Die gegen diese Entscheidung von der klagenden Partei erhobene außerordentliche Revision ist zulässig, weil die oberstgerichtliche Rechtsprechung zu der zu kärenden Rechtsfrage widersprüchlich ist und in der Lehre zur Anwendbarkeit des § 10 VersVG unterschiedliche Auffassungen bestehen. Sie ist aber nicht berechtigt.Die gegen diese Entscheidung von der klagenden Partei erhobene außerordentliche Revision ist zulässig, weil die oberstgerichtliche Rechtsprechung zu der zu kärenden Rechtsfrage widersprüchlich ist und in der Lehre zur Anwendbarkeit des Paragraph 10, VersVG unterschiedliche Auffassungen bestehen. Sie ist aber nicht berechtigt.
§ 10 Abs.1 VersVG bestimmt, daß, wenn der Versicherungsnehmer seine Wohnung ändert, dies dem Versicherer aber nicht mitteilt, es für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, genügt, daß der Versicherer einen eingeschriebenen Brief an die letztbekannte Adresse des Versicherungsnehmers absendet. Die Erklärung des Versicherers wird in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ohne die Wohnungsänderung bei regelmäßiger Beförderung dem Versicherungsnehmer zugegangen wäre.Paragraph 10, Absatz eins, VersVG bestimmt, daß, wenn der Versicherungsnehmer seine Wohnung ändert, dies dem Versicherer aber nicht mitteilt, es für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, genügt, daß der Versicherer einen eingeschriebenen Brief an die letztbekannte Adresse des Versicherungsnehmers absendet. Die Erklärung des Versicherers wird in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ohne die Wohnungsänderung bei regelmäßiger Beförderung dem Versicherungsnehmer zugegangen wäre.
Strittig erscheint die Frage der Anwendbarkeit des § 10 VersVG auf die Zusendung der Polizze als Annahme des Versicherungsantrages des Versicherungsnehmers samt Aufforderung zur Zahlung der Erstprämie, dies auch unter Bedachtnahme auf die Zusage einer vorläufigen Deckung, bzw., falls man eine analoge Heranziehung dieser Bestimmung auf diesen Vorgang verneint, inwieweit die Zugangstheorie auf den vorliegenden Sachverhalt, dem zweifellos eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt, anzuwenden ist. Während die Entscheidung 7 Ob 248/75 (= VersE 718 = VersR 1977, 170) ohne nähere Begründung von der Anwendbarkeit des § 10 Abs.1 VersVG auf die den Versicherungsvertrag begründende Annahmeerklärung des Versicherers durch Zusendung der Polizze unter gleichzeitiger Aufforderung zur Zahlung der ersten Prämie ausgeht, lehnt ein Teil der Lehre (vgl. Bruck-Möller VVG8 I, § 10 Anm.16, sowie Prölss-Martin VVG25, 150) eine solche Vorgangsweise mit der Begründung ab, daß die Aushändigung der Polizze keine Willenserklärung, sondern die Erfüllung einer Leistungsverpflichtung durch den Versicherer sei. Dementsprechend könnten nur Willenserklärungen nach Vertragsabschluß in den Wirkungsbereich des § 10 Abs.1 VersVG fallen. Dies stimmt insofern auch mit den Materialien zu dieser Bestimmung überein, die bei der Anwendbarkeit dieser Bestimmung von einem bereits bestehenden Vertragsverhältnis ausgehen (vgl. die Wiedergabe der Materialien in FN 11 bei Jabornegg, Der Zugang von Erklärungen des Versicherers an den Versicherungsnehmer VR 1992, 337 ff [342]). Im