Zur Revision des Beklagten:
Unter den Revisionsgründen der Nichtigkeit und der Mangelhaftigkeit des berufungsgerichtlichen Verfahrens bringt der Beklagte vor, daß er mit der berufungsgerichtlichen Beweisergänzung, insbesondere der Verlesung der Parteienvernehmung des Zweitklägers, nur unter der Bedingung weiterer ergänzender Beweisaufnahmen, die das Berufungsgericht jedoch nicht durchgeführt habe, einverstanden gewesen sei. Die Verletzung der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme stellt aber keinen Nichtigkeitsgrund dar. Sie bildet nur einen Verfahrensmangel (SZ 57/142), der nur dann im Rechtsmittel mit Erfolg geltend gemacht werden kann, wenn er bereits in der mündlichen Verhandlung gemäß § 196 ZPO gerügt worden ist (EvBl. 1965/188; JBl. 1985, 173; 8 Ob 528/88; Fasching ZPR2 Rdz 676). Da sich aus dem Protokoll der Berufungsverhandlung eine derartige Rüge des Beklagten nicht ergibt, ist auf das diesbezügliche Revisionsvorbringen nicht weiter einzugehen.Unter den Revisionsgründen der Nichtigkeit und der Mangelhaftigkeit des berufungsgerichtlichen Verfahrens bringt der Beklagte vor, daß er mit der berufungsgerichtlichen Beweisergänzung, insbesondere der Verlesung der Parteienvernehmung des Zweitklägers, nur unter der Bedingung weiterer ergänzender Beweisaufnahmen, die das Berufungsgericht jedoch nicht durchgeführt habe, einverstanden gewesen sei. Die Verletzung der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme stellt aber keinen Nichtigkeitsgrund dar. Sie bildet nur einen Verfahrensmangel (SZ 57/142), der nur dann im Rechtsmittel mit Erfolg geltend gemacht werden kann, wenn er bereits in der mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 196, ZPO gerügt worden ist (EvBl. 1965/188; JBl. 1985, 173; 8 Ob 528/88; Fasching ZPR2 Rdz 676). Da sich aus dem Protokoll der Berufungsverhandlung eine derartige Rüge des Beklagten nicht ergibt, ist auf das diesbezügliche Revisionsvorbringen nicht weiter einzugehen.
Die darüber hinausgehenden umfangreichen Ausführungen der Revision des Beklagten, welche Feststellungen das Berufungsgericht zu treffen gehabt hätte, laufen im Ergebnis auf eine Bekämpfung der Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes hinaus, die im Revisionsverfahren nicht statthaft ist. Die darüber hinaus vom Revisionswerber geltend gemachte Mangelhaftigkeit des berufungsgerichtlichen Verfahrens sowie die behaupteten Aktenwidrigkeiten liegen - wie sich der Oberste Gerichtshof überzeugt hat - nicht vor (§ 510 Abs.3 ZPO).Die darüber hinausgehenden umfangreichen Ausführungen der Revision des Beklagten, welche Feststellungen das Berufungsgericht zu treffen gehabt hätte, laufen im Ergebnis auf eine Bekämpfung der Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes hinaus, die im Revisionsverfahren nicht statthaft ist. Die darüber hinaus vom Revisionswerber geltend gemachte Mangelhaftigkeit des berufungsgerichtlichen Verfahrens sowie die behaupteten Aktenwidrigkeiten liegen - wie sich der Oberste Gerichtshof überzeugt hat - nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Hat das Berufungsgericht das Beweisverfahren selbst ergänzt (§ 496 Abs.3 ZPO), wird das Neuerungsverbot insoweit durchbrochen, als sich daraus die Notwendigkeit des