Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0061350×

Rechtssatz RS0061350

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0061350

Geschäftszahl

4Ob19/89

Entscheidungsdatum

14.03.1989

Rechtssatz

Unter dem "Standort" im Sinne der GewO ist jener Ort zu verstehen, von dem aus als Hauptbetriebsstätte das betreffende Gewerbe ausgeübt, Bestellungen entgegengenommen, Arbeiten angenommen und bestellte Arbeitsstücke ausgefolgt werden und in des sich der Verkehr des Geschäftsunternehmens mit den Kunden abspielt, wo sich ständig die gewerbliche Tätigkeit vollzieht oder wo sich, wenn das Gewerbe an verschiedenen Orten ausgeübt wird, der Mittelpunkt des Unternehmens befindet.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 19/89
    Entscheidungstext OGH 14.03.1989 4 Ob 19/89

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0061350

Dokumentnummer

JJR_19890314_OGH0002_0040OB00019_8900000_004