Entscheidungsgründe:
In dem zu E 24/84 des Erstgerichtes anhängigen Zwangsversteigerungsverfahren betreffend die vor dem Zuschlag im Eigentum der verpflichteten Parteien Benjamin K***** und Yvona K***** stehende Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** trat die Erstbeklagte als führende betreibende Gläubigerin auf; die zweit-, viert-, sechst- und siebentbeklagten Parteien und die Klägerin traten dem Zwangsversteigerungsverfahren bei. Die Klägerin, die auch Hypothekargläubigerin ist, betrieb auch die Zwangsverwaltung dieser Liegenschaft; der Drittbeklagte war Zwangsverwalter. Die Viert- bis Siebentbeklagten sind ebenfalls Hypothekargläubiger.
Noch vor dem für den 14.2.1988 angesetzten Versteigerungstermin brannte das auf dieser Liegenschaft befindliche Haus am 9.4.1987 teilweise ab. Die Schadenssumme beträgt nach den Berechnungen des Feuerversicherers Z***** AG einschließlich Abbruch- und Aufräumungskosten S 1,957.220,--.
Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 17.4.1987, E 1053/87-1, wurde der Klägerin wider die Verpflichteten Benjamin K***** und Yvona K***** zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Forderung von S 5,818,916,73,-- sA die Exekution durch Pfändung der den Verpflichteten gegen die Z***** AG zustehenden Entschädigungsforderung aus der Feuerversicherung im Betrag von mehr oder weniger als S 6 Mio sowie die Überweisung des gepfändeten Betrages zur Einziehung bis zur Höhe der vollstreckbaren Forderung, unbeschadet etwa früher erworbener Rechte dritter Personen, bewilligt. Das Zahlungsverbot wurde der Drittschuldnerin am 23.4.1987 zugestellt.
Mit Beschluß des Exekutionsgerichtes Wien vom 8.3.1988, 16 E 3257/88-1, wurde der nunmehr Zweitbeklagten gegen die verpflichteten Parteien Benjamin K***** und Yvona K***** zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderungen von S 765.520,68 sA und S 110.667,-- sA gleichfalls die Pfändung und Überweisung der den Verpflichteten gegen die Z***** AG zustehenden Forderung auf Schadensliquidierung im Zusammenhang mit dem Feuerschaden in dessen geschätzter Höhe von S 2,474.295,-- bewilligt. Das Zahlungsverbot wurde der Drittschuldnerin am 11.3.1988 zugestellt.
Die Drittschuldnerin beantragte zu Nc 531/88 des Erstgerichtes die Annahme des Erlages der Versicherungssumme von S 1,957.220,-- gemäß § 307 EO, § 1425 ABGB, weil die Forderung der Versicherungsnehmer Benjamin K***** und Yvona K***** von mehreren Gläubigern, so auch vom Zwangsverwalter, in Anspruch genommen werde, ohne daß für den Versicherer feststellbar sei, wem von ihnen ein Anspruch auf die Versicherungssumme zustehe. Der Erlag wurde gemäß § 307 EO angenommen (Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 14.7.1988, 22 R 261/88-9, bestätigt mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 16.11.1988, 3 Ob 139/88).Die Drittschuldnerin beantragte zu Nc 531/88 des Erstgerichtes die Annahme des Erlages der Versicherungssumme von S 1,957.220,-- gemäß Paragraph 307, EO, Paragraph 1425, ABGB, weil die Forderung der Versicherungsnehmer Benjamin K***** und Yvona K***** von mehreren Gläubigern, so auch vom Zwangsverwalter, in Anspruch genommen werde, ohne daß für den Versicherer feststellbar sei, wem von ihnen ein Anspruch auf die Versicherungssumme zustehe. Der Erlag wurde gemäß Paragraph 307, EO angenommen (Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 14.7.1988, 22 R 261/88-9, bestätigt mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 16.11.1988, 3 Ob 139/88).
Nach dem Verteilungsbeschluß im Zwangsversteigerungsverfahren E 24/84 des Erstgerichtes in der Fassung des Beschlusses des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes 22 R 533/89-140 vom 21.Dezember 1989 wird der von der Drittschuldnerin erlegte Betrag von S 1,957.220, sollte er nicht der klagenden Partei zustehen, einer Nachtragsverteilung vorbehalten bleiben müssen.
