§ 10 Abs 1 VersVG bestimmt, dass, wenn der Versicherungsnehmer seine Wohnung ändert, dies dem Versicherer aber nicht mitteilt, es für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, genügt, dass der Versicherer einen eingeschriebenen Brief an die letztbekannte Adresse des Versicherungsnehmers absendet. Die Erklärung des Versicherers wird in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ohne die Wohnungsänderung bei regelmäßiger Beförderung dem Versicherungsnehmer zugegangen wäre. Nach ständiger Rechtsprechung hat den Beweis für den Zugang der Mahnung, die ihrem Inhalt der Bestimmung des § 39 VersVG zu entsprechen hat, der Versicherer zu führen (vgl zuletzt 7 Ob 38/94). Bereits in der Entscheidung 7 Ob 2088/96a wurde ausgesprochen, dass nur Willenserklärungen nach Vertragsabschluss in den Wirkungsbereich des § 10 Abs 1 VersVG fallen. Dies stimmt insofern auch mit den Materalien zu dieser Bestimmung überein, die bei deren Anwendbarkeit von einem bereits bestehenden Versicherungsvertragsverhältnis ausgehen. Im Gegensatz dazu vertreten Schauer aaO und Jabornegg aaO die Ansicht, dass § 10 VersVG auf alle auch nicht eingeschriebenen Briefe des Versicherers Anwendung zu finden habe. Die österreichische Rechtsprechung hat dazu aber zuletzt in 7 Ob 38/94 den Standpunkt vertreten, dass die Absendung derartiger Schreiben auch nicht prima facie den Zugang beweise und dass keine Erfahrungssätze bestünden, dass Postsendungen den Empfänger erreichten, weil immer wieder mit Fehlleistungen der Post zu rechnen sei. Der Adressat könne sich auf das einfache Bestreiten des Zuganges beschränken. Dazu hat Jabornegg (aaO, 343 f, unter Berufung auf Rummel in ABGB2 § 862a Rz 5) die Auffassung vertreten, dass bei absichtlicher Vereitelung des Zuganges durch den Empfänger der Zugang ähnlich den Regeln über die Bedingungsvereitelung zu fingieren sei. Verhindere der Empfänger treuwidrig - zB durch Aufenthaltswechsel oder Nichtabholung - den Zugang, so werde die an ihn gerichtete Erklärung dennoch wirksam. Darüber hinaus träfen jeden Empfänger gewisse Obliegenheiten zur Vorsorge, dass ihn betreffende (und auch zu erwartende) Erklärungen zugehen können. Dies sei umso stärker zu vertreten, je eher mit der Möglichkeit des Einlangens rechtserheblicher Erklärungen gerechnet werden müsse. Der Oberste Gerichtshof habe im Rahmen seiner arbeitsrechtlichen Judikatur wiederholt ausgesprochen, dass der Arbeitnehmer bei Begründung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber seine Wohnanschrift bekanntzugeben habe und dass er nach Treu und Glauben auch verpflichtet sei, einen späteren Wohnsitzwechsel ohne besondere Aufforderung mitzuteilen. Dementsprechend sei der Arbeitgeber berechtigt, eine Kündigung oder sonstige empfangsbedürftige Willenserklärung grundsätzlich an die letzte ihm bekannt gewordene Wohnadresse des Arbeitnehmers zu richten und dieser müsse sich den Empfang einer solchen Erklärung auch dann mit einer postordnungsgemäßen Zustellung anrechnen lassen und daher die Zustellung gegen sich gelten lassen, wenn er die Wohnung bereits verlassen habe, ohne den Arbeitgeber davon zu benachrichtigen. In diesem Sinn sei § 10 VersVG am Besten als Vertrauensschutz des sich verkehrsgerecht verhaltenden Erklärenden zu begreifen. Es gehe um den Schutz desjenigen, der unter Berücksichtigung redlicher Verkehrsübung davon ausgehen dürfe, alles getan zu haben, um seine Erklärung ordnungsgemäß zugehen zu lassen, dessen Bemühen