neuen Vorbringens ergibt (SZ 19/278; RZ 1988/106; EvBl. 1991/95). Darüber hinaus dürfen jedoch gemäß § 482 Abs.1 ZPO in der Verhandlung vor dem Berufungsgericht - mit Ausnahme des Anspruches auf Erstattung der Kosten des Berufungsverfahrens - weder neue Ansprüche noch neue Einrede erhoben werden. Die begehrte Feststellung, die Kläger haben die eingeklagten Schadenersatzansprüche an die Leasinggeberin abgetreten, muß daher schon daran scheitern, daß der Beklagte in erster Instanz derartiges nicht vorgebracht hat. Das bloß allgemeine Bestreiten der Aktivlegitimation unter Hinweis auf einen völlig anderen Sachverhalt (Eintritt der Leasinggeberin in den Werkvertrag) reicht nicht hin, eine allgemeine Prüfungspflicht des Gerichtes auszulösen. Die Frage der Sachlegitimation ist eine solche des materiellen Rechtes, die im Prozeß nur aufgrund eines bestimmten Sachvorbringens entschieden werden kann, das - Schlüssigkeit der Klage vorausgesetzt - von der beklagten Partei zu erstatten ist (Fasching II 128).Hat das Berufungsgericht das Beweisverfahren selbst ergänzt (Paragraph 496, Absatz 3, ZPO), wird das Neuerungsverbot insoweit durchbrochen, als sich daraus die Notwendigkeit des neuen Vorbringens ergibt (SZ 19/278; RZ 1988/106; EvBl. 1991/95). Darüber hinaus dürfen jedoch gemäß Paragraph 482, Absatz eins, ZPO in der Verhandlung vor dem Berufungsgericht - mit Ausnahme des Anspruches auf Erstattung der Kosten des Berufungsverfahrens - weder neue Ansprüche noch neue Einrede erhoben werden. Die begehrte Feststellung, die Kläger haben die eingeklagten Schadenersatzansprüche an die Leasinggeberin abgetreten, muß daher schon daran scheitern, daß der Beklagte in erster Instanz derartiges nicht vorgebracht hat. Das bloß allgemeine Bestreiten der Aktivlegitimation unter Hinweis auf einen völlig anderen Sachverhalt (Eintritt der Leasinggeberin in den Werkvertrag) reicht nicht hin, eine allgemeine Prüfungspflicht des Gerichtes auszulösen. Die Frage der Sachlegitimation ist eine solche des materiellen Rechtes, die im Prozeß nur aufgrund eines bestimmten Sachvorbringens entschieden werden kann, das - Schlüssigkeit der Klage vorausgesetzt - von der beklagten Partei zu erstatten ist (Fasching römisch zwei 128).
Den beiden Vorinstanzen ist darin zuzustimmen, daß den Beklagten aufgrund des Vertrages vom 10.8.1989 auch die Pflicht zur Überwachung der richtigen Lage des Bauwerkes in der Natur traf. Diese ergibt sich aus dem Wesen der im § 34 lit.h GOA definierten örtlichen Bauaufsicht, die dahin zusammengefaßt werden kann, daß der Architekt an Ort und Stelle dafür Sorge zu tragen hat, daß das Bauwerk plangerecht und frei von Mängeln entsteht (Pflaum-Schima, Der Architektenvertrag, 95). Gegen diese am Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB zu messende Pflicht hat der Beklagte gröblich verstoßen, indem er sowohl das mit den Erdbewegungsarbeiten betraute Unternehmen als auch den Baumeister bei Errichtung des sogenannten Schnurgerüstes räumlich unrichtig einwies. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Tätigkeit des Beklagten tatsächlich nur "gefälligkeitshalber" erfolgte oder ob er hiezu im Rahmen der Bauaufsicht mangels Zuziehung eines Vermessungstechnikers verpflichtet war, weil er in jedem Falle vertraglich zur Überwachung und ständige Kontrolle der einzelnen Baumaßnahmen verpflichtet war, sodaß die Haftung des § 1299 ABGB Platz greift. Daran kann auch ein mögliches Verschulden des Bauunternehmers keinen Einfluß haben, weil jeder der Beiden eine Bedingung für den genannten Schaden gesetzt hat, sodaß Solidarhaftung besteht (§ 1301 ABGB) und der Gläubiger nach seiner Wahl auch von einem Mitschuldner allein das Ganze begehren darf. Er hat gegen den Schädiger Anspruch auf sofortigen und vollständigen Nachteilsausgleich, ohne den Eingang von Drittzahlungen, auf die er aus demselben Ereignis Anspruch hat, abwarten zu müssen (RdW 1986, 107; Gamerith in Rummel ABGB2 § 891 Rdz 9). Für die vom Beklagten behauptete bloß subsidiäre Haftung des Architekten ist mangels gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage in diesem Falle kein Raum. Auch ist den Vorinstanzen darin zuzustimmen, daß der Baumeister in Ansehung des Beklagten nicht Erfüllungshilfe der Kläger ist, weshalb auch aus diesem Rechtsgrund eine Schmälerung der Ansprüche der Kläger nicht in Frage kommt.Den beiden Vorinstanzen ist darin zuzustimmen, daß den Beklagten aufgrund des Vertrages vom 10.8.1989 auch die Pflicht zur Überwachung der richtigen Lage des Bauwerkes in der Natur traf. Diese ergibt sich aus dem Wesen der im Paragraph 34, Litera h, GOA definierten örtlichen Bauaufsicht, die dahin zusammengefaßt werden kann, daß der Architekt an Ort und Stelle dafür Sorge zu tragen hat, daß das Bauwerk plangerecht und frei von Mängeln entsteht (Pflaum-Schima, Der Architektenvertrag, 95). Gegen diese am Sorgfaltsmaßstab des Paragraph 1299, ABGB zu messende Pflicht hat der Beklagte gröblich verstoßen, indem er sowohl das mit den Erdbewegungsarbeiten betraute Unternehmen als auch den Baumeister bei Errichtung des sogenannten Schnurgerüstes räumlich unrichtig einwies. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Tätigkeit des Beklagten tatsächlich nur "gefälligkeitshalber" erfolgte oder ob er hiezu im Rahmen der Bauaufsicht mangels Zuziehung eines Vermessungstechnikers verpflichtet war, weil er in jedem Falle vertraglich zur Überwachung und ständige Kontrolle der einzelnen Baumaßnahmen verpflichtet war, sodaß die Haftung des Paragraph 1299, ABGB Platz greift. Daran kann auch ein mögliches Verschulden des Bauunternehmers keinen Einfluß haben, weil jeder der Beiden eine Bedingung für den genannten Schaden gesetzt hat, sodaß Solidarhaftung besteht (Paragraph 1301, ABGB) und der Gläubiger nach seiner Wahl auch von einem Mitschuldner allein das Ganze begehren darf. Er hat gegen den Schädiger Anspruch auf sofortigen und vollständigen Nachteilsausgleich, ohne den Eingang von Drittzahlungen, auf die er aus demselben Ereignis Anspruch hat, abwarten zu müssen (RdW 1986, 107; Gamerith in Rummel ABGB2 Paragraph 891, Rdz 9). Für die vom Beklagten behauptete bloß subsidiäre Haftung des Architekten ist mangels gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage in diesem Falle kein Raum. Auch ist den Vorinstanzen darin zuzustimmen, daß der Baumeister in Ansehung des Beklagten nicht Erfüllungshilfe der Kläger ist, weshalb auch aus diesem Rechtsgrund eine Schmälerung der Ansprüche der Kläger nicht in Frage kommt.