Gegensatz dazu vertreten Schauer, Das österreichische Versicherungsvertragsrecht3, 73, und Jabornegg aaO die Ansicht, daß § 10 VersVG auf alle auch nicht eingeschriebenen Briefe des Versicherers an den Versicherungsnehmer und in differenzierter Form auch hinsichtlich der Zusendung der Polizze samt Aufforderung zur Zahlung der Erstprämie Anwendung zu finden habe. Die österreichische Rechtsprechung hat dazu keinen bzw. einen widersprüchlichen Standpunkt eingenommen. Während in VersR 1977, 170 (wie bereits dargelegt wurde), die Auffassung vertreten wird, daß mit der Abfertigung der Versicherungspolizze an den Versicherungsnehmer durch die Versicherungsgesellschaft die Polizze dem Versicherungsnehmer im Zweifel als zugegangen zu betrachten ist, wird in 7 Ob 38/94 der Standpunkt vertreten, daß die Absendung auch nicht prima facie den Zugang beweise und daß keine Erfahrungssätze bestünden, daß Postsendungen den Empfänger erreichen, weil immer wieder mit Fehlleistungen der Post zu rechnen ist. Der Adressat könne sich auf das einfache Bestreiten des Zuganges beschränken. Ob § 10 VersVG auch auf nicht eingeschriebene Sendungen des Versicherers an den Versicherungsnehmer anzuwenden ist, läßt die Entscheidung JBl 1968, 374 offen. Wiewohl die Heranziehung des § 10 Abs.1 VersVG auch auf die Zusendung der Polizze samt der Aufforderung zur Zahlung der Erstprämie durch den Versicherer den Vorteil der leichteren Nachweislichkeit des Zustellvorganges zufolge der mit dem Einschreiben eines Briefes verbundenen Beurkundung hätte, schließt sich der erkennende Senat im gegebenen Anlaßfall der eingangs wiedergegebenen Lehre von Bruck-Möller (aaO) und Prölss-Martin (aaO) im Zusammenhalt mit der sich aufgrund der Gesetzesmaterialien ergebenden Auslegung dieser Bestimmung an. Daß mit der Zusage einer vorläufigen Deckung ein Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen bereits zustandegekommen ist, vermag an dieser Ansicht nichts zu ändern.Strittig erscheint die Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 10, VersVG auf die Zusendung der Polizze als Annahme des Versicherungsantrages des Versicherungsnehmers samt Aufforderung zur Zahlung der Erstprämie, dies auch unter Bedachtnahme auf die Zusage einer vorläufigen Deckung, bzw., falls man eine analoge Heranziehung dieser Bestimmung auf diesen Vorgang verneint, inwieweit die Zugangstheorie auf den vorliegenden Sachverhalt, dem zweifellos eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt, anzuwenden ist. Während die Entscheidung 7 Ob 248/75 (= VersE 718 = VersR 1977, 170) ohne nähere Begründung von der Anwendbarkeit des Paragraph 10, Absatz eins, VersVG auf die den Versicherungsvertrag begründende Annahmeerklärung des Versicherers durch Zusendung der Polizze unter gleichzeitiger Aufforderung zur Zahlung der ersten Prämie ausgeht, lehnt ein Teil der Lehre vergleiche Bruck-Möller VVG8 römisch eins, Paragraph 10, Anm.16, sowie Prölss-Martin VVG25, 150) eine solche Vorgangsweise mit der Begründung ab, daß die Aushändigung der Polizze keine Willenserklärung, sondern die Erfüllung einer Leistungsverpflichtung durch den Versicherer sei. Dementsprechend könnten nur Willenserklärungen nach Vertragsabschluß in den Wirkungsbereich