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Rechtssatz RS0004102

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0004102

Geschäftszahl

3Ob212/60; 3Ob139/88

Entscheidungsdatum

16.11.1988

Rechtssatz

Ein beim Exekutionsgericht erlegter gepfändeter Forderungsbetrag kann gemäß Paragraph 307, EO nur verteilt werden, wenn das Eigentum des Verpflichteten feststeht; andernfalls handelt es sich nur um einen Erlag nach Paragraph 1425, ABGB. Letzterenfalls kann den betreibenden Gläubigern das Interesse nicht abgesprochen werden, in einem gegen den Verpflichteten geführten Prozess durch Urteil feststellen zu lassen, daß dem Verpflichteten an dem erlegten Betrag das Forderungsrecht zusteht; das Ergebnis dieses Prozesses kann dazu führen, daß das Exekutionsgericht nunmehr die Voraussetzungen für die Verteilung als gegeben ansieht und die Verteilung ( Paragraph 307, EO) vornimmt; eine solche Feststellungsklage ist daher weder überflüssig noch wirkungslos.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 212/60
    Entscheidungstext OGH 16.11.1960 3 Ob 212/60
  • 3 Ob 139/88
    Entscheidungstext OGH 16.11.1988 3 Ob 139/88
    Auch; VersRdSch 1989,385

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0004102

Dokumentnummer

JJR_19601116_OGH0002_0030OB00212_6000000_001