Das Gericht zweiter Instanz hat die Sachlegitimation der Kläger damit begründet, daß sie Begünstigte eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter seien. Es ist heute in Lehre und Rechtsprechung allgemein anerkannt, daß Schutz- und Sorgfaltspflichten als vertragliche Nebenpflichten des Schuldners nicht nur seinem Vertragspartner, sondern auch dritten Personen gegenüber bestehen können. In diesem Falle erwirbt der Dritte direkte vertragliche Ansprüche gegen den Schuldner, der dann auch gemäß § 1313a ABGB wie für sein eigenes für das Verschulden der Personen, deren er sich zur Erfüllung bediente, haftet. Es geht dabei darum, den Kreis der geschützten Personen aufgrund umfassender Interessenabwägung zu umgrenzen. Die österreichische Rechtsprechung verlangt diesbezüglich vor allem, daß der Dritte der vertraglichen Leistung hinreichend nahestehe (JBl. 1985, 295; MietSlg. 30.241; JBl. 1978, 479; SZ 49/14; JBl. 1986, 452; JBl. 1991, 522) und für den Schuldner der Kontakt mit der vertraglichen Hauptleistung bei Vertragsabschluß vorhersehbar war (JBl. 1985, 295; SZ 58/7). Verlangt wird auch, daß entweder der Vertragspartner den Dritten durch Zuwendung der Hauptleistung begünstigen wollte oder der Vertragspartner dem Dritten selbst rechtlich zur Fürsorge verpflichtet war (JBl. 1985, 295; SZ 49/14; MietSlg. 30.241; MietSlg. 33.228). Wurden Sachen eines Dritten beschädigt, wurde der Kreis der schutzwürdigen Personen dahin abgegrenzt, daß an den beschädigten Gegenständen entweder die Hauptleistung vorgenommen werden sollte, ein offensichtliches Interesse des Vertragspartners bestand oder dieser selbst kraft eigener Sorgfaltspflicht die Sache zu bewahren verpflichtet war (SZ 51/169; SZ 54/152). Ähnliche Abgrenzungskriterien verwendet die deutsche Lehre und Rechtsprechung. Es muß Leistungs- (Vertrags-)Nähe und eine Schutz- und Fürsorgepflicht des Gläubigers sowie für den Schuldner die Erkennbarkeit der Schutzpflicht des Gläubigers für den Dritten und von dessen Leistungsnähe bestehen (BGH NJW 1970, 38; NJW 1984, 356). Auch dort wird betont, daß die Erweiterung des Haftungsrisikos des Vertragsschuldners eines rechtfertigenden Grundes bedarf, da der Schuldner seine Risken übersehen können muß (BGHZ 51, 91). Die Grenze zwischen Vertrags- und Deliktshaftung darf nicht in unerträglicher Weise verwischt werden, die Ausdehnung der Schutzwirkung auf Dritte - insbesondere bei Sach- und Vermögensschäden - kommt daher nur in engen Grenzen in Betracht (BGH NJW 1970, 38).Das Gericht zweiter Instanz hat die Sachlegitimation der Kläger damit begründet, daß sie Begünstigte eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter seien. Es ist heute in Lehre und Rechtsprechung allgemein anerkannt, daß Schutz- und Sorgfaltspflichten als vertragliche Nebenpflichten des Schuldners nicht nur seinem Vertragspartner, sondern auch dritten Personen gegenüber bestehen können. In diesem Falle erwirbt der Dritte direkte vertragliche Ansprüche gegen den Schuldner, der dann auch gemäß Paragraph 1313 a, ABGB wie für sein eigenes für das Verschulden der Personen, deren er sich zur Erfüllung bediente, haftet. Es geht dabei darum, den Kreis der geschützten Personen aufgrund umfassender Interessenabwägung zu umgrenzen. Die österreichische Rechtsprechung verlangt diesbezüglich vor allem, daß der Dritte der vertraglichen Leistung hinreichend nahestehe (JBl. 1985, 295; MietSlg. 30.241; JBl. 1978, 479; SZ 49/14; JBl. 1986, 452; JBl. 1991, 522) und für den Schuldner der Kontakt mit der vertraglichen Hauptleistung bei Vertragsabschluß vorhersehbar war (JBl. 1985, 295; SZ 58/7). Verlangt wird auch, daß entweder der Vertragspartner den Dritten durch Zuwendung der Hauptleistung begünstigen wollte oder der Vertragspartner dem Dritten selbst rechtlich zur Fürsorge verpflichtet war (JBl. 1985, 295; SZ 49/14; MietSlg. 