Die Revision ist zulässig, weil die Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht dem Gesetz entspricht. Sie ist auch berechtigt.
Die Auffassung des Berufungsgerichtes, der maßgebende Entscheidungszeitpunkt habe sich wegen der von ihm durchgeführten Beweiswiederholung vom Schluß der Verhandlung erster Instanz auf den Schluß der mündlichen Berufungsverhandlung verschoben, ist unzutreffend:
Nach herrschender Rechtsprechung treffen die Überlegungen des Berufungsgerichtes nur für den Fall einer Beweisergänzung, nicht aber für den Fall der Beweiswiederholung zu: Ergänzt das Berufungsgericht die in erster Instanz gepflogene Verhandlung, tritt das Verfahren - selbst wenn ein ausdrücklicher Aufhebungsbeschluß unterblieb - in den prozessualen Stand vor Schluß der Verhandlung. Für diesen Teil des Verfahrens gilt das Neuerungsverbot nicht; maßgeblicher Zeitpunkt ist der Schluß der Verhandlung des Berufungsgerichtes (RZ 1989/106; EvBl 1991/95). Ordnet das Berufungsgericht hingegen eine Beweiswiederholung iS des § 488 ZPO an, bleibt der Entscheidungsstoff unverändert; nur seine Wertung soll geändert werden. Es gilt daher das Neuerungsverbot (EvBl 1991/95). Entscheidungszeitpunkt bleibt der Schluß der Verhandlung erster Instanz. Hier hat das Berufungsgericht die Wiederholung eines bereits in erster Instanz aufgenommenen Beweises angeordnet, sodaß sein Standpunkt, der Entscheidungszeitpunkt habe sich auf den Schluß der Berufungsverhandlung verschoben, unzutreffend ist.Nach herrschender Rechtsprechung treffen die Überlegungen des Berufungsgerichtes nur für den Fall einer Beweisergänzung, nicht aber für den Fall der Beweiswiederholung zu: Ergänzt das Berufungsgericht die in erster Instanz gepflogene Verhandlung, tritt das Verfahren - selbst wenn ein ausdrücklicher Aufhebungsbeschluß unterblieb - in den prozessualen Stand vor Schluß der Verhandlung. Für diesen Teil des Verfahrens gilt das Neuerungsverbot nicht; maßgeblicher Zeitpunkt ist der Schluß der Verhandlung des Berufungsgerichtes (RZ 1989/106; EvBl 1991/95). Ordnet das Berufungsgericht hingegen eine Beweiswiederholung iS des Paragraph 488, ZPO an, bleibt der Entscheidungsstoff unverändert; nur seine Wertung soll geändert werden. Es gilt daher das Neuerungsverbot (EvBl 1991/95). Entscheidungszeitpunkt bleibt der Schluß der Verhandlung erster Instanz. Hier hat das Berufungsgericht die Wiederholung eines bereits in erster Instanz aufgenommenen Beweises angeordnet, sodaß sein Standpunkt, der Entscheidungszeitpunkt habe sich auf den Schluß der Berufungsverhandlung verschoben, unzutreffend ist.
Dazu kommt, daß die vom Berufungsgericht als aufklärungsbedürftig erachtete Frage zwischen den Parteien gar nicht strittig war: Im Berufungsurteil wird die Beweiswiederholung mit dem Fehlen von Feststellungen über den Zeitpunkt des Zuganges der Buchungsliste vom 26.9.1995 (Beil./G) begründet (in der Berufungsverhandlung war noch von einer Beweiswiederholung zum Inhalt der Urkunde die Rede) und schließlich als nicht feststellbar erachtet, ob den Beklagten die Buchungsübersicht zugegangen sei. Die Behauptung der Klägerin, sie habe die in Anspruch genommenen Termine fristgerecht bekanntgegeben, wurde aber von den Beklagten nicht bestritten. Im Gegenteil: Die Beklagten anerkannten die Echtheit der Beil./G, verwiesen zur Richtigkeit auf ihr "eigenes Vorbringen" und anerkannten den größten Teil des auf die nunmehr in Anspruch genommenen Termine gerichteten eingeschränkten Klagebegehrens. Mit keinem Wort machten sie geltend, daß ihnen die Beil./G nicht rechtzeitig zugekommen sei bzw. daß Verfristung eingetragen sei. Auch die Bestreitung des offen gebliebenen Termines 17. - 23.2. wurde ausschließlich damit begründet, daß die Beklagten in Erfahrung gebracht hätten, daß die gemeldete Gruppe nicht existiere. In der Tagsatzung vom 8.1.1996 schließlich stellten sich die Beklagten selbst auf den Standpunkt, daß sie nicht verpflichtet seien, die erst nach dem 1.10.1995 erfolgte "Reduktion von 92 auf 52 Personen" zu akzeptieren, woraus ersichtlich ist, daß auch sie von der Verbindlichkeit der mit der Beil./G erfolgten Meldung der Gruppe von 92 Personen ausgehen. Aufgrund all dieser Umstände ist daher die Behauptung der Klägerin, sie habe fristgerecht gebucht, iS § 267 Abs 1 ZPO als zugestanden anzusehen. In diesem Sinne ging auch das Erstgericht in seiner rechtlichen Beurteilung von der Ausübung des "Gestaltungsrechtes" der Klägerin durch Übersendung der Buchungsliste aus (S 16 des Ersturteiles), ohne daß dies von den Beklagten in ihrer Berufungsbeantwortung gerügt worden wäre.Dazu kommt, daß die vom Berufungsgericht als aufklärungsbedürftig erachtete Frage zwischen den Parteien gar nicht strittig war: Im Berufungsurteil wird die Beweiswiederholung mit dem Fehlen von Feststellungen über den Zeitpunkt des Zuganges der Buchungsliste vom 26.9.1995 (Beil./G) begründet (in der Berufungsverhandlung war noch von einer Beweiswiederholung zum Inhalt der Urkunde die Rede) und schließlich als nicht feststellbar erachtet, ob den Beklagten die Buchungsübersicht zugegangen sei. Die Behauptung der Klägerin, sie habe die in Anspruch genommenen Termine fristgerecht bekanntgegeben, wurde aber von den Beklagten nicht bestritten. Im Gegenteil: Die Beklagten anerkannten die Echtheit der Beil./G, verwiesen zur Richtigkeit auf ihr "eigenes Vorbringen" und anerkannten den größten Teil des auf die nunmehr in Anspruch genommenen Termine gerichteten eingeschränkten Klagebegehrens. Mit keinem Wort machten sie geltend, daß ihnen die Beil./G nicht rechtzeitig zugekommen sei bzw. daß Verfristung eingetragen sei. Auch die Bestreitung des offen gebliebenen Termines 17. - 23.2. wurde ausschließlich damit begründet, daß die Beklagten in Erfahrung gebracht hätten, daß die gemeldete Gruppe nicht existiere. In der Tagsatzung vom 8.1.1996 schließlich stellten sich die Beklagten selbst auf den Standpunkt, daß sie nicht verpflichtet seien, die erst nach dem 1.10.1995 erfolgte "Reduktion von 92 auf 52 Personen" zu akzeptieren, woraus ersichtlich ist, daß auch sie von der Verbindlichkeit der mit der Beil./G erfolgten Meldung der Gruppe von 92 Personen ausgehen. Aufgrund all dieser Umstände ist daher die Behauptung der Klägerin, sie habe fristgerecht gebucht, iS Paragraph 267, Absatz eins, ZPO als zugestanden anzusehen. In diesem Sinne ging auch das Erstgericht in seiner rechtlichen Beurteilung von der Ausübung des "Gestaltungsrechtes" der Klägerin durch Übersendung der Buchungsliste aus (S 16 des Ersturteiles), ohne daß dies von den Beklagten in ihrer Berufungsbeantwortung gerügt worden wäre.
