Die gegen diese Entscheidung erhobene Revision der klagenden Versicherung ist zulässig und im Ergebnis auch berechtigt. Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Zustellung der Versicherungspolizze und der Vorschreibung der ersten Prämie bei einer bereits ursprünglich unrichtigen Angabe der Wohnanschrift des Versicherten liegt nicht vor, ebensowenig zu der hier letztlich entscheidenden Frage der Zustellung an den vom Versicherungsnehmer beauftragten Versicherungsmakler.
Übereinstimmung besteht zwischen den Parteien, dass vorweg eine vorläufige Deckungszusage erteilt wurde, die durch die unveränderte Annahme des Versicherungsantrages enden sollte (vgl auch zum Charakter der vorläufigen Deckungszusage RIS-Justiz RS0080332 = SZ 57/33 = JBl 1985, 109 = EvBl 1984/100, SZ 60/184 = JBl 1988, 184, VersR 1994, 839; Jabornegg, Die vorläufige Deckung, insb 16 und 24 ff).Übereinstimmung besteht zwischen den Parteien, dass vorweg eine vorläufige Deckungszusage erteilt wurde, die durch die unveränderte Annahme des Versicherungsantrages enden sollte vergleiche auch zum Charakter der vorläufigen Deckungszusage RIS-Justiz RS0080332 = SZ 57/33 = JBl 1985, 109 = EvBl 1984/100, SZ 60/184 = JBl 1988, 184, VersR 1994, 839; Jabornegg, Die vorläufige Deckung, insb 16 und 24 ff).
Nach § 38 Abs 2 VersVG ist der Versicherer dann leistungsfrei, wenn 14 Tage nach der Aufforderung zur Prämienzahlung die erste Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles noch nicht gezahlt ist, es sei denn den Versicherten trifft an der nicht rechtzeitigen Zahlung kein Verschulden. Letzteres hat der Versicherungsnehmer zu beweisen (vgl RV BlgNR 1533 18. GP, 20; Schauer, Das Österreichische Versicherungsvertragsrecht3, 227; Fenyves in Fenyves/Kronsteiner/Schauer VersVG-Novellen § 38 Rz 8; Knappmann in Prölss/Martin Versicherungsvertragsgesetz26 § 38 Rz 36; Binder im Berliner Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz § 38 Rz 50 mwN). Weitere Voraussetzung für die Leistungsfreiheit des Versicherers ist es, dass der Aufforderung zur Prämienzahlung - wie hier - eine entsprechende Belehrung des Versicherungsnehmers über diese Rechtsfolge angeschlossen ist.Nach Paragraph 38, Absatz 2, VersVG ist der Versicherer dann leistungsfrei, wenn 14 Tage nach der Aufforderung zur Prämienzahlung die erste Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles noch nicht gezahlt ist, es sei denn den Versicherten trifft an der nicht rechtzeitigen Zahlung kein Verschulden. Letzteres hat der Versicherungsnehmer zu beweisen vergleiche Regierungsvorlage BlgNR 1533 18. GP, 20; Schauer, Das Österreichische Versicherungsvertragsrecht3, 227; Fenyves in Fenyves/Kronsteiner/Schauer VersVG-Novellen Paragraph 38, Rz 8; Knappmann in Prölss/Martin Versicherungsvertragsgesetz26 Paragraph 38, Rz 36; Binder im Berliner Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz Paragraph 38, Rz 50 mwN). Weitere Voraussetzung für die Leistungsfreiheit des Versicherers ist es, dass der Aufforderung zur Prämienzahlung - wie hier - eine entsprechende Belehrung des Versicherungsnehmers über diese Rechtsfolge angeschlossen ist.
Es ist daher erforderlich, dass die Polizze und die Aufforderung zur Zahlung der ersten Prämie dem Versicherungsnehmer wirksam zugestellt werden. Die Voraussetzungen des Erlöschens der vorläufigen Deckung sind so wie die der Zustellung der genannten Aufforderung als anspruchsvernichtende Umstände von der Versicherung zu behaupten und zu beweisen (vgl RIS-Justiz RS0043388 = VersR 1994, 839; VersR 1996, 17; VersR 1997, 70; Fenyves aaO § 38 Rz 3).Es ist daher erforderlich, dass die Polizze und die Aufforderung zur Zahlung der ersten Prämie dem Versicherungsnehmer wirksam zugestellt werden. Die Voraussetzungen des Erlöschens der vorläufigen Deckung sind so wie die der Zustellung der genannten Aufforderung als anspruchsvernichtende Umstände von der Versicherung zu behaupten und zu beweisen vergleiche RIS-Justiz RS0043388 = VersR 1994, 839; VersR 1996, 17; VersR 1997, 70; Fenyves aaO Paragraph 38, Rz 3).
