Begründung:
Während eines anhängigen Zwangsversteigerungsverfahrens brannte am 9.April 1987 ein auf der zu versteigernden Liegenschaft stehendes Haus ab, was die Verpflichtung des Feuerversicherers zur Zahlung einer Versicherungssumme von 1,957.220 S begründete. Der Feuerversicherer stellte den Antrag auf Annahme des gerichtlichen Erlags dieses Betrages gemäß den §§ 307 EO und 1425 ABGB, weil die Versicherungssumme von mehreren Gläubigern der beiden Liegenschaftseigentümer in Anspruch genommen werde und die Erlegerin nicht feststellen könne, wem auf den strittigen Betrag gerechtfertigte Ansprüche zustehen.Während eines anhängigen Zwangsversteigerungsverfahrens brannte am 9.April 1987 ein auf der zu versteigernden Liegenschaft stehendes Haus ab, was die Verpflichtung des Feuerversicherers zur Zahlung einer Versicherungssumme von 1,957.220 S begründete. Der Feuerversicherer stellte den Antrag auf Annahme des gerichtlichen Erlags dieses Betrages gemäß den Paragraphen 307, EO und 1425 ABGB, weil die Versicherungssumme von mehreren Gläubigern der beiden Liegenschaftseigentümer in Anspruch genommen werde und die Erlegerin nicht feststellen könne, wem auf den strittigen Betrag gerechtfertigte Ansprüche zustehen.
Die neun Erlagsgegner sind einerseits Buchberechtigte, welche teilweise die Zwangsversteigerung betreiben und von denen zumindest einer (die Revisionsrekurswerberin) laut einem von der Erlegerin mit ihrem Antrag vorgelegten Schreiben der Zahlung der Versicherungssumme an die verpflichtete Partei widersprach. Zwei Gläubigern (darunter der Revisionsrekurswerberin) wurde überdies im Rahmen einer Forderungsexekution die Pfändung und Überweisung des Anspruchs der verpflichteten Partei gegen die Erlegerin aus dem mit ihr abgeschlossenen Feuerversicherungsvertrag bewilligt. Das Erstgericht wies den auf die Bestimmung der §§ 307 EO und 1425 ABGB gestützten Erlagsantrag zurück, nahm aber den Erlag durch Einbeziehung in die Verteilungsmasse des Zwangsversteigerungsverfahrens an, weil wegen der Bestimmungen der §§ 97 f VersVG nur ein Erlag nach diesen Bestimmungen, nicht aber nach den §§ 307 EO und 1425 ABGB in Frage komme.Die neun Erlagsgegner sind einerseits Buchberechtigte, welche teilweise die Zwangsversteigerung betreiben und von denen zumindest einer (die Revisionsrekurswerberin) laut einem von der Erlegerin mit ihrem Antrag vorgelegten Schreiben der Zahlung der Versicherungssumme an die verpflichtete Partei widersprach. Zwei Gläubigern (darunter der Revisionsrekurswerberin) wurde überdies im Rahmen einer Forderungsexekution die Pfändung und Überweisung des Anspruchs der verpflichteten Partei gegen die Erlegerin aus dem mit ihr abgeschlossenen Feuerversicherungsvertrag bewilligt. Das Erstgericht wies den auf die Bestimmung der Paragraphen 307, EO und 1425 ABGB gestützten Erlagsantrag zurück, nahm aber den Erlag durch Einbeziehung in die Verteilungsmasse des Zwangsversteigerungsverfahrens an, weil wegen der Bestimmungen der Paragraphen 97, f VersVG nur ein Erlag nach diesen Bestimmungen, nicht aber nach den Paragraphen 307, EO und 1425 ABGB in Frage komme.
