch; Beisatz: Der Nachweis der Postaufgabe eines eingeschriebenen qualifizierten Mahnschreibens nach § 39 VersVG begründet keinen prima-facie-Beweis für den Zugang an den Versicherungsnehmer. (T3); Veröff: SZ 2009/42
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0080663
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2012
Dokumentnummer
JJR_19941123_OGH0002_0070OB00038_9400000_001