Entscheidungsgründe:
Beide Parteien betreiben Reisebüros. Die Beklagte besaß zunächst, was die gewerbsmäßige Veranstaltung von Gesellschaftsfahrten betrifft, folgende Gewerbeberechtigungen:
a) Konzession für die Veranstaltung von Gesellschaftsfahrten im Kraftwagen im Inland (gemäß § 3 Abs. 2 Reisebüroverordnung 1935 BGBl. 148), ausgestellt am 14. November 1978 von der Bezirkshauptmannschaft Freistadt für den Standort Schönau/Mühlviertel, Wolfsgrub 32;a) Konzession für die Veranstaltung von Gesellschaftsfahrten im Kraftwagen im Inland (gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Reisebüroverordnung 1935 BGBl. 148), ausgestellt am 14. November 1978 von der Bezirkshauptmannschaft Freistadt für den Standort Schönau/Mühlviertel, Wolfsgrub 32;
b) Konzession für die Ausgabe, Vermittlung oder Besorgung von Fahrausweisen für Fahrten mit Kraftfahrzeugen im Inland, die Veranstaltung (einschließlich der Vermittlung) von Gesellschaftsfahrten in Kraftfahrzeugen mit dem Recht zur Vermittlung und Besorgung von Unterkunft oder Verpflegung für die Teilnehmer an Gesellschaftsfahrten mit höchstens zwei Nächtigungen im Ausland (gemäß § 208 Abs. 3 Z 1 GewO), ausgestellt am 14. November 1978 von der Bezirkshauptmannschaft Freistadt für den Standort Pregarten, Tagweinerstraße 31;b) Konzession für die Ausgabe, Vermittlung oder Besorgung von Fahrausweisen für Fahrten mit Kraftfahrzeugen im Inland, die Veranstaltung (einschließlich der Vermittlung) von Gesellschaftsfahrten in Kraftfahrzeugen mit dem Recht zur Vermittlung und Besorgung von Unterkunft oder Verpflegung für die Teilnehmer an Gesellschaftsfahrten mit höchstens zwei Nächtigungen im Ausland (gemäß Paragraph 208, Absatz 3, Ziffer eins, GewO), ausgestellt am 14. November 1978 von der Bezirkshauptmannschaft Freistadt für den Standort Pregarten, Tagweinerstraße 31;
c) Konzession für das Reisebürogewerbe (gemäß § 208 Abs. 1 GewO), eingeschränkt auf die Berechtigung zur Veranstaltung von Gesellschaftsfahrten im Kraftwagen (In- und Ausland) und beschränkt auf den Standort Schönau/Mühlkreis, Wolfsgrub 32, ausgestellt am 27. März 1986 von der Bezirkshauptmannschaft Freistadt;c) Konzession für das Reisebürogewerbe (gemäß Paragraph 208, Absatz eins, GewO), eingeschränkt auf die Berechtigung zur Veranstaltung von Gesellschaftsfahrten im Kraftwagen (In- und Ausland) und beschränkt auf den Standort Schönau/Mühlkreis, Wolfsgrub 32, ausgestellt am 27. März 1986 von der Bezirkshauptmannschaft Freistadt;
d) Konzession für das Reisebürogewerbe (gemäß § 208 Abs. 1 GewO), eingeschränkt auf die Berechtigung zur Veranstaltung von Gesellschaftsfahrten im Kraftwagen (In- und Ausland) und beschränkt auf den Standort Pregarten, Tragweinerstraße 31, ausgestellt am 27. März 1986 von der Bezirkshauptmannschaft Freistadt.d) Konzession für das Reisebürogewerbe (gemäß Paragraph 208, Absatz eins, GewO), eingeschränkt auf die Berechtigung zur Veranstaltung von Gesellschaftsfahrten im Kraftwagen (In- und Ausland) und beschränkt auf den Standort Pregarten, Tragweinerstraße 31, ausgestellt am 27. März 1986 von der Bezirkshauptmannschaft Freistadt.