Die Klägerin erhob zu 1 C 5/89 des Erstgerichtes gegen die auch nun Beklagten die Klage mit dem Begehren auf Feststellung, der angenommene Erlag stehe den verpflichteten Parteien Benjamin K***** und Yvona K***** zu. Diese Klage wurde rechtskräftig abgewiesen. Der Oberste Gerichtshof führte als Revisionsgericht in der Entscheidung vom 30.1.1992, 8 Ob 574/90 aus, hier sei nicht strittig, daß der vom Überweisungsgläubiger gepfändete Anspruch, die Entschädigungsforderung, den Verpflichteten zustehe. Da von den Erlagsgegnern ebenfalls - hier auf § 100 VersVG gegründete - Pfandrechte am erlegten Betrag geltend gemacht werden, habe der diesen Betrag beanspruchende Überweisungsgläubiger ebenso wie jeder andere darauf Anspruch erhebende Erlagsgegner gegen die übrigen Erlagsgegner das Klagebegehren zu richten, sie seien schuldig, der Ausfolgung des (gesamten oder anteiligen) Erlages an ihn zuzustimmen. Aufgrund einer solchen Klage sei sodann grundsätzlich der Bestand und der Rang der behaupteten Pfand- und Befriedigungsrechte an der Erlagssumme zu prüfen und demgemäß über das Klagebegehren zu entscheiden. Somit sei das hier von der klagenden Partei erhobene Feststellungsbegehren jedenfalls verfehlt.Die Klägerin erhob zu 1 C 5/89 des Erstgerichtes gegen die auch nun Beklagten die Klage mit dem Begehren auf Feststellung, der angenommene Erlag stehe den verpflichteten Parteien Benjamin K***** und Yvona K***** zu. Diese Klage wurde rechtskräftig abgewiesen. Der Oberste Gerichtshof führte als Revisionsgericht in der Entscheidung vom 30.1.1992, 8 Ob 574/90 aus, hier sei nicht strittig, daß der vom Überweisungsgläubiger gepfändete Anspruch, die Entschädigungsforderung, den Verpflichteten zustehe. Da von den Erlagsgegnern ebenfalls - hier auf Paragraph 100, VersVG gegründete - Pfandrechte am erlegten Betrag geltend gemacht werden, habe der diesen Betrag beanspruchende Überweisungsgläubiger ebenso wie jeder andere darauf Anspruch erhebende Erlagsgegner gegen die übrigen Erlagsgegner das Klagebegehren zu richten, sie seien schuldig, der Ausfolgung des (gesamten oder anteiligen) Erlages an ihn zuzustimmen. Aufgrund einer solchen Klage sei sodann grundsätzlich der Bestand und der Rang der behaupteten Pfand- und Befriedigungsrechte an der Erlagssumme zu prüfen und demgemäß über das Klagebegehren zu entscheiden. Somit sei das hier von der klagenden Partei erhobene Feststellungsbegehren jedenfalls verfehlt.
Die Klägerin begehrt nunmehr das Urteil, die Beklagten seien schuldig, der Ausfolgung des zu Nc 531/88 des Erstgerichtes angenommenen Erlages von S 1,957.220,-- zuzüglich anfallender Zinsen aus der fruchtbringenden Anlegung (HMB 274/88) an die Klägerin zuzustimmen. Die Klägerin sei erstrangiger Gläubiger, weil die Zustellung des Zahlungsverbotes zu E 1053/87 des Erstgerichtes an die Drittschuldnerin am 23.4.1987 erfolgt sei. Auch die Zweitbeklagte habe zu 16 E 3257/88 des Exekutionsgerichtes Wien die Pfändung und Überweisung dieser Forderung erwirkt; die Zustellung des Zahlungsverbotes an die Drittschuldnerin sei am 11.3.1988 erfolgt. Allein durch diese Prozeßhandlung habe die Zweitbeklagte anerkannt, daß die dem Erlag zugrundeliegende Versicherungssumme Benjamin K***** und Yvona K***** zur ungeteilten Hand zusteht. Voraussetzung für eine Forderungsexekution sei nämlich das Bestehen eines Anspruchs der verpflichteten Parteien gegen den Drittschuldner. Die Zweitbeklagte habe mit diesem Exekutionsschritt unmißverständlich dokumentiert, daß Forderungsrechte der verpflichteten Parteien gegen die Drittschuldnerin bestehen und zwar zu einem Zeitpunkt, zu dem ihr wegen ihrer Beteiligung am Zwangsversteigerungsverfahren alle Umstände bekannt gewesen seien. Diese exekutive Maßnahme der Zweitbeklagten stelle ein konstitutives Anerkenntnis dar. Da der Rang der Zweitbeklagten als Überweisungsgläubigerin demjenigen der Klägerin nachgehe, stehe der Anspruch der Klägerin auf den Erlagsbetrag als erstrangiger Überweisungsgläubiger fest. Selbst eine allenfalls bestandene Pfandhaftung sei durch die Mobiliarpfändung der Entschädigung (Forderungsexekution) erloschen. Der erlegte Betrag von S 1,957.220,-- zuzüglich Zinsen stehe daher der Klägerin zu.
