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Rechtssatz RS0002095

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0002095

Geschäftszahl

3Ob150/66; 3Ob120/80; 3Ob173/94

Entscheidungsdatum

19.10.1994

Rechtssatz

Im Exekutionsantrag zur Hereinbringung einer Geldforderung gemäß Paragraph 294, EO braucht der betreibende Gläubiger nicht alle Tatsachen zu behaupten, aus denen sich schlüssig ergibt, daß die Forderung dem Verpflichteten zusteht. Nur wenn sich aus dem Exekutionsantrag selbst das Gegenteil ergibt, ist der Antrag abzuweisen. - Im Exekutionsantrag auf eine Forderung aus einer Lebensversicherung gemäß Paragraph 294, EO muß nicht besonders behauptet werden, daß der Versicherungsschein nicht auf Inhaber oder Überbringer lautet (Ablehnung von SZ 13/53).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 150/66
    Entscheidungstext OGH 11.01.1967 3 Ob 150/66
    Veröff: EvBl 1967/258 S 332
  • 3 Ob 120/80
    Entscheidungstext OGH 26.11.1980 3 Ob 120/80
    Auch
  • 3 Ob 173/94
    Entscheidungstext OGH 19.10.1994 3 Ob 173/94
    Auch; nur: Im Exekutionsantrag zur Hereinbringung einer Geldforderung gemäß § 294 EO braucht der betreibende Gläubiger nicht alle Tatsachen zu behaupten, aus denen sich schlüssig ergibt, daß die Forderung dem Verpflichteten zusteht. Nur wenn sich aus dem Exekutionsantrag selbst das Gegenteil ergibt, ist der Antrag abzuweisen. (T1) Veröff: SZ 67/178

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0002095

Dokumentnummer

JJR_19670111_OGH0002_0030OB00150_6600000_001