Rechtssatz RS0042354
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042354
Entscheidungsdatum
25.05.2016
Rechtssatz
Ergänzt das Berufungsgericht "die in erster Instanz gepflogene Verhandlung", selbst, dann können auch wenn im Sinne der herrschenden Übung ein ausdrücklicher Aufhebungsbeschluß unterblieben ist, die Parteien nun, ohne dem Neuerungsverbot des § 482 ZPO unterworfen zu sein, zu dem von der Ergänzung betroffenen Verhandlungsgegenstand neue Behauptungen und Beweismittel vorbringen. Auch in diesem Fall ist das Verfahren in das Stadium vor Schluß der Verhandlung erster Instanz zurückgetreten; die Verhandlung vor dem Berufungsgericht ist damit eine Verhandlung erster Instanz und keine mündliche Berufungsverhandlung im Sinne und mit der Aufgabe der §§ 486 ff ZPO.Ergänzt das Berufungsgericht "die in erster Instanz gepflogene Verhandlung", selbst, dann können auch wenn im Sinne der herrschenden Übung ein ausdrücklicher Aufhebungsbeschluß unterblieben ist, die Parteien nun, ohne dem Neuerungsverbot des Paragraph 482, ZPO unterworfen zu sein, zu dem von der Ergänzung betroffenen Verhandlungsgegenstand neue Behauptungen und Beweismittel vorbringen. Auch in diesem Fall ist das Verfahren in das Stadium vor Schluß der Verhandlung erster Instanz zurückgetreten; die Verhandlung vor dem Berufungsgericht ist damit eine Verhandlung erster Instanz und keine mündliche Berufungsverhandlung im Sinne und mit der Aufgabe der Paragraphen 486, ff ZPO.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 19/89
Entscheidungstext OGH 14.03.1989 4 Ob 19/89
Veröff: RZ 1990/106 S 280
- 1 Ob 1573/91
Entscheidungstext OGH 18.09.1991 1 Ob 1573/91
Auch; Beisatz: Den Parteien stehen alle Befugnisse wie im Verfahren erster Instanz bis zum Schluß der Verhandlung zu; sie dürfen selbst neue Sachanträge stellen. (T1)
- 8 Ob 578/93
Entscheidungstext OGH 14.10.1993 8 Ob 578/93
Auch; nur: Ergänzt das Berufungsgericht "die in erster Instanz gepflogene Verhandlung", selbst, dann können auch wenn im Sinne der herrschenden Übung ein ausdrücklicher Aufhebungsbeschluß unterblieben ist, die Parteien nun, ohne dem Neuerungsverbot des § 482 ZPO unterworfen zu sein, zu dem von der Ergänzung betroffenen Verhandlungsgegenstand neue Behauptungen und Beweismittel vorbringen. (T2) Beisatz: Es dürfen jedoch weder neue Ansprüche noch neue Einreden erhoben werden. (T3)
- 8 ObA 2246/96v
Entscheidungstext OGH 14.11.1996 8 ObA 2246/96v
Auch
- 9 ObA 111/97g
Entscheidungstext OGH 11.06.1997 9 ObA 111/97g
Auch; Beis wie T3
- 9 Ob 174/97x
Entscheidungstext OGH 27.08.1997 9 Ob 174/97x
- 8 Ob 78/00d
Entscheidungstext OGH 13.04.2000 8 Ob 78/00d
nur T2
- 4 Ob 237/05i
Entscheidungstext OGH 19.12.2005 4 Ob 237/05i
- 2 Ob 47/16z
Entscheidungstext OGH 25.05.2016 2 Ob 47/16z
Auch; nur T2; Beis wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0042354
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2016
Dokumentnummer
JJR_19890314_OGH0002_0040OB00019_8900000_003