Rechtssatz RS0043388
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0043388
Entscheidungsdatum
28.05.2003
Rechtssatz
Der Versicherer hat die Voraussetzungen des Erlöschens der vorläufigen Deckung als anspruchsvernichtenden Umstand zu beweisen, wozu als erstes die unveränderte Annahme des Versicherungsantrages, die in der Zusendung der Polizze zum Ausdruck kommt, gehört. Zweifel über den Zeitpunkt der Zustellung oder überhaupt der Zustellung der Versicherungspolizze und der Vorschreibung der ersten Prämie gehen zu seinen Lasten.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 13/93
Entscheidungstext OGH 13.10.1993 7 Ob 13/93
Veröff: VersR 1994,839 = VersRdSch 1994,126
- 7 Ob 5/96
Entscheidungstext OGH 21.02.1996 7 Ob 5/96
nur: Zweifel über den Zeitpunkt der Zustellung oder überhaupt der Zustellung der Versicherungspolizze und der Vorschreibung der ersten Prämie gehen zu seinen Lasten. (T1) Beisatz: Der Nachweis der Absendung einer nicht eingeschrieben zur Post gegebenen Sendung reicht dafür nicht aus. (T2)
- 7 Ob 314/99y
Entscheidungstext OGH 29.05.2000 7 Ob 314/99y
Auch
- 7 Ob 105/03x
Entscheidungstext OGH 28.05.2003 7 Ob 105/03x
nur: Der Versicherer hat die Voraussetzungen des Erlöschens der vorläufigen Deckung als anspruchsvernichtenden Umstand zu beweisen, wozu als erstes die unveränderte Annahme des Versicherungsantrages, die in der Zusendung der Polizze zum Ausdruck kommt, gehört. (T3); Beisatz: Es ist Sache des Versicherers, den Zustand vorläufiger Deckung auf eindeutige Art zu beenden, etwa durch Zusendung der Polizze an den Versicherungsnehmer. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0043388
Dokumentnummer
JJR_19931013_OGH0002_0070OB00013_9300000_001