30.241; MietSlg. 33.228). Wurden Sachen eines Dritten beschädigt, wurde der Kreis der schutzwürdigen Personen dahin abgegrenzt, daß an den beschädigten Gegenständen entweder die Hauptleistung vorgenommen werden sollte, ein offensichtliches Interesse des Vertragspartners bestand oder dieser selbst kraft eigener Sorgfaltspflicht die Sache zu bewahren verpflichtet war (SZ 51/169; SZ 54/152). Ähnliche Abgrenzungskriterien verwendet die deutsche Lehre und Rechtsprechung. Es muß Leistungs- (Vertrags-)Nähe und eine Schutz- und Fürsorgepflicht des Gläubigers sowie für den Schuldner die Erkennbarkeit der Schutzpflicht des Gläubigers für den Dritten und von dessen Leistungsnähe bestehen (BGH NJW 1970, 38; NJW 1984, 356). Auch dort wird betont, daß die Erweiterung des Haftungsrisikos des Vertragsschuldners eines rechtfertigenden Grundes bedarf, da der Schuldner seine Risken übersehen können muß (BGHZ 51, 91). Die Grenze zwischen Vertrags- und Deliktshaftung darf nicht in unerträglicher Weise verwischt werden, die Ausdehnung der Schutzwirkung auf Dritte - insbesondere bei Sach- und Vermögensschäden - kommt daher nur in engen Grenzen in Betracht (BGH NJW 1970, 38).
Die Kläger und die Leasinggeberin haben hinsichtlich der Liegenschaft, auf der von der Leasinggeberin das Betriebs- und Bürogebäude als Superädifikat errichtet werden sollte, einen Bestandvertrag abgeschlossen. Von der Rechtsprechung wurden wiederholt Verträge zwischen Vermietern und anderen als solche zugunsten von Mietern (MietSlg. 27.229; ZVR 1984/315); aber auch solche zwischen Mietern und anderen zugunsten von Mietern (MietSlg. 35.252; SZ 59/189) qualifiziert. Zweifelsohne sind auch Verträge des Mieters mit Professionisten denkbar, deren Schutzwirkung sich auf den Vermieter erstreckt; dies allerdings nur unter den eingangs angeführten Voraussetzungen. Der gegenständliche Fall ist aber dadurch gekennzeichnet, daß der Werkvertrag zwischen der Leasinggeberin (= Mieterin der Kläger) und dem Beklagten sich ausschließlich auf das im Eigentum der Leasinggeberin stehende Superädifikat bezog. Der Bestandgegenstand, die Liegenschaft, wurde durch den Vertrag nicht berührt, da der Bestandgeber auf die Art der Bauführung keine Ingerenz hatte. Sein Kontakt mit der werkvertraglichen Hauptleistung war daher nicht gegeben. Die Kläger waren auch nicht als Leasingnehmer des Bestandobjektes vorgesehen, sodaß ihnen auch die Hauptleistung nicht zugewendet werden sollte. Schließlich war die Leasinggeberin (= Mieterin der Kläger) diesen in Ansehung der Errichtung des Superädifikats auch nicht rechtlich zur Fürsorge verpflichtet und hatte auch sonst kein sichtbares eigenes Interesse an deren Unverletztheit. Durch den auch die Fälle der Leistungsstörung regelnden Bestandvertrag waren vielmehr die Interessen der Vertragsparteien streng voneinander abgegrenzt und konnten aufgrund des Vertrages jeweils im eigenen Namen wahrgenommen werden. Die Grundeigentümer trafen auch keine für den Beklagten erkennbare und damit von der Schutzwirkung des Architektenwerkvertrages umfaßte (subsidiäre) Pflichten aus der konsenswidrigen Lage der Halle. Normadressat der oö Bauordnung ist der Bauwerber (Bauherr), der als Eigentümer des Bauwerks vom Grundeigentümer verschieden sein kann, wie sich dies schon aus § 43 oö BauO über die Baubewilligung ergibt (vgl. auch Neuhofer-Sapp, Das oö Baurecht, 254). Es hat sich deshalb auch der baupolizeiliche Auftrag gemäß § 61 oö BauO an den Eigentümer bzw. Miteigentümer der konsenslosen baulichen Anlage zu richten (aaO 263; VwGH Slg. 9513/A/1978). Gemäß § 68 oö BauO begeht, abgesehen von hier nicht in Frage kommenden Tatbeständen, der Bauherr oder Bauführer in den Fällen laut lit.b) bis f) oder der Bescheidadressat in den Fällen lit. h) und i) eine Verwaltungsübertretung. Daß den Klägern