Entscheidungsgründe:
Petra F***** kaufte am 9.11.1987 einen PKW. Am selben Tag stellte sie bei der V***** Versicherungs Aktiengesellschaft den Antrag auf Abschluß eines Haftpflichtversicherungsvertrages mit einer Deckungssumme von S 20,000.000. Der Antrag wurde angenommen. Am 19.12.1987 verkaufte sie den PKW an Erhan Ö*****, der ab diesem Zeitpunkt allein über den PKW verfügte und - mit Ausnahme der Prämienzahlung - sämtliche Kosten trug. Am 23.2.1988 verursachte Erhan Ö***** als Lenker dieses PKWs einen Verkehrsunfall, bei dem die Klägerin schwer verletzt wurde. Zum Unfallszeitpunkt war weder die Erstprämie noch eine sonstige Versicherungsprämie bezahlt. Es kann nicht festgestellt werden, daß Petra F***** die Versicherungspolizze samt Zahlschein für die Prämie zugekommen ist.
Die Klägerin begehrte die Feststellung der Haftung der drei beklagten Parteien zur ungeteilten Hand für künftige Schäden aus dem Verkehrsunfall, wobei sie ihr Begehren hinsichtlich der Versicherungsanstalt mit der Höhe der für den PKW vertraglich vereinbarten Deckungssumme beschränkte.
Gegen Erhan Ö***** erging ein Versäumungsurteil.
Die Versicherungsanstalt anerkannte ihre Haftung bis zur Höhe der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestversicherungssumme von S 10,000.000. Insoweit erging ab 18.4.1991 auf Antrag der Klägerin ein rechtskräftiges Teilanerkenntnisurteil, wonach die Versicherungsanstalt der Klägerin zur ungeteilten Hand mit Erhan Ö***** "für jeden zukünftigen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 23.2.1988, jedoch nur bis zur Höhe der Mindestversicherungssumme von S 10,000.000 abzüglich der bis zum heutigen Tag tatsächlich erbrachten Leistungen" haftet.
Eine weitergehende Haftung bestritt die Versicherungsanstalt mit dem Einwand, daß sie nur bis zur gesetzlichen Mindestversicherungssumme und nicht auch für die darüber hinausgehende vertraglich vereinbarte Summe hafte, weil die Versicherungsnehmerin zum Unfallszeitpunkt keine Prämie bezahlt habe.
Petra F***** beantragte die gänzliche Klagsabweisung, weil sie den PKW am 19.12.1987 an Erhan Ö***** verkauft habe und im Zeitpunkt des Unfalles nicht mehr Halterin des PKWs gewesen sei. Entgegen der getroffenen Vereinbarung habe Erhan Ö***** den Eigentumsübergang nicht gemeldet.
Die Klägerin replizierte, daß es Petra F***** verabsäumt habe, einerseits der Zulassungsbehörde und andererseits der Versicherungsanstalt den angeblichen Eigentumsübergang anzuzeigen. Sie haftet daher für die eingetretenen Folgen. Erhan Ö***** sei bloß Mitversicherter im Sinn des § 1 Abs 2 AKHB. Die seitens der Vesicherungsanstalt eingewendete Haftungsbeschränkung treffe nicht zu, weil der Petra F***** die Versicherungspolizze samt Prämienvorschreibung nicht zugekommen sei. Petra F***** sei daher nicht in qualifiziertem Zahlungsverzug gewesen.Die Klägerin replizierte, daß es Petra F***** verabsäumt habe, einerseits der Zulassungsbehörde und andererseits der Versicherungsanstalt den angeblichen Eigentumsübergang anzuzeigen. Sie haftet daher für die eingetretenen Folgen. Erhan Ö***** sei bloß Mitversicherter im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, AKHB. Die seitens der Vesicherungsanstalt eingewendete Haftungsbeschränkung treffe nicht zu, weil der Petra F***** die Versicherungspolizze samt Prämienvorschreibung nicht zugekommen sei. Petra F***** sei daher nicht in qualifiziertem Zahlungsverzug gewesen.