In Betracht kommen dabei für den Nachweis des Zugangs der Erklärungen einerseits, dass diese dem Erklärungsempfänger entsprechend § 862a ABGB erster Satz tatsächlich zugekommen, also in dessen Machtbereich gelangt sind (vgl MGA ABGB35 § 862a E 2 = SZ 53/28; JBl 1986, 36) oder andererseits dass dieser Zugang etwa entsprechend § 10 VersVG oder unter analoger Heranziehung des § 862a zweiter Satz ABGB fingiert wird.In Betracht kommen dabei für den Nachweis des Zugangs der Erklärungen einerseits, dass diese dem Erklärungsempfänger entsprechend Paragraph 862 a, ABGB erster Satz tatsächlich zugekommen, also in dessen Machtbereich gelangt sind vergleiche MGA ABGB35 Paragraph 862 a, E 2 = SZ 53/28; JBl 1986, 36) oder andererseits dass dieser Zugang etwa entsprechend Paragraph 10, VersVG oder unter analoger Heranziehung des Paragraph 862 a, zweiter Satz ABGB fingiert wird.
Voranzustellen ist hier, dass die von der Versicherung vorgenommene Zustellung der genannten Schriftstücke an den vom Beklagten beauftragten Versicherungsmakler diesem tatsächlich zugekommen ist, während die vom Versicherungsmakler vorgenommene Zustellung an den Beklagten nur fingiert werden könnte.
Entscheidend ist damit aber, welche Stellung hier dem Versicherungsmakler zukommt.
Der Versicherungsmakler im Sinne der §§ 26 ff MaklerG ist zwar regelmäßig ein Doppelmakler (vgl § 27 MaklerG, RV BlgNR 2 20. GP, 13) wird aber trotzdem bei einer wie vorliegenden Sachverhaltslage als Hilfsperson des Versicherungsnehmers dessen Sphäre zugerechnet und hat primär als "Bundesgenosse" des Versicherten dessen Interessen zu wahren (vgl Schauer, Das österreichische Versicherungsvertragsrecht3, 105 f; Fenyves, Die Haftung des Versicherungsmaklers nach österreichischem Recht in Fenyves/Koban [Hrsg] Die Haftung des Versicherungsmaklers, 5 f; RV zum MaklerG aaO, 29; vgl zur deutschen Rechtslage etwa jüngst Zinnert, Das Recht des Versicherungsmakler am Anfang des 21. Jahrhundert VersR 2000, 399).Der Versicherungsmakler im Sinne der Paragraphen 26, ff MaklerG ist zwar regelmäßig ein Doppelmakler vergleiche Paragraph 27, MaklerG, Regierungsvorlage BlgNR 2 20. GP, 13) wird aber trotzdem bei einer wie vorliegenden Sachverhaltslage als Hilfsperson des Versicherungsnehmers dessen Sphäre zugerechnet und hat primär als "Bundesgenosse" des Versicherten dessen Interessen zu wahren vergleiche Schauer, Das österreichische Versicherungsvertragsrecht3, 105 f; Fenyves, Die Haftung des Versicherungsmaklers nach österreichischem Recht in Fenyves/Koban [Hrsg] Die Haftung des Versicherungsmaklers, 5 f; Regierungsvorlage zum MaklerG aaO, 29; vergleiche zur deutschen Rechtslage etwa jüngst Zinnert, Das Recht des Versicherungsmakler am Anfang des 21. Jahrhundert VersR 2000, 399).
Davon zu unterscheiden wäre der Versicherungsagent im Sinne des § 43 VersVG, der vom Versicherer ständig betraut ist, Versicherungsverträge zu vermitteln oder zu schließen, damit zu der Versicherung ein Naheverhältnis hat und der der Sphäre des Versicherers zugerechnet wird (vgl RV zum MaklerG aaO, 29; Schauer aaO 97 ff; Grassl, Maklerrecht für Mehrfachagenten RdW 1999, 445 uva).Davon zu unterscheiden wäre der Versicherungsagent im Sinne des Paragraph 43, VersVG, der vom Versicherer ständig betraut ist, Versicherungsverträge zu vermitteln oder zu schließen, damit zu der Versicherung ein Naheverhältnis hat und der der Sphäre des Versicherers zugerechnet wird vergleiche Regierungsvorlage zum MaklerG aaO, 29; Schauer aaO 97 ff; Grassl, Maklerrecht für Mehrfachagenten RdW 1999, 445 uva).