des Paragraph 10, Absatz eins, VersVG fallen. Dies stimmt insofern auch mit den Materialien zu dieser Bestimmung überein, die bei der Anwendbarkeit dieser Bestimmung von einem bereits bestehenden Vertragsverhältnis ausgehen vergleiche die Wiedergabe der Materialien in FN 11 bei Jabornegg, Der Zugang von Erklärungen des Versicherers an den Versicherungsnehmer VR 1992, 337 ff [342]). Im Gegensatz dazu vertreten Schauer, Das österreichische Versicherungsvertragsrecht3, 73, und Jabornegg aaO die Ansicht, daß Paragraph 10, VersVG auf alle auch nicht eingeschriebenen Briefe des Versicherers an den Versicherungsnehmer und in differenzierter Form auch hinsichtlich der Zusendung der Polizze samt Aufforderung zur Zahlung der Erstprämie Anwendung zu finden habe. Die österreichische Rechtsprechung hat dazu keinen bzw. einen widersprüchlichen Standpunkt eingenommen. Während in VersR 1977, 170 (wie bereits dargelegt wurde), die Auffassung vertreten wird, daß mit der Abfertigung der Versicherungspolizze an den Versicherungsnehmer durch die Versicherungsgesellschaft die Polizze dem Versicherungsnehmer im Zweifel als zugegangen zu betrachten ist, wird in 7 Ob 38/94 der Standpunkt vertreten, daß die Absendung auch nicht prima facie den Zugang beweise und daß keine Erfahrungssätze bestünden, daß Postsendungen den Empfänger erreichen, weil immer wieder mit Fehlleistungen der Post zu rechnen ist. Der Adressat könne sich auf das einfache Bestreiten des Zuganges beschränken. Ob Paragraph 10, VersVG auch auf nicht eingeschriebene Sendungen des Versicherers an den Versicherungsnehmer anzuwenden ist, läßt die Entscheidung JBl 1968, 374 offen. Wiewohl die Heranziehung des Paragraph 10, Absatz eins, VersVG auch auf die Zusendung der Polizze samt der Aufforderung zur Zahlung der Erstprämie durch den Versicherer den Vorteil der leichteren Nachweislichkeit des Zustellvorganges zufolge der mit dem Einschreiben eines Briefes verbundenen Beurkundung hätte, schließt sich der erkennende Senat im gegebenen Anlaßfall der eingangs wiedergegebenen Lehre von Bruck-Möller (aaO) und Prölss-Martin (aaO) im Zusammenhalt mit der sich aufgrund der Gesetzesmaterialien ergebenden Auslegung dieser Bestimmung an. Daß mit der Zusage einer vorläufigen Deckung ein Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen bereits zustandegekommen ist, vermag an dieser Ansicht nichts zu ändern.
Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß aufgrund der Bestimmung des § 5 Abs.6 Satz 3 und 4 AKHB 1988 die vorläufige Deckung (erst) mit der unveränderten Annahme des Versicherungsantrages durch den Versicherer und dem schuldhaften Zahlungsverzug des Versicherungsnehmers außer Kraft tritt und somit zwischen den Streitteilen ein wenn auch nur "provisorisches" Vertragsverhältnis bestand.Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß aufgrund der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 6, Satz 3 und 4 AKHB 1988 die vorläufige Deckung (erst) mit der unveränderten Annahme des Versicherungsantrages durch den Versicherer und dem schuldhaften Zahlungsverzug des Versicherungsnehmers außer Kraft tritt und somit zwischen den Streitteilen ein wenn auch nur "provisorisches" Vertragsverhältnis bestand.