Zugestandene Tatsachen sind grundsätzlich als wahr anzunehmen und der Entscheidung ungeprüft zugrunde zu legen. Das gerichtliche Geständnis bindet das Gericht grundsätzlich an die zugestandenen Tatsachen und schafft bezüglich dieser Tatsachen ein Beweisthemenverbot (JBl 1990, 590; Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 2 zu § 267; Fasching, Lehrbuch2 Rz 849). Keine Bindung an das Geständnis besteht nur dann, wenn das Gegenteil der zugestandenen Tatsache allgemein bekannt ist, wenn das Geständnis allgemein anerkannten Erfahrungssätzen wider- spricht oder das Gegenteil dem Gericht im Zuge seiner amtlichen Tätigkeit bekannt geworden ist (Kodek aaO, Rz 2 zu § 267 mwN). Keiner dieser Ausnahmetatbestände liegt hier vor. Damit war aber vom rechtzeitigen Zugang der Beil./G auszugehen, weshalb in diesem Umfang von "unvollständigen Feststellungen" nicht die Rede sein kann. Eine Beweiswiederholung zur Überprüfung bzw. Widerlegung eines bindenden Tatsachengeständnisses - noch dazu durch Verlesung einer schon in erster Instanz verlesenen Urkunde - kann aber die vom Berufungsgericht angenommene Verlegung des Entscheidungszeitpunktes nicht bewirken.Zugestandene Tatsachen sind grundsätzlich als wahr anzunehmen und der Entscheidung ungeprüft zugrunde zu legen. Das gerichtliche Geständnis bindet das Gericht grundsätzlich an die zugestandenen Tatsachen und schafft bezüglich dieser Tatsachen ein Beweisthemenverbot (JBl 1990, 590; Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 2 zu Paragraph 267,; Fasching, Lehrbuch2 Rz 849). Keine Bindung an das Geständnis besteht nur dann, wenn das Gegenteil der zugestandenen Tatsache allgemein bekannt ist, wenn das Geständnis allgemein anerkannten Erfahrungssätzen wider- spricht oder das Gegenteil dem Gericht im Zuge seiner amtlichen Tätigkeit bekannt geworden ist (Kodek aaO, Rz 2 zu Paragraph 267, mwN). Keiner dieser Ausnahmetatbestände liegt hier vor. Damit war aber vom rechtzeitigen Zugang der Beil./G auszugehen, weshalb in diesem Umfang von "unvollständigen Feststellungen" nicht die Rede sein kann. Eine Beweiswiederholung zur Überprüfung bzw. Widerlegung eines bindenden Tatsachengeständnisses - noch dazu durch Verlesung einer schon in erster Instanz verlesenen Urkunde - kann aber die vom Berufungsgericht angenommene Verlegung des Entscheidungszeitpunktes nicht bewirken.
Maßgebender Entscheidungszeitpunkt ist daher der Schluß der Verhandlung erster Instanz. Auch im Rechtsmittelverfahren ist somit ausschließlich zu beurteilen, ob der Klageanspruch zu diesem Zeitpunkt berechtigt war. Nach diesem Zeitpunkt liegende Sachverhaltsänderungen dürfen bei der Rechtsmittelentscheidung nicht berücksichtigt werden (Fasching, Kommentar III 661). Zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz (8.1.1996) war aber der den Gegenstand des Klagebegehrens bildende Termin (17.2. - 23.2.1996) noch nicht verstrichen. Damit liegt der vom Berufungsgericht angenommene Grund für die Abweisung des Klagehauptbegehrens nicht vor.Maßgebender Entscheidungszeitpunkt ist daher der Schluß der Verhandlung erster Instanz. Auch im Rechtsmittelverfahren ist somit ausschließlich zu beurteilen, ob der Klageanspruch zu diesem Zeitpunkt berechtigt war. Nach diesem Zeitpunkt liegende Sachverhaltsänderungen dürfen bei der Rechtsmittelentscheidung nicht berücksichtigt werden (Fasching, Kommentar römisch drei 661). Zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz (8.1.1996) war aber der den Gegenstand des Klagebegehrens bildende Termin (17.2. - 23.2.1996) noch nicht verstrichen. Damit liegt der vom Berufungsgericht angenommene Grund für die Abweisung des Klagehauptbegehrens nicht vor.
Ausgehend von seiner vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht hat das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin, in der unrichtige Sachverhaltsfeststellung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wird, unbehandelt gelassen. Das Berufungsverfahren leidet daher unter einem Mangel, der eine abschließende rechtliche Beurteilung nicht zuläßt. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung über die Berufung der klagenden Partei nach allfälliger Verfahrensergänzung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.