Rechtssatz RS0021972
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021972
Entscheidungsdatum
31.08.2005
Rechtssatz
Tritt während des Zwangversteigerungsverfahrens ein Versicherungsfall aus der Feuerversicherung ein, so steht den benachteiligten bücherlichen Berechtigten (§§ 100, 107 b VersVG) gemäß ihrer bücherlichen Rangordnung als Surrogat kraft Gesetzes ein gesetzliches Pfandrecht an der Entschädigungssumme zu; dieses gesetzliche Pfandrecht geht jüngeren Pfändungspfandrechten vor.Tritt während des Zwangversteigerungsverfahrens ein Versicherungsfall aus der Feuerversicherung ein, so steht den benachteiligten bücherlichen Berechtigten (Paragraphen 100, 107, b VersVG) gemäß ihrer bücherlichen Rangordnung als Surrogat kraft Gesetzes ein gesetzliches Pfandrecht an der Entschädigungssumme zu; dieses gesetzliche Pfandrecht geht jüngeren Pfändungspfandrechten vor.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 173/94
Entscheidungstext OGH 19.10.1994 3 Ob 173/94
Veröff: SZ 67/178
- 7 Ob 21/99k
Entscheidungstext OGH 09.02.1999 7 Ob 21/99k
Auch
- 7 Ob 154/05f
Entscheidungstext OGH 31.08.2005 7 Ob 154/05f
Auch; Beisatz: Das gesetzliche Pfandrecht an der Entschädigungsforderung gegen den Versicherer steht nur einem Hypothekargläubiger, nicht jedoch auch anderen Personen (etwa einem Werkunternehmer des Versicherungsnehmers) zu; dies gilt auch für den Fall des Feuerschadens vor späterer Konkurseröffnung. (T1); Beisatz: Erst durch die Befriedigung des bücherlich Berechtigten aus einer kraft Gesetzes gepfändeten Entschädigungsforderung erlischt diese Pfandhaftung. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0021972
Dokumentnummer
JJR_19941019_OGH0002_0030OB00173_9400000_001