Die Zweitbeklagte bestritt das Klagebegehren, beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung und wendete ein, die Entschädigungssumme gehöre zur Verteilungsmasse zu E 24/84 des Erstgerichtes. Gemäß § 100 Abs 1 VersVG erstrecke sich nämlich das Pfandrecht am versicherten Gebäude auch auf die Entschädigungsforderung gegen den Versicherer.Die Zweitbeklagte bestritt das Klagebegehren, beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung und wendete ein, die Entschädigungssumme gehöre zur Verteilungsmasse zu E 24/84 des Erstgerichtes. Gemäß Paragraph 100, Absatz eins, VersVG erstrecke sich nämlich das Pfandrecht am versicherten Gebäude auch auf die Entschädigungsforderung gegen den Versicherer.
Ein Antrag der klagenden Partei auf Fällung von Versäumungsurteilen gegen alle beklagten Parteien mit Ausnahme der Zweitbeklagten wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 1.6.1992, ON 7, bestätigt mit Beschluß des Gerichtes II. Instanz vom 5.11.1992, 22 R 480/92-10, abgewiesen; es liege eine einheitliche Streitpartei im Sinne des § 14 ZPO vor.Ein Antrag der klagenden Partei auf Fällung von Versäumungsurteilen gegen alle beklagten Parteien mit Ausnahme der Zweitbeklagten wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 1.6.1992, ON 7, bestätigt mit Beschluß des Gerichtes römisch zwei. Instanz vom 5.11.1992, 22 R 480/92-10, abgewiesen; es liege eine einheitliche Streitpartei im Sinne des Paragraph 14, ZPO vor.
Das Erstgericht wies die Klage ab; ein gemäß § 307 Abs 1 EO erlegter Betrag, wie hier der Entschädigungsbetrag aus der Feuerversicherung, dürfe im Exekutionsverfahren nur dann verteilt werden, wenn unbestritten oder durch Urteil festgestellt sei, daß die überwiesene Forderung dem Verpflichteten zustand. Sei aber, wie hier, gar nicht strittig, daß der vom Überweisungsgläubiger gepfändete Anspruch, also die Entschädigungsforderung, dem Verpflichteten zustand oder zusteht, werden jedoch von den Erlagsgegnern - hier auf § 100 VersVG gegründete - Pfandrechte am erlegten Betrag und damit Ansprüche auf diesen selbst geltend gemacht, dann habe der diesen Betrag beanspruchende Überweisungsgläubiger ebenso wie jeder anderer darauf Anspruch erhebende Erlagsgegner gegen die übrigen das Klagebegehren zu richten, sie seien schuldig, der Ausfolgung des (gesamten oder anteiligen) Erlages an ihn zuzustimmen. Aufgrund einer solchen Klage sei der Bestand und Rang der behaupteten Pfand- und Befriedigungsrechte an der Erlagssumme zu prüfen und über das Klagebegehren zu entscheiden. Hier handle es sich um die Entschädigungsforderung aus einer Feuerversicherung, wobei der Schadensfall noch vor dem Zuschlag des in Zwangsversteigerung befindlichen Objektes eingetreten sei. Nach § 100 Abs 1 VersVG erstrecke sich das Pfandrecht bzw exekutive Befriedigungsrecht (§ 100 Abs 3 VersVG) an einem versicherten Gebäude auf die Entschädigungsforderung gegen den Versicherer. Trete nun der Versicherungsfall im Verlauf eines anhängigen Zwangsversteigerungsverfahrens vor der Zuschlagserteilung ein, so sei die zur Auszahlung gelangende Versicherungssumme - wenn die weiters im § 100 Abs 1 VersVG normierten gesetzlichen Voraussetzungen für die Auszahlung an den Versicherungsnehmer nicht vorliegen, was in der Regel nicht der Fall sei und worüber im Erlagsantrag nichts behauptet worden sei - wie ein für das durch Brandschaden vernichtende oder entwertete Gebäude erzieltes Meistbot zur Befriedigung der auf der Liegenschaft haftenden Lasten - allenfalls gemeinsam mit einem für die Liegenschaft noch erzielten Meistbot - nach Maßgabe ihrer bücherlichen Rangordnung zu verteilen. Die Entschädigungssumme bilde einen Teil des Meistbotes. Aus dieser Verpflichtung des Zwangsversteigerungsgerichtes zur Einbeziehung des Meistbotes folge, daß die Entschädigungssumme der Verfügung des Verpflichteten und der Erlagsgegner entzogen sei. Somit