Jabornegg (aaO, 343 f) vertritt unter Berufung auf Rummel in Rummel ABGB2 § 862a Rz 5 die Auffassung, daß bei absichtlicher Vereitelung des Zuganges durch den Empfänger der Zugang ähnlich den Regeln über die Bedingungsvereitelung zu fingieren sei. Verhindere der Empfänger treuwidrig - zB durch Aufenthaltswechsel oder Nichtabholung - den Zugang, so werde die an ihn gerichtete Erklärung dennoch wirksam. Darüber hinaus träfen jeden Empfänger gewisse Obliegenheiten zur Vorsorge, daß ihn betreffende (und auch zu erwartende) Erklärungen zugehen können. Dies sei umso stärker zu vertreten, je eher mit der Möglichkeit des Einlangens rechtserheblicher Erklärungen gerechnet werden müsse. Der Oberste Gerichtshof habe im Rahmen seiner arbeitsrechtlichen Judikatur wiederholt ausgesprochen, daß der Arbeitnehmer bei Begründung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber seine Wohnanschrift bekanntzugeben habe und daß er nach Treu und Glauben auch verpflichtet sei, einen späteren Wohnsitzwechsel ohne besondere Aufforderung mitzuteilen. Dementsprechend sei der Arbeitgeber berechtigt, eine Kündigung oder sonstige empfangsbedürftige Willenserklärung grundsätzlich an die letzte ihm bekanntgewordene Wohnadresse des Arbeitnehmers zu richten und dieser müsse sich den Empfang einer solchen Erklärung auch dann mit einer postordnungsgemäßen Zustellung anrechnen lassen und daher die Zustellung gegen sich gelten lassen, wenn er die Wohnung bereits verlassen habe, ohne den Arbeitgeber davon zu benachrichtigen. In diesem Sinn sei § 10 VersVG am besten als Vertrauensschutz des sich verkehrsgerecht verhaltenden Erklärenden zu begreifen. Es gehe um den Schutz desjenigen, der unter Berücksichtigung redlicher Verkehrsübung davon ausgehen darf, alles getan zu haben, um seine Erklärung ordnungsgemäß zugehen zu lassen, dessen Bemühen aber jedenfalls vorläufig deshalb erfolglos bleibt, weil sich der Erklärungsempfänger pflichtwidrig verhalten hat. Zutreffend mißt Jabornegg in diesem Zusammenhang dem Umstand, daß der Erklärungsempfänger nicht ausdrücklich darüber belehrt worden ist, seine Adreßänderung dem Versicherer bekanntzugeben, keine Bedeutung zu, weil sich eine derartige Verpflichtung ohnedies jedermann einleuchtend deshalb ergibt, weil sich die Überlegung, daß der Geschäftspartner bei nicht bekanntgegebener Adreßänderung seine Willenserklärung ja nicht mehr rechtswirksam zusenden kann, wohl ohne nähere Belehrung von alleine ergibt. Insofern kommt der erkennende Senat trotz der bereits dargelegten Unanwendbarkeit des § 10 Abs.1 VersVG auf die Begründung des Versicherungsvertragsverhältnisses zum gleichen Ergebnis wie Jabornegg und teilt auch dessen, sowie die von Schauer (aaO) vertretene Ansicht, daß den Versicherungsnehmer trotzdem die Verpflichtung trifft, seinem Adreßwechsel so wirksam Rechnung zu tragen, daß ihm auch in der Folge Sendungen des Versicherers zugehen können. Zufolge der nicht bejahten Heranziehung des Regelungsinhaltes des § 10 Abs.1 VersVG besteht im Zusammenhang mit § 862a ABGB keine einheitliche Regelung, welche Vorsorge für derartige Erklärungsvorkehrungen getroffen werden müssen, sodaß auch ein der Post erteilter Nachsendeauftrag hiefür ausreichend ist (vgl. Jabornegg aaO, 340). Zu Jabornegg wäre anzumerken, daß seine in diesem Punkt durchaus zu teilende Ansicht von einem ordnungsgemäßen Vorgehen der Post abhängig ist, also nicht zu erwarten ist, daß der Post Fehler wie im vorliegenden Fall unterlaufen. Erteilt der Versicherungsnehmer einen derartigen Nachsendeauftrag, kann ihm keine Pflichtwidrigkeit angelastet werden.Jabornegg (aaO, 343 f) vertritt unter Berufung auf Rummel in Rummel ABGB2 Paragraph 862 a, Rz 5 die Auffassung, daß bei absichtlicher Vereitelung des Zuganges durch den Empfänger der Zugang ähnlich den Regeln über die Bedingungsvereitelung zu fingieren sei. Verhindere der Empfänger treuwidrig - zB durch Aufenthaltswechsel oder Nichtabholung - den Zugang, so werde die an ihn gerichtete Erklärung dennoch wirksam. Darüber hinaus träfen jeden Empfänger gewisse Obliegenheiten zur Vorsorge, daß ihn betreffende (und auch zu erwartende) Erklärungen zugehen können. Dies sei umso stärker zu vertreten, je eher mit der Möglichkeit des Einlangens rechtserheblicher Erklärungen gerechnet werden müsse. Der Oberste Gerichtshof habe im Rahmen seiner arbeitsrechtlichen Judikatur wiederholt ausgesprochen, daß der Arbeitnehmer bei Begründung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber seine Wohnanschrift bekanntzugeben habe und daß er nach Treu und Glauben auch verpflichtet sei, einen späteren Wohnsitzwechsel ohne besondere Aufforderung mitzuteilen. Dementsprechend sei der Arbeitgeber berechtigt, eine Kündigung oder sonstige empfangsbedürftige Willenserklärung grundsätzlich an die letzte ihm bekanntgewordene Wohnadresse des Arbeitnehmers zu richten und dieser müsse sich den Empfang einer solchen Erklärung auch dann mit einer postordnungsgemäßen Zustellung anrechnen lassen und daher die Zustellung gegen sich gelten lassen, wenn er die Wohnung bereits verlassen habe, ohne den Arbeitgeber davon zu benachrichtigen. In diesem Sinn sei Paragraph 10, VersVG am besten als Vertrauensschutz des sich verkehrsgerecht verhaltenden Erklärenden zu begreifen. Es gehe um den Schutz desjenigen, der unter Berücksichtigung redlicher Verkehrsübung davon ausgehen darf, alles getan zu haben, um seine Erklärung ordnungsgemäß zugehen zu lassen, dessen Bemühen aber jedenfalls vorläufig deshalb erfolglos bleibt, weil sich der Erklärungsempfänger pflichtwidrig verhalten hat. Zutreffend mißt Jabornegg in diesem Zusammenhang dem Umstand, daß der Erklärungsempfänger nicht ausdrücklich darüber belehrt worden ist, seine Adreßänderung dem Versicherer bekanntzugeben, keine Bedeutung zu, weil sich eine derartige Verpflichtung ohnedies jedermann einleuchtend deshalb ergibt, weil sich die Überlegung, daß der Geschäftspartner bei nicht bekanntgegebener Adreßänderung seine Willenserklärung ja nicht mehr rechtswirksam zusenden kann, wohl ohne nähere Belehrung von alleine ergibt. Insofern kommt der erkennende Senat trotz der bereits dargelegten Unanwendbarkeit des Paragraph 10, Absatz eins, VersVG auf die Begründung des Versicherungsvertragsverhältnisses zum gleichen Ergebnis wie Jabornegg und teilt auch dessen, sowie die von Schauer (aaO) vertretene Ansicht, daß den Versicherungsnehmer trotzdem die Verpflichtung trifft, seinem Adreßwechsel so wirksam Rechnung zu tragen, daß ihm auch in der Folge Sendungen des Versicherers zugehen können. Zufolge der nicht bejahten Heranziehung des Regelungsinhaltes des Paragraph 10, Absatz eins, VersVG besteht im Zusammenhang mit Paragraph 862 a, ABGB keine einheitliche Regelung, welche Vorsorge für derartige Erklärungsvorkehrungen getroffen werden müssen, sodaß auch ein der Post erteilter Nachsendeauftrag hiefür ausreichend ist vergleiche Jabornegg aaO, 340). Zu Jabornegg wäre anzumerken, daß seine in diesem Punkt durchaus zu teilende Ansicht von einem ordnungsgemäßen Vorgehen der Post abhängig ist, also nicht zu erwarten ist, daß der Post Fehler wie im vorliegenden Fall unterlaufen. Erteilt der Versicherungsnehmer einen derartigen Nachsendeauftrag, kann ihm keine Pflichtwidrigkeit angelastet werden.
Der Revision der klagenden Versicherung war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Revisionskosten gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Revisionskosten gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.