Mit seinem Endurteil wies das Erstgericht das Klagebegehren gegen Petra F***** ab. Hinsichtlich der Versicherungsanstalt stellte es im Spruch dieses Urteiles fest, daß die Versicherungsanstalt der klagenden Partei zur ungeteilten Hand mit der vormals weiteren beklagten Partei Erhan Ö***** für jeden weiteren zukünftigen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 23.2.1988 haftet, "wobei ihre Haftung mit der Höhe der Differenz zwischen der gesetzlichen Mindestversicherungssumme und der zwischen ihr und ihrer Versicherungsnehmerin für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen W ***** vertraglich vereinbarten Deckungssumme begrenzt ist".
Das Erstgericht führte aus, daß Petra F***** zum Unfallszeitpunkt nicht mehr Halterin des PKWs gewesen sei und daher in dieser Eigenschaft nicht in Anspruch genommen werden könne. Der Versicherungsanstalt sei der Nachweis nicht gelungen, daß die erste Prämie zum Unfallszeitpunkt trotz Zuganges der Versicherungspolizze noch nicht bezahlt gewesen sei, sodaß sie nicht bloß bis zur gesetzlichen Mindestversicherungssumme, worüber bereits mit Teilanerkenntnisurteil entschieden worden sei, sondern darüber hinaus bis zur vertraglich vereinbarten höheren Deckungssumme hafte.
Die Klagsabweisung betreffend Petra F***** ist in Rechtskraft erwachsen.
Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung der Versicherungsanstalt gegen den sie betreffenden Teil des Endurteiles nicht Folge, sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und erklärte die ordentliche Revision für zulässig. Es sei keine Leistungsfreiheit infolge Nichtzahlung der Erstprämie eingetreten, weil die Fälligkeit der Prämie nicht vor Behändigung der Polizze eintrete. Zweifel über den Zeitpunkt der Zustellung der Polizze samt Vorschreibung der Erstprämie gingen zu Lasten des Versicherers, der den Beweis für den Zugang der Polizze samt Zahlungsaufforderung zu erbringen habe. Dieser Beweis sei hier dem Versicherer nicht gelungen, sodaß kein Fall des § 158 c Abs 3 VersVG, der die Haftung des Versicherers beim "kranken" Versicherungsverhältnis mit der Höhe der gesetzlich festgelegten Mindestversicherungssumme beschränke, vorliege. Bei der gegebenen Sachlage erscheine es auch nicht gerechtfertigt, die Klägerin auf die Feststellung der Haftung des Versicherers im Sinne des Wortlautes des § 22 Abs 1 KHVG auf den Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrages zu beschränken und sie im übrigen auf eine künftige Leistungsklage zu verweisen.Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung der Versicherungsanstalt gegen den sie betreffenden Teil des Endurteiles nicht Folge, sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und erklärte die ordentliche Revision für zulässig. Es sei keine Leistungsfreiheit infolge Nichtzahlung der Erstprämie eingetreten, weil die Fälligkeit der Prämie nicht vor Behändigung der Polizze eintrete. Zweifel über den Zeitpunkt der Zustellung der Polizze samt Vorschreibung der Erstprämie gingen zu Lasten des Versicherers, der den Beweis für den Zugang der Polizze samt Zahlungsaufforderung zu erbringen habe. Dieser Beweis sei hier dem Versicherer nicht gelungen, sodaß kein Fall des Paragraph 158, c Absatz 3, VersVG, der die Haftung des Versicherers beim "kranken" Versicherungsverhältnis mit der Höhe der gesetzlich festgelegten Mindestversicherungssumme beschränke, vorliege. Bei der gegebenen Sachlage erscheine es auch nicht gerechtfertigt, die Klägerin auf die Feststellung der Haftung des Versicherers im Sinne des Wortlautes des Paragraph 22, Absatz eins, KHVG auf den Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrages zu beschränken und sie im übrigen auf eine künftige Leistungsklage zu verweisen.