stehe der Klägerin als erstrangiger Pfändungs- und Überweisungsgläubigerin der Anspruch auf den gesamten Erlagsbetrag nur zu, wenn ihr Rang auch dem der Hypothekargläubiger vorgehe, was nicht der Fall sei und was noch in einem weiteren Verteilungsverfahren festzustellen sein werde. Es sei rechtlich ohne Belang, ob die übrigen Erlagsgegner eine Chance auf Deckung ihrer Forderungen haben, ob deren Forderungen lediglich einen Hälfteanteil an der Liegenschaft betreffen oder ob ihnen überhaupt ein Rechtschutzbedürfnis zustehe. Wegen der Verpflichtung zur Einbeziehung in das Meistbot sei auch ohne Belang, ob die Zweitbeklagte den Anspruch der Verpflichteten auf Auszahlung der Feuerversicherungssumme anerkannt hat. Es liege eine einheitliche Streitpartei vor, sodaß die Bestreitung durch die Zweitbeklagte zugunsten aller übrigen Beklagten wirke.Das Erstgericht wies die Klage ab; ein gemäß Paragraph 307, Absatz eins, EO erlegter Betrag, wie hier der Entschädigungsbetrag aus der Feuerversicherung, dürfe im Exekutionsverfahren nur dann verteilt werden, wenn unbestritten oder durch Urteil festgestellt sei, daß die überwiesene Forderung dem Verpflichteten zustand. Sei aber, wie hier, gar nicht strittig, daß der vom Überweisungsgläubiger gepfändete Anspruch, also die Entschädigungsforderung, dem Verpflichteten zustand oder zusteht, werden jedoch von den Erlagsgegnern - hier auf Paragraph 100, VersVG gegründete - Pfandrechte am erlegten Betrag und damit Ansprüche auf diesen selbst geltend gemacht, dann habe der diesen Betrag beanspruchende Überweisungsgläubiger ebenso wie jeder anderer darauf Anspruch erhebende Erlagsgegner gegen die übrigen das Klagebegehren zu richten, sie seien schuldig, der Ausfolgung des (gesamten oder anteiligen) Erlages an ihn zuzustimmen. Aufgrund einer solchen Klage sei der Bestand und Rang der behaupteten Pfand- und Befriedigungsrechte an der Erlagssumme zu prüfen und über das Klagebegehren zu entscheiden. Hier handle es sich um die Entschädigungsforderung aus einer Feuerversicherung, wobei der Schadensfall noch vor dem Zuschlag des in Zwangsversteigerung befindlichen Objektes eingetreten sei. Nach Paragraph 100, Absatz eins, VersVG erstrecke sich das Pfandrecht bzw exekutive Befriedigungsrecht (Paragraph 100, Absatz 3, VersVG) an einem versicherten Gebäude auf die Entschädigungsforderung gegen den Versicherer. Trete nun der Versicherungsfall im Verlauf eines anhängigen Zwangsversteigerungsverfahrens vor der Zuschlagserteilung ein, so sei die zur Auszahlung gelangende Versicherungssumme - wenn die weiters im Paragraph 100, Absatz eins, VersVG normierten gesetzlichen Voraussetzungen für die Auszahlung an den Versicherungsnehmer nicht vorliegen, was in der Regel nicht der Fall sei und worüber im Erlagsantrag nichts behauptet worden sei - wie ein für das durch Brandschaden vernichtende oder entwertete Gebäude erzieltes Meistbot zur Befriedigung der auf der Liegenschaft haftenden Lasten - allenfalls gemeinsam mit einem für die Liegenschaft noch erzielten Meistbot - nach Maßgabe ihrer bücherlichen Rangordnung zu verteilen. Die Entschädigungssumme bilde einen Teil des Meistbotes. Aus dieser Verpflichtung des Zwangsversteigerungsgerichtes zur Einbeziehung des Meistbotes folge, daß die Entschädigungssumme der Verfügung des Verpflichteten und der Erlagsgegner entzogen sei. Somit stehe der Klägerin als erstrangiger Pfändungs- und Überweisungsgläubigerin der Anspruch auf den gesamten Erlagsbetrag nur zu, wenn ihr Rang auch dem der Hypothekargläubiger vorgehe, was nicht der Fall sei und was noch in einem weiteren Verteilungsverfahren festzustellen sein werde. Es sei rechtlich ohne Belang, ob die übrigen Erlagsgegner eine Chance auf Deckung ihrer Forderungen haben, ob deren Forderungen lediglich einen Hälfteanteil an der Liegenschaft betreffen oder ob ihnen überhaupt ein Rechtschutzbedürfnis zustehe. Wegen der Verpflichtung zur Einbeziehung in das Meistbot sei auch ohne Belang, ob die Zweitbeklagte den Anspruch der Verpflichteten auf Auszahlung der Feuerversicherungssumme anerkannt hat. Es liege eine einheitliche Streitpartei vor, sodaß die Bestreitung durch die Zweitbeklagte zugunsten aller übrigen Beklagten wirke.