Die Abgrenzung ist anhand der Festlegung des Begriffes des Versicherungsagenten nach § 43 VersVG vorzunehmen (vgl § 26 Abs 3 MaklerG), wobei das MaklerG noch ergänzend vorsieht, dass alleine das Bestehen einer Rahmenprovisionsvereinbarung noch nicht die Annahme eines unabhängigen Versicherungsmaklers ausschließt (vgl § 26 Abs 1 MaklerG).Die Abgrenzung ist anhand der Festlegung des Begriffes des Versicherungsagenten nach Paragraph 43, VersVG vorzunehmen vergleiche Paragraph 26, Absatz 3, MaklerG), wobei das MaklerG noch ergänzend vorsieht, dass alleine das Bestehen einer Rahmenprovisionsvereinbarung noch nicht die Annahme eines unabhängigen Versicherungsmaklers ausschließt vergleiche Paragraph 26, Absatz eins, MaklerG).
Allerdings ist auch festgelegt, dass der Versicherer selbst für den Makler iSd Abgrenzung haftet, wenn das wirtschaftliche Naheverhältnis zum Makler so intensiv ist, dass es zweifelhaft scheint, ob dieser in der Lage ist, überwiegend die Interessen des Versicherungsnehmers zu wahren (vgl § 43a VersVG; vgl zu der von der deutschen Rechtsprechung entwickelten Abgrenzung etwa BGH 22. 9. 1999 zfs 2000, 67; Baumann, Ist der Versicherungsmakler Auge und Ohr des Versicherers NVersZ 2000, 116; Reusch, Wie weit reicht der Auge- und Ohr-Grundsatz ? NVersZ 2000, 120). Hier hat sich nun der Beklagte auf ein solches wirtschaftliches Naheverhältnis gar nicht gestützt.Allerdings ist auch festgelegt, dass der Versicherer selbst für den Makler iSd Abgrenzung haftet, wenn das wirtschaftliche Naheverhältnis zum Makler so intensiv ist, dass es zweifelhaft scheint, ob dieser in der Lage ist, überwiegend die Interessen des Versicherungsnehmers zu wahren vergleiche Paragraph 43 a, VersVG; vergleiche zu der von der deutschen Rechtsprechung entwickelten Abgrenzung etwa BGH 22. 9. 1999 zfs 2000, 67; Baumann, Ist der Versicherungsmakler Auge und Ohr des Versicherers NVersZ 2000, 116; Reusch, Wie weit reicht der Auge- und Ohr-Grundsatz ? NVersZ 2000, 120). Hier hat sich nun der Beklagte auf ein solches wirtschaftliches Naheverhältnis gar nicht gestützt.
Es ist daher davon auszugehen, dass vom Beklagten ein unabhängiger Versicherungsmakler beauftragt wurde. Zusätzlich zum reinen Vermittlungsauftrag können damit noch weitere Vollmachten auch konkludent erteilt werden (vgl Prölss/Martin aaO Anh zu §§ 43-48 Rz 8 mwN). Hier hat nun der beklagte Versicherungsnehmer den Versicherungsmakler "beauftragt", die "Ummeldung" seiner KFZ-Haftpflichtversicherung durchzuführen. Auf dem vom Beklagten als echt und richtig zugestandenen, an die Versicherung gerichteten und vom Beklagten sowie dem Versicherungsmakler unterfertigten Antrag wird auch ausdrücklich festgehalten, dass die Versicherungspolizze zweifach an den Makler zu ergehen hat. Dies kann aber nur als Empfangsvollmacht angesehen werden (vgl auch § 28 Z 4 MaklerG, der die Übermittlung der Polizze durch den Makler zugrundelegt; aber auch SZ 27/110). Diese ist unter Berücksichtigung der umfassenden Prüfungspflicht des Versicherungsmaklers (vgl § 28 Abs 1 MaklerG) und der sonst für den Versicherungsnehmer ohne Vorliegen der Versicherungspolizze gar nicht möglichen Überprüfung der Prämienvorschreibung dahin zu verstehen, dass sie auch die Übermittlung der Zahlungsaufforderung für die erste Prämie umfasste. Damit ist aber dem Beklagten die Annahme seines Antrages und die Zahlungsaufforderung bereits mit der Übermittlung an den von ihm bevollmächtigten Makler Anfang September 1996 zugegangen (vgl Strasser in Rummel ABGB2 § 1002 Rz 53; Apathy in Schwimann ABGB2 § 862 Rz 4 uva). Im Zeitpunkt des Unfalles war daher der Beklagte mit der Zahlung säumig und die Frist des § 38 Abs 2 VersVG war bereits verstrichen.Es ist daher davon auszugehen, dass vom Beklagten ein unabhängiger Versicherungsmakler beauftragt wurde. Zusätzlich zum reinen Vermittlungsauftrag können damit noch weitere Vollmachten auch konkludent erteilt werden vergleiche Prölss/Martin aaO Anh zu Paragraphen 43 -, 48, Rz 8 