Dieser Beschluß wurde von der Erlegerin und dem Zweiterlagsgegner mit Rekurs bekämpft. Beide Rekurswerber begehrten die Annahme des Erlages nach § 307 EO. Die Zweiterlagsgegnerin brachte im Rekurs darüber hinaus vor, daß das Exekutionsgericht in Beachtung des Erlags nach § 307 EO nach den exekutionsrechtlichen Bestimmungen sofort die Ausfolgung des gesamten erlegten Betrages an sie zu veranlassen habe, und stellte den Antrag, das Rekursgericht wolle die Aushändigung der erlegten Summe an sie veranlassen. Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs der Erlegerin zur Gänze und dem Rekurs der Zweiterlagsgegnerin teilweise dahin Folge, daß der Beschluß des Erstgerichtes im Sinn einer Annahme des Erlages gemäß § 307 EO abgeändert wurde.Dieser Beschluß wurde von der Erlegerin und dem Zweiterlagsgegner mit Rekurs bekämpft. Beide Rekurswerber begehrten die Annahme des Erlages nach Paragraph 307, EO. Die Zweiterlagsgegnerin brachte im Rekurs darüber hinaus vor, daß das Exekutionsgericht in Beachtung des Erlags nach Paragraph 307, EO nach den exekutionsrechtlichen Bestimmungen sofort die Ausfolgung des gesamten erlegten Betrages an sie zu veranlassen habe, und stellte den Antrag, das Rekursgericht wolle die Aushändigung der erlegten Summe an sie veranlassen. Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs der Erlegerin zur Gänze und dem Rekurs der Zweiterlagsgegnerin teilweise dahin Folge, daß der Beschluß des Erstgerichtes im Sinn einer Annahme des Erlages gemäß Paragraph 307, EO abgeändert wurde.
Das Gericht zweiter Instanz war der Auffassung, daß die Voraussetzungen für einen Erlag nach § 307 EO gegeben seien, weil nicht nur zwei Überweisungsgläubiger vorhanden seien, welche die gepfändete und überwiesene Forderung in Anspruch nähmen, sondern auch Hypothekargläubiger sowie die Zwangsversteigerung betreibende Gläubiger, deren Pfand- und Befriedigungsrechte an der Liegenschaft und damit am versicherten Gebäude auf die Entschädigungsforderung übergegangen seien. Ob den einzelnen Erlagsgegnern Rechte an der Versicherungssumme zustünden, sei bei der Entscheidung über die Annahme des Erlags nicht zu prüfen. Eine "unverzügliche" Ausfolgung des erlegten Betrages an die Zweiterlagsgegnerin komme jedoch nicht in Betracht. Vielmehr werde die Verteilung des Betrages unter sinngemäßer Anwendung der §§ 285 f EO zu erfolgen haben. Es seien wegen der Pfand- und Befriedigungsrechte an einer unbeweglichen Sache aber auch die Verteilungsgrundsätze der §§ 214 f EO zu beachten.Das Gericht zweiter Instanz war der Auffassung, daß die Voraussetzungen für einen Erlag nach Paragraph 307, EO gegeben seien, weil nicht nur zwei Überweisungsgläubiger vorhanden seien, welche die gepfändete und überwiesene Forderung in Anspruch nähmen, sondern auch Hypothekargläubiger sowie die Zwangsversteigerung betreibende Gläubiger, deren Pfand- und Befriedigungsrechte an der Liegenschaft und damit am versicherten Gebäude auf die Entschädigungsforderung übergegangen seien. Ob den einzelnen Erlagsgegnern Rechte an der Versicherungssumme zustünden, sei bei der Entscheidung über die Annahme des Erlags nicht zu prüfen. Eine "unverzügliche" Ausfolgung des erlegten Betrages an die Zweiterlagsgegnerin komme jedoch nicht in Betracht. Vielmehr werde die Verteilung des Betrages unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 285, f EO zu erfolgen haben. Es seien wegen der Pfand- und Befriedigungsrechte an einer unbeweglichen Sache aber auch die Verteilungsgrundsätze der Paragraphen 214, f EO zu beachten.