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil; es folgte der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes. Bei dem Erlag des Entschädigungsbetrages aus der Feuerversicherung handle es sich um einen solchen nach § 307 EO; die Verteilung wäre nur nach den §§ 285 ff EO vorzunehmen, wenn nur mehr die Verteilung zwischen mehreren Überweisungsgläubigern und der verpflichteten Partei strittig wäre. Wenn - wie hier - hingegen die Versicherungssumme auch zugunsten eingetragener Pfandgläubiger hafte, bedürfe es einer Einigung aller Erlagsgegner darüber, welcher Betrag dem Meistbot der Liegenschaft zuzurechnen sei und welcher Betrag dem Verpflichteten oder dem Überweisungsgläubiger zustehe. Mangels einer derartigen Einigung bedürfe es der Wirkung eines Urteils gegen die Erlagsgegner. Der Klägerin stehe in ihrer Funktion als Überweisungsgläubigerin nur das Recht zu, den überwiesenen Anspruch anstelle der verpflichteten Parteien geltend zu machen (§ 308 EO). Hinter der Bestimmung des § 100 VersVG stehe die Überlegung, daß ein Hypothekargläubiger im Ergebnis nicht das Risiko eines zufälligen Untergangs des versicherten Gebäudes tragen solle. Davon sei die Stellung des Überweisungsgläubiger zu unterscheiden, der, ohne eine verbücherte Forderung zu besitzen, auf die dem Verpflichteten grundsätzlich zustehende Entschädigungssumme greifen will. Dem Überweisungsgläubiger gegenüber stehe der Hypothekargläubiger in einem besseren Rang. Der Ersatzbetrag aus der Feuerversicherung sei dem erzielten Meistbot hinzuzurechnen und werde unter den dem Rang der Überweisungsgläubiger vorangehenden Hypothekargläubigern zu verteilen sein.Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil; es folgte der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes. Bei dem Erlag des Entschädigungsbetrages aus der Feuerversicherung handle es sich um einen solchen nach Paragraph 307, EO; die Verteilung wäre nur nach den Paragraphen 285, ff EO vorzunehmen, wenn nur mehr die Verteilung zwischen mehreren Überweisungsgläubigern und der verpflichteten Partei strittig wäre. Wenn - wie hier - hingegen die Versicherungssumme auch zugunsten eingetragener Pfandgläubiger hafte, bedürfe es einer Einigung aller Erlagsgegner darüber, welcher Betrag dem Meistbot der Liegenschaft zuzurechnen sei und welcher Betrag dem Verpflichteten oder dem Überweisungsgläubiger zustehe. Mangels einer derartigen Einigung bedürfe es der Wirkung eines Urteils gegen die Erlagsgegner. Der Klägerin stehe in ihrer Funktion als Überweisungsgläubigerin nur das Recht zu, den überwiesenen Anspruch anstelle der verpflichteten Parteien geltend zu machen (Paragraph 308, EO). Hinter der Bestimmung des Paragraph 100, VersVG stehe die Überlegung, daß ein Hypothekargläubiger im Ergebnis nicht das Risiko eines zufälligen Untergangs des versicherten Gebäudes tragen solle. Davon sei die Stellung des Überweisungsgläubiger zu unterscheiden, der, ohne eine verbücherte Forderung zu besitzen, auf die dem Verpflichteten grundsätzlich zustehende Entschädigungssumme greifen will. Dem Überweisungsgläubiger gegenüber stehe der Hypothekargläubiger in einem besseren Rang. Der Ersatzbetrag aus der Feuerversicherung sei dem erzielten Meistbot hinzuzurechnen und werde unter den dem Rang der Überweisungsgläubiger vorangehenden Hypothekargläubigern zu verteilen sein.
Die ordentliche Revision sei nicht zuzulassen, weil das Berufungsgericht bereits auf höchstgerichtliche Judikatur, die sich mit dem Verhältnis der Streitteile untereinander auseinandersetzt, zurückgreifen konnte.