mwN). Hier hat nun der beklagte Versicherungsnehmer den Versicherungsmakler "beauftragt", die "Ummeldung" seiner KFZ-Haftpflichtversicherung durchzuführen. Auf dem vom Beklagten als echt und richtig zugestandenen, an die Versicherung gerichteten und vom Beklagten sowie dem Versicherungsmakler unterfertigten Antrag wird auch ausdrücklich festgehalten, dass die Versicherungspolizze zweifach an den Makler zu ergehen hat. Dies kann aber nur als Empfangsvollmacht angesehen werden vergleiche auch Paragraph 28, Ziffer 4, MaklerG, der die Übermittlung der Polizze durch den Makler zugrundelegt; aber auch SZ 27/110). Diese ist unter Berücksichtigung der umfassenden Prüfungspflicht des Versicherungsmaklers vergleiche Paragraph 28, Absatz eins, MaklerG) und der sonst für den Versicherungsnehmer ohne Vorliegen der Versicherungspolizze gar nicht möglichen Überprüfung der Prämienvorschreibung dahin zu verstehen, dass sie auch die Übermittlung der Zahlungsaufforderung für die erste Prämie umfasste. Damit ist aber dem Beklagten die Annahme seines Antrages und die Zahlungsaufforderung bereits mit der Übermittlung an den von ihm bevollmächtigten Makler Anfang September 1996 zugegangen vergleiche Strasser in Rummel ABGB2 Paragraph 1002, Rz 53; Apathy in Schwimann ABGB2 Paragraph 862, Rz 4 uva). Im Zeitpunkt des Unfalles war daher der Beklagte mit der Zahlung säumig und die Frist des Paragraph 38, Absatz 2, VersVG war bereits verstrichen.
Dass ihn an der Zahlungsverzögerung kein Verschulden treffen würde, konnte der Beklagte schon deshalb nicht nachweisen, weil im Zeitpunkt des Unfalles am 2.10. 1996 bereits mehr als 2 Monate seit Vertragsbeginn bzw 4 Monate seit dem Auftrag an den Versicherungsmakler verstrichen waren, ohne dass sich der Beklagte über den Verlauf der Ummeldung erkundigt hätte. Inwieweit der Versicherungsmakler gegen seine Verpflichtungen aus dem Vertrag mit dem Beklagten verstoßen hat, ist hier nicht zu beurteilen.
Im Zeitpunkt des Unfalles am 2. 10. 1996 war die Klägerin also dem Beklagten gegenüber bereits leistungsfrei gemäß § 38 Abs 2 VersVG und nur entsprechenden § 158c VersVG dem Dritten gegenüber zur Leistung verpflichtet. Insoweit steht der Klägerin daher gemäß § 158 f VersVG (vgl auch Heiss/Lorenz Versicherungsvertragsgesetz § 38 Rz 46 uva) der Regress der im Revisionsverfahren der Höhe nach nicht mehr strittigen Forderungen gegen den Beklagten zu. Im Übrigen wurden die vom Beklagten unter dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit begehrten ergänzenden Feststellungen zur Verschuldensfrage und zur Höhe der Regressforderung nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt, weil die begehrten Feststellungen weder konkretisiert, noch die Beweismittel, auf die sie sich gründen sollten, bezeichnen (vgl Kodek in Rechberger ZPO2 § 471 Rz 8).Im Zeitpunkt des Unfalles am 2. 10. 1996 war die Klägerin also dem Beklagten gegenüber bereits leistungsfrei gemäß Paragraph 38, Absatz 2, VersVG und nur entsprechenden Paragraph 158 c, VersVG dem Dritten gegenüber zur Leistung verpflichtet. Insoweit steht der Klägerin daher gemäß Paragraph 158, f VersVG vergleiche auch Heiss/Lorenz Versicherungsvertragsgesetz Paragraph 38, Rz 46 uva) der Regress der im Revisionsverfahren der Höhe nach nicht mehr strittigen Forderungen gegen den Beklagten zu. Im Übrigen wurden die vom Beklagten unter dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit begehrten ergänzenden Feststellungen zur Verschuldensfrage und zur Höhe der Regressforderung nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt, weil die begehrten Feststellungen weder konkretisiert, noch die Beweismittel, auf die sie sich gründen sollten, bezeichnen vergleiche Kodek in Rechberger ZPO2 Paragraph 471, Rz 8).
Im Ergebnis war daher der Revision der klagenden Versicherung stattzugeben und das Ersturteil wieder herzustellen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50 und 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 50 und 41 ZPO.