aber jedenfalls vorläufig deshalb erfolglos bleibe, weil sich der Erklärungsempfänger pflichtwidrig verhalte. Zutreffend misst Jabornegg in diesem Zusammenhang dem Umstand, dass der Erklärungsempfänger nicht ausdrücklich darüber belehrt worden sei, seine Adressänderung dem Versicherer bekanntzugeben, keine Bedeutung zu, weil sich eine derartige Verpflichtung ohnedies jedermann einleuchtend deshalb ergebe, weil sich die Überlegung, dass der Geschäftspartner bei nicht bekannt gegebener Adressänderung seine Willenserklärung nicht mehr rechtswirksam zusenden könne, wohl ohne nähere Belehrung von allein ergebe. Dieser Lehrmeinung schließt sich der erkennende Senat mit Ausnahme der Auffassung, dass sich der Versicherungsnehmer auch eine nicht dem Formerfordernis des § 10 Abs 1 VersVG entsprechende Willenserklärung des Versicherers anrechnen lassen müsse, an. In Übereinstimmung mit der Auffassung der Vorinstanzen kommt der erkennende Senat zum Ergebnis, dass die vom Gesetzgeber geforderte Absendung derartiger Willenserklärungen in Form eines eingeschriebenen Briefes als essentiale negotii für die rechtswirksame Annahme der Zugangsfiktion erforderlich ist, da dem Gesetzgeber nicht zuzusinnen ist, dass er mit dieser Bestimmung eine inhaltslose, d.h. sinnlose Formvorschrift setzen wollte. Im Gegensatz zu dem der Entscheidung 7 Ob 51/76 zu Grunde liegenden Sachverhalt hat die beklagte Versicherung im vorliegenden Fall nicht den Nachweis erbracht, mit dem Beklagten bedingungsgemäß vereinbart zu haben, dass auch nicht eingeschriebene Briefe die Zugangsfiktion im Sinne des § 10 Abs 1 VersVG auslösen (ähnlich auch 7 Ob 63/78).Paragraph 10, Absatz eins, VersVG bestimmt, dass, wenn der Versicherungsnehmer seine Wohnung ändert, dies dem Versicherer aber nicht mitteilt, es für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, genügt, dass der Versicherer einen eingeschriebenen Brief an die letztbekannte Adresse des Versicherungsnehmers absendet. Die Erklärung des Versicherers wird in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ohne die Wohnungsänderung bei regelmäßiger Beförderung dem Versicherungsnehmer zugegangen wäre. Nach ständiger Rechtsprechung hat den Beweis für den Zugang der Mahnung, die ihrem Inhalt der Bestimmung des Paragraph 39, VersVG zu entsprechen hat, der Versicherer zu führen vergleiche zuletzt 7 Ob 38/94). Bereits in der Entscheidung 7 Ob 2088/96a wurde ausgesprochen, dass nur Willenserklärungen nach Vertragsabschluss in den Wirkungsbereich des Paragraph 10, Absatz eins, VersVG fallen. Dies stimmt insofern auch mit den Materalien zu dieser Bestimmung überein, die bei deren Anwendbarkeit von einem bereits bestehenden Versicherungsvertragsverhältnis ausgehen. Im Gegensatz dazu vertreten Schauer aaO und Jabornegg aaO die Ansicht, dass Paragraph 10, VersVG auf alle auch nicht eingeschriebenen Briefe des Versicherers Anwendung zu finden habe. Die österreichische Rechtsprechung hat dazu aber zuletzt in 7 Ob 38/94 den Standpunkt vertreten, dass die Absendung derartiger Schreiben auch nicht prima facie den Zugang beweise und dass keine Erfahrungssätze bestünden, dass Postsendungen den Empfänger erreichten, weil immer wieder mit Fehlleistungen der Post zu rechnen sei. Der Adressat könne sich auf das einfache Bestreiten des Zuganges beschränken. Dazu hat Jabornegg (aaO, 343 f, unter Berufung auf Rummel in ABGB2 Paragraph 862 a, Rz 5) die Auffassung vertreten, dass bei absichtlicher Vereitelung des Zuganges durch den Empfänger der Zugang ähnlich den Regeln über die Bedingungsvereitelung zu fingieren sei. Verhindere der Empfänger treuwidrig - zB durch Aufenthaltswechsel oder Nichtabholung - den Zugang, so werde die an ihn gerichtete Erklärung dennoch wirksam. Darüber hinaus träfen jeden Empfänger gewisse Obliegenheiten zur Vorsorge, dass ihn betreffende (und auch zu erwartende) Erklärungen zugehen können. Dies sei umso stärker zu vertreten, je eher mit der Möglichkeit des Einlangens rechtserheblicher Erklärungen gerechnet werden müsse. Der Oberste Gerichtshof habe im Rahmen seiner arbeitsrechtlichen Judikatur wiederholt ausgesprochen, dass der Arbeitnehmer bei Begründung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber seine Wohnanschrift bekanntzugeben habe und dass er nach Treu und Glauben auch verpflichtet sei, einen späteren Wohnsitzwechsel ohne besondere Aufforderung mitzuteilen. Dementsprechend sei der Arbeitgeber berechtigt, eine Kündigung oder sonstige empfangsbedürftige Willenserklärung grundsätzlich an die letzte ihm bekannt gewordene Wohnadresse des Arbeitnehmers zu richten und dieser müsse sich den Empfang einer solchen Erklärung auch dann mit einer postordnungsgemäßen Zustellung anrechnen lassen und daher die Zustellung gegen sich gelten lassen, wenn er die Wohnung bereits verlassen habe, ohne den Arbeitgeber davon zu benachrichtigen. In diesem Sinn sei Paragraph 10, VersVG am Besten als Vertrauensschutz des sich verkehrsgerecht verhaltenden Erklärenden zu begreifen. Es gehe um den Schutz desjenigen, der unter Berücksichtigung redlicher Verkehrsübung davon ausgehen dürfe, alles getan zu haben, um seine Erklärung ordnungsgemäß zugehen zu lassen, dessen Bemühen aber jedenfalls vorläufig deshalb erfolglos bleibe, weil sich der Erklärungsempfänger pflichtwidrig verhalte. Zutreffend misst Jabornegg in diesem Zusammenhang dem Umstand, dass der Erklärungsempfänger nicht ausdrücklich darüber belehrt worden sei, seine Adressänderung dem Versicherer bekanntzugeben, keine Bedeutung zu, weil sich eine derartige Verpflichtung ohnedies jedermann einleuchtend deshalb ergebe, weil sich die Überlegung, dass der Geschäftspartner bei nicht bekannt gegebener Adressänderung seine Willenserklärung nicht mehr rechtswirksam zusenden könne, wohl ohne nähere Belehrung von allein ergebe. Dieser Lehrmeinung schließt sich der erkennende Senat mit Ausnahme der Auffassung, dass sich der Versicherungsnehmer auch eine nicht dem Formerfordernis des Paragraph 10, Absatz eins, VersVG entsprechende Willenserklärung des Versicherers anrechnen lassen müsse, an. In Übereinstimmung mit der Auffassung der Vorinstanzen kommt der erkennende Senat zum Ergebnis, dass die vom Gesetzgeber geforderte Absendung derartiger Willenserklärungen in Form eines eingeschriebenen Briefes als essentiale negotii für die rechtswirksame Annahme der Zugangsfiktion erforderlich ist, da dem Gesetzgeber nicht zuzusinnen ist, dass er mit dieser Bestimmung eine inhaltslose, d.h. sinnlose Formvorschrift setzen wollte. Im Gegensatz zu dem der Entscheidung 7 Ob 51/76 zu Grunde liegenden Sachverhalt hat die beklagte Versicherung im vorliegenden Fall nicht den Nachweis erbracht, mit dem Beklagten bedingungsgemäß vereinbart zu haben, dass auch nicht eingeschriebene Briefe die Zugangsfiktion im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, VersVG auslösen (ähnlich auch 7 Ob 63/78).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.