Im Frühjahr 1987 verteilte die Beklagte ihr Sommerprogramm als Postwurfsendung; dabei kündigte sie auf S. 9 dieses Programms folgende Veranstaltung an:
"FLUG-BUS-SCHNUPPERREISE MIT JET NACH WIEN
Wir möchten Ihnen diese wunderschöne Kombinationsreise anbieten und Sie mit einer DC 9 der Austrian Airlines von Hörsching nach Wien fliegen. Dort erwartet Sie ein kurzer Flughafenbummel, anschließend geht es mit dem Autobus zu einer reichhaltigen Stadtrundfahrt. Auch der Nachmittag ist mit Überraschungen ausgefüllt.
Termin: 31. Mai 1987. Abf.
Schönau - Pregarten - Linz - Hörsching - Abflug mit der DC 9 nach
Wien/Schwechat - Besichtigung des Flughafens - Kaffeepause - Eintreffen des Autobusses - Fahrt zum Mittagessen - 3 Menü zur Auswahl - Stadtrundfahrt mit vorzüglicher Erklärung - Rückfahrt im Donautal - Wachau - Weinkost mit Hauerjause anschließend nach Linz - Schönau zurück.
Reisepreis pro Person S 990,--.
Leistungen: Busfahrt; Flug mit DC 9 nach Wien; Mittagessen;
Stadtrundfahrt; Hauerjause und Weinkost".
Spätestens seit April 1987 war diese Veranstaltung ausgebucht. Mittlerweile hatte die Beklagte folgende weitere Veranstaltung angeboten:
"FLUG-BUS-SCHNUPPERREISE MIT JET NACH WIEN am 24. Mai 1987 Wir möchten Ihnen diese wunderschöne Konbinationsreise anbieten und Sie mit einer DC 9 der Austrian Airlines von Hörsching nach Wien fliegen. Dort erwartet Sie ein kurzer Flughafenbummel, anschließend geht es mit dem Autobus zu einer reichhaltigen Stadtrundfahrt. Auch der Nachmittag ist mit Überraschungen ausgefüllt.
Reiseverlauf: Abf. 8.00 Uhr Schönau - 8.10 Uhr Bad Zell - 8.15 Tragwein - 8.30 Uhr Pregarten - 9.00 Uhr Linz, Hessenplatz/Handelskammer - Hörsching - Abflug 10.00 Uhr mit der DC 9 nach Wien/Schwechat - anschließend Möglichkeit zu einer Kaffeepause - Besichtigung des regen Flugbetriebes - anschließend Fahrt mit dem Autobus zum Mittagessen (3 Menü zur Auswahl - im Preis enthalten) - Nachmittag wird Ihnen eine Stadtrundfahrt mit vorzüglicher Erklärung geboten - Rückfahrt über die Wiener-Höhenstraße zum Kahlenberg, wunderschöner Blick auf die Bundeshauptstadt - weiter über Tulln nach Hadersdorf - in einem Weinkeller erwartet Sie eine reichhaltige Hauerjause mit Weinkost - anschließend Rückfahrt durch das schöne
Donautal - Melk - Autobahn Linz nach Schönau zurück.
Reisepreis pro Person S 990,--
Kinder, bis 12 Jahre S 790,--
Leistungen: Transfer nach Hörsching; Flug mit DC 9 nach Wien, Stadtrundfahrt; Mittagessen (3 Menü zur Wahl); Hauerjause mit Weinkost."
Die Beklagte ist bei den für den 24. und den 31. Mai 1987 geplanten Gesellschaftsfahrten in gleicher Weise vorgegangen: Sie hatte das Reiseprogramm (insbesondere Termin, Route und Ziel), die Verkehrsmittel (Bus und Flugzeug) sowie den Preis, in dem alle Haupt- und Nebenleistungen enthalten waren, festgelegt und das Reiseprogramm veröffentlicht: Wurde die Reise gebucht, so übergab die Beklagte dem betreffenden Kunden ihre Reiseunterlagen, und zwar eine "Information", einen "Anmeldeschein" und eine "Platzkarte"; weiters erhielt der Kunde eine Rechnung über seine Buchung und einen Zahlschein der Beklagten. Er hatte den Anmeldeschein auszufüllen und an die Beklagte zurückzustellen. Die Beklagte nahm auch die Zahlung des (Pauschal-)Preises von Kunden in Empfang.
Mit Bescheid vom 21. Jänner 1988, Ge-10255/10-1988/Kon, erteilte der Landeshauptmann von Oberösterreich der Beklagten die Konzession gemäß §§ 25 und 208 Abs. 2 GewO 1973 für das Gewerbe "Reisebüro" mit den Berechtigungen nach § 208 Abs. 1 GewO im Standort Schönau i.M., Wolfsgrub 32, und genehmigte gleichzeitig nach § 9 Abs. 1, 3 und 4, § 39 und § 341 Abs. 3 GewO in der Fassung BGBl. 1981/619 die Bestellung Ewald R***, geboren am 3. April 1955 in Linz, österreichischer Staatsbürger, wohnhaft in Linz, Stockhofstraße 33a, zum Geschäftsführer. Dieser Bescheid wurde der Beklagten am 21. Jänner 1988 zugestellt; er ist infolge Rechtsmittelverzichtes durch den Geschäftsführer der Beklagten am selben Tag in Rechtskraft erwachsen. Das Konzessionsdekret wurde durch die Bezirkshauptmannschaft Freistadt am 1. Februar 1988 ausgefolgt und vom Geschäftsführer der Beklagten am 1. März 1988 übernommen. Mit der Behauptung, die Beklagte überschreite mit der Veranstaltung von Flugreisen ihre auf Kraftwagen beschränkten Konzessionen und verstoße damit gegen § 208 Abs. 1 GewO und gleichzeitig gegen § 1 UWG, begehrt die Klägerin, die Beklagte schuldig zu erkennen, ab sofort im geschäftlichen Verkehr das Ankündigen und/oder Durchführen konzessionspflichtiger Geschäfte und Dienstleistungen des Reisebürogewerbes, für die sie keine Gewerbeberechtigung besitze, insbesondere das Veranstalten von Gesellschaftsfahrten im Flugzeug, zu unterlassen; außerdem stellt sie ein Veröffentlichungsbegehren.Mit Bescheid vom 21. Jänner 1988, Ge-10255/10-1988/Kon, erteilte der Landeshauptmann von Oberösterreich der Beklagten die Konzession gemäß Paragraphen 25 und 208 Absatz 2, GewO 1973 für das Gewerbe "Reisebüro" mit den Berechtigungen nach Paragraph 208, Absatz eins, GewO im Standort Schönau i.M., Wolfsgrub 32, und genehmigte gleichzeitig nach Paragraph 9, Absatz eins, 3 und 4, Paragraph 39 und Paragraph 341, Absatz 3, GewO in der Fassung BGBl. 1981/619 die Bestellung Ewald R***, geboren am 3. April 1955 in Linz, österreichischer Staatsbürger, wohnhaft in Linz, Stockhofstraße 33a, zum Geschäftsführer. Dieser Bescheid wurde der Beklagten am 21. Jänner 1988 zugestellt; er ist infolge Rechtsmittelverzichtes durch den Geschäftsführer der Beklagten am selben Tag in Rechtskraft erwachsen. Das Konzessionsdekret wurde durch die Bezirkshauptmannschaft Freistadt am 1. Februar 1988 ausgefolgt und vom Geschäftsführer der Beklagten am 1. März 1988 übernommen. Mit der Behauptung, die Beklagte überschreite mit der Veranstaltung von Flugreisen ihre auf Kraftwagen beschränkten Konzessionen und verstoße damit gegen Paragraph 208, Absatz eins, GewO und gleichzeitig gegen Paragraph eins, UWG, begehrt die Klägerin, die Beklagte schuldig zu erkennen, ab sofort im geschäftlichen Verkehr das Ankündigen und/oder Durchführen konzessionspflichtiger Geschäfte und Dienstleistungen des Reisebürogewerbes, für die sie keine Gewerbeberechtigung besitze, insbesondere das Veranstalten von Gesellschaftsfahrten im Flugzeug, zu unterlassen; außerdem stellt sie ein Veröffentlichungsbegehren.
Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Da es sich bei dem Flug von Linz nach Wien bloß um eine unbedeutende, fakultative Nebenleistung gehandelt habe, liege kein Verstoß gegen § 208 GewO vor; zumindest aber habe sich die Beklagte auf Grund wiederholter Auskünfte des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung in gutem und berechtigtem Glauben befunden, daß ihre Konzessionen die beanstandeten Reisen abdeckten. Im Hinblick auf die ihr mit 21. Jänner 1988 erteilte Vollkonzession sei nun die Wiederholungsgefahr auszuschließen (S. 136).Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Da es sich bei dem Flug von Linz nach Wien bloß um eine unbedeutende, fakultative Nebenleistung gehandelt habe, liege kein Verstoß gegen Paragraph 208, GewO vor; zumindest aber habe sich die Beklagte auf Grund wiederholter Auskünfte des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung in gutem und berechtigtem Glauben befunden, daß ihre Konzessionen die beanstandeten Reisen abdeckten. Im Hinblick auf die ihr mit 21. Jänner 1988 erteilte Vollkonzession sei nun die Wiederholungsgefahr auszuschließen (S. 136).
Der Erstrichter wies das Klagebegehren ab. Die Beklagte sei zwar seinerzeit zur Veranstaltung der beanstandeten Flugreisen nicht berechtigt gewesen, infolge der Verleihung der Reisebürokonzession nach § 208 Abs. 1 GewO nunmehr aber dazu sehr wohl berechtigt; die Wiederholungsgefahr sei damit weggefallen. Da es die Klägerin unterlassen habe, ihr Klagebegehren auf Kostenersatz einzuschränken, sei es abzuweisen gewesen.Der Erstrichter wies das Klagebegehren ab. Die Beklagte sei zwar seinerzeit zur Veranstaltung der beanstandeten Flugreisen nicht berechtigt gewesen, infolge der Verleihung der Reisebürokonzession nach Paragraph 208, Absatz eins, GewO nunmehr aber dazu sehr wohl berechtigt; die Wiederholungsgefahr sei damit weggefallen. Da es die Klägerin unterlassen habe, ihr Klagebegehren auf Kostenersatz einzuschränken, sei es abzuweisen gewesen.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000,-- übersteige. Es traf nach einer Beweisaufnahme in der Berufungsverhandlung ergänzend die oben wiedergegebenen Feststellungen über die Erteilung der Reisebürovollkonzession an die Beklagte sowie die Ausstellung des Konzessionsdekretes. Schon bei Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz (28. Jänner 1988) sei die Beklagte infolge der Verleihung der (Voll-)Konzession zur Ausübung des Reisebürogewerbes im Standort Schönau ohne die vorher gegebenen Beschränkungen berechtigt gewesen. Auf den Zeitpunkt der Zustellung des Konzessionsdekretes komme es nach der Gewerbeordnung 1973 nicht an; die gegenteilige Entscheidung des VwGH (Slg. 13.939 A) sei überholt. Einem Unterlassungsbegehren nach dem UWG könne nur dann stattgegeben werden, wenn sowohl der rechtswidrige Eingriff als auch die Wiederholungsgefahr noch im Zeitpunkt des Verhandlungsschlusses weiterbestünden. Die beanstandeten Reisen seien jeweils von Schönau aus unternommen worden. Daß die Beklagte auch von ihrem Standort Pregarten aus (konbinierte) Flug-(Bus-)Reisen angeboten oder durchgeführt hätte, habe die Klägerin in erster Instanz nicht behauptet; sie habe auch keine Umstände vorgebracht, aus denen sich die konkrete Besorgnis eines drohenden oder bevorstehenden Vorgehens dieser Art ableiten ließe. Daß die Beklagte für ihren Standort Pregarten lediglich über eine eingeschränkte Konzession für das Reisebürogewerbe verfüge, könne den geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht begründen.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.