Rechtssatz RS0102505
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0102505
Entscheidungsdatum
26.01.2022
Rechtssatz
Trotz Unanwendbarkeit des § 10 Abs.1 VersVG auf die Begründung des Versicherungsvertragsverhältnisses trifft den Versicherungsnehmer auch hier die Verpflichtung, seinem Adreßwechsel so wirksam Rechnung zu tragen, daß ihm auch in der Folge Sendungen des Versicherers zugehen können; ein der Post erteilter Nachsendeauftrag ist hiefür ausreichend.Trotz Unanwendbarkeit des Paragraph 10, Absatz eins, VersVG auf die Begründung des Versicherungsvertragsverhältnisses trifft den Versicherungsnehmer auch hier die Verpflichtung, seinem Adreßwechsel so wirksam Rechnung zu tragen, daß ihm auch in der Folge Sendungen des Versicherers zugehen können; ein der Post erteilter Nachsendeauftrag ist hiefür ausreichend.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 2088/96a
Entscheidungstext OGH 17.04.1996 7 Ob 2088/96a
Veröff: SZ 69/92
- 7 Ob 248/00x
Entscheidungstext OGH 23.01.2001 7 Ob 248/00x
Vgl auch; nur: Unanwendbarkeit des § 10 Abs.1 VersVG auf die Begründung des Versicherungsvertragsverhältnisses. (T1); Beisatz: Nur Willenserklärungen nach Vertragsabschluß fallen in den Wirkungsbereich des § 10 Abs 1 VersVG. (T2)
- 7 Ob 83/21p
Entscheidungstext OGH 26.01.2022 7 Ob 83/21p
Vgl; nur T1; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102505
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2022
Dokumentnummer
JJR_19960417_OGH0002_0070OB02088_96A0000_003