im Zusammenhang mit dem Bau bescheidmäßige Verpflichtungen auferlegt worden wären, ist im Verfahren nicht hervorgekommen (vgl. die Baubewilligungsbescheide Beil. ./O und ./T). Auch aus den nachbarrechtlichen Normen des § 364 ABGB hätten die Kläger wegen des zu geringen Abstandes des Bauwerkes zum Nachbargrund nicht in Anspruch genommen werden können, da die Bestimmungen der Bauordnung allein noch keinen privatrechtlichen Anspruch auf Unterlassung einer durch Verletzung dieser Bestimmungen herbeigeführten Zustandsveränderung geben (EvBl 1968/10; MietSlg 35.024).Die Kläger und die Leasinggeberin haben hinsichtlich der Liegenschaft, auf der von der Leasinggeberin das Betriebs- und Bürogebäude als Superädifikat errichtet werden sollte, einen Bestandvertrag abgeschlossen. Von der Rechtsprechung wurden wiederholt Verträge zwischen Vermietern und anderen als solche zugunsten von Mietern (MietSlg. 27.229; ZVR 1984/315); aber auch solche zwischen Mietern und anderen zugunsten von Mietern (MietSlg. 35.252; SZ 59/189) qualifiziert. Zweifelsohne sind auch Verträge des Mieters mit Professionisten denkbar, deren Schutzwirkung sich auf den Vermieter erstreckt; dies allerdings nur unter den eingangs angeführten Voraussetzungen. Der gegenständliche Fall ist aber dadurch gekennzeichnet, daß der Werkvertrag zwischen der Leasinggeberin (= Mieterin der Kläger) und dem Beklagten sich ausschließlich auf das im Eigentum der Leasinggeberin stehende Superädifikat bezog. Der Bestandgegenstand, die Liegenschaft, wurde durch den Vertrag nicht berührt, da der Bestandgeber auf die Art der Bauführung keine Ingerenz hatte. Sein Kontakt mit der werkvertraglichen Hauptleistung war daher nicht gegeben. Die Kläger waren auch nicht als Leasingnehmer des Bestandobjektes vorgesehen, sodaß ihnen auch die Hauptleistung nicht zugewendet werden sollte. Schließlich war die Leasinggeberin (= Mieterin der Kläger) diesen in Ansehung der Errichtung des Superädifikats auch nicht rechtlich zur Fürsorge verpflichtet und hatte auch sonst kein sichtbares eigenes Interesse an deren Unverletztheit. Durch den auch die Fälle der Leistungsstörung regelnden Bestandvertrag waren vielmehr die Interessen der Vertragsparteien streng voneinander abgegrenzt und konnten aufgrund des Vertrages jeweils im eigenen Namen wahrgenommen werden. Die Grundeigentümer trafen auch keine für den Beklagten erkennbare und damit von der Schutzwirkung des Architektenwerkvertrages umfaßte (subsidiäre) Pflichten aus der konsenswidrigen Lage der Halle. Normadressat der oö Bauordnung ist der Bauwerber (Bauherr), der als Eigentümer des Bauwerks vom Grundeigentümer verschieden sein kann, wie sich dies schon aus Paragraph 43, oö BauO über die Baubewilligung ergibt vergleiche auch Neuhofer-Sapp, Das oö Baurecht, 254). Es hat sich deshalb auch der baupolizeiliche Auftrag gemäß Paragraph 61, oö BauO an den Eigentümer bzw. Miteigentümer der konsenslosen baulichen Anlage zu richten (aaO 263; VwGH Slg. 9513/A/1978). Gemäß Paragraph 68, oö BauO begeht, abgesehen von hier nicht in Frage kommenden Tatbeständen, der Bauherr oder Bauführer in den Fällen laut Litera b,) bis f) oder der Bescheidadressat in den Fällen Litera h,) und i) eine Verwaltungsübertretung. Daß den Klägern im Zusammenhang mit dem Bau bescheidmäßige Verpflichtungen auferlegt worden wären, ist im Verfahren nicht hervorgekommen vergleiche die Baubewilligungsbescheide Beil. ./O und ./T). Auch aus den nachbarrechtlichen Normen des Paragraph 364, ABGB hätten die Kläger wegen des zu geringen Abstandes des Bauwerkes zum Nachbargrund nicht in Anspruch genommen werden können, da die Bestimmungen der Bauordnung allein noch keinen privatrechtlichen Anspruch auf Unterlassung einer durch Verletzung dieser Bestimmungen herbeigeführten Zustandsveränderung geben (EvBl 1968/10; MietSlg 35.024).
Der Rechtsmeinung des Gerichtes zweiter Instanz, der Vertrag zwischen der Leasinggeberin und dem Beklagten sei als solcher mit Schutzwirkung zugunsten der Kläger zu qualifizieren, kann daher nicht beigetreten werden.
Die Einhaltung des Grundsatzes, daß nur dem unmittelbar Verletzten Ersatzansprüche zustehen, würde jedoch beim Interesseersatz manchmal zu höchst unbefriedigenden Ergebnissen führen. In allen Fällen, in denen das wirtschaftiche Risiko des Schadens nicht beim unmittelbar Verletzten liegt, sondern durch gesetzliche oder vertragliche Regelungen auf einen Dritten überwälzt wurde, käme es zu einer Befreiung des Schädigers: Dem unmittelbar Geschädigten stünde zwar an sich der Ersatzanspruch zu, doch ist bei ihm kein Vermögensminus feststellbar, weil das wirtschaftliche Risiko ein Dritter trägt. Der Dritte erleidet zwar einen Nachteil, hat aber als mittelbar Geschädigter keinen Anspruch auf Ersatz (Koziol-Welser I9 462). Wenn den Schaden, der normalerweise beim Verletzten eintritt, ausnahmsweise wirtschaftlich ein Dritter zu tragen hat, so wird durch diese Schadensüberwälzung der Schädiger nicht befreit. Bedenken, die gegen eine Berücksichtigung des Schadens eines nur mittelbar Geschädigten bestehen, treffen in den Fällen einer Schadensverlagerung nicht zu, wenn es gerade um den Schaden geht, der typischerweise beim unmittelbar Geschädigten eintritt, im besonderen Fall aber durch ein Rechtsverhältnis auf einen Dritten überwälzt wird. Es wird also kein Schaden in die Betrachtung einbezogen, der nicht ohnehin normalerweise beim unmittelbar Geschädigten eintritt und daher zu ersetzen wäre (SZ 58/202). Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers wurde von der Rechtsprechung die Schadensverlagerung nicht nur in den Fällen des Übergangs der Preisgefahr (SZ 51/164; RdW 1992, 176) und der mittelbaren Stellvertretung (JBl. 1973, 418) anerkannt, sondern auch für die Fälle der gesetzlichen und vertraglichen Schadenstragungsregelung (JBl. 1986, 468; JBl. 1992, 325).
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen erfolgte die Einschaltung der Leasinggeberin ausschließlich zum Zwecke der Finanzierung der Errichtung des Betriebs- und Bürogebäudes für die P*****-Gesellschaft mbH, an der die Kläger beteiligt sind. Auch nach Eintritt der Leasinggeberin in den Werkvertrag mit dem Beklagten blieben die Kläger wirtschaftlich die Herren des Bauvorhabens. Aufgrund des Bestandvertrages und des über die Finanzierung des Objektes mit der Leasinggeberin geschlossenen Vertrages mußte ein aus der Unbenützbarkeit der Halle resultierender Schaden bei den Klägern eintreten. Die Leasinggeberin (= Mieterin der Kläger) hätte den Bestandvertrag mangels Erreichbarkeit des vereinbarten Zweckes auflösen und den dort festgesetzten Interesseersatz begehren können. Die Kläger haben daher durch den Zukauf des Nachbargrundstückes in Wahrheit einen ihnen selbst unmittelbar drohenden Schaden abgewendet und sind daher auch aktiv zu dessen Geltendmachung legitimiert (SZ 46/31; SZ 51/164; Reischauer in Rummel ABGB2 § 1295 Rdz 28).Nach den Feststellungen der Vorinstanzen erfolgte die Einschaltung der Leasinggeberin ausschließlich zum Zwecke der Finanzierung der Errichtung des Betriebs- und Bürogebäudes für die P*****-Gesellschaft mbH, an der die Kläger beteiligt sind. Auch nach Eintritt der Leasinggeberin in den Werkvertrag mit dem Beklagten blieben die Kläger wirtschaftlich die Herren des Bauvorhabens. Aufgrund des Bestandvertrages und des über die Finanzierung des Objektes mit der Leasinggeberin geschlossenen Vertrages mußte ein aus der Unbenützbarkeit der Halle resultierender Schaden bei den Klägern eintreten. Die Leasinggeberin (= Mieterin der Kläger) hätte den Bestandvertrag mangels Erreichbarkeit des vereinbarten Zweckes auflösen und den dort festgesetzten Interesseersatz begehren können. Die Kläger haben daher durch den Zukauf des Nachbargrundstückes in Wahrheit einen ihnen selbst unmittelbar drohenden Schaden abgewendet und sind daher auch aktiv zu dessen Geltendmachung legitimiert (SZ 46/31; SZ 51/164; Reischauer in Rummel ABGB2 Paragraph 1295, Rdz 28).
Nach dem festgestellten Inhalt der Urkunde Beilage U wurde der zur teilweisen Schadensabdeckung verwendete Kredit zwar der Karl P***** Gesellschaft mbH & Co KG gewährt, es übernahmen jedoch die Kläger die Haftung "selbstschuldnerisch zur ungeteilten Hand". Das kann nur dahin verstanden werden, daß sie aus dem Kreditvertrag mitverpflichtet sind und daher vom Kreditinstitut jederzeit einzeln oder gemeinsam für den gesamten Betrag in Anspruch genommen werden können. Da die Gesellschaft den Kredit nur formell als eigenen aufnahm, hatten im Innenverhältnis die Kläger wirtschaftlich endgültig die Rückzahlung zu tragen; sodaß mit dem Entstehen dieser Verbindlichkeit der die Ersatzforderung begründende Vermögensnachteil bereits eingetreten ist (JBl. 1991, 647; JBl. 1987, 723; Reischauer in Rummel ABGB2 § 1293 Rdz 5).Nach dem festgestellten Inhalt der Urkunde Beilage U wurde der zur teilweisen Schadensabdeckung verwendete Kredit zwar der Karl P***** Gesellschaft mbH & Co KG gewährt, es übernahmen jedoch die Kläger die Haftung "selbstschuldnerisch zur ungeteilten Hand". Das kann nur dahin verstanden werden, daß sie aus dem Kreditvertrag mitverpflichtet sind und daher vom Kreditinstitut jederzeit einzeln oder gemeinsam für den gesamten Betrag in Anspruch genommen werden können. Da die Gesellschaft den Kredit nur formell als eigenen aufnahm, hatten im Innenverhältnis die Kläger wirtschaftlich endgültig die Rückzahlung zu tragen; sodaß mit dem Entstehen dieser Verbindlichkeit der die Ersatzforderung begründende Vermögensnachteil bereits eingetreten ist (JBl. 1991, 647; JBl. 1987, 723; Reischauer in Rummel ABGB2 Paragraph 1293, Rdz 5).
Auch der Einwand der Revision gegen die Höhe des zugesprochenen Betrages vