Rechtssatz RS0061354
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061354
Entscheidungsdatum
14.03.1989
Rechtssatz
Unter dem Standort etwa eines Mietwagen - Gewerbes ist jene Betriebsstätte als ständige Einrichtung anzusehen, wo sich zumindest in der Regel der Verkehr des Unternehmers mit seinen Kunden abspielt, wo oder über welche Betriebsstätte er also für die Kunden erreichbar ist und wo auch regelmäßig die Mehrzahl der internen Geschäftsvorgänge, wie Buchhaltung, Kassenführung und Korrespondenz, abgewickelt werden (VwSlg 7741 (A)). Gleiches muß auch für den Standort eines Reisebürogewerbes gelten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0061354
Dokumentnummer
JJR_19890314_OGH0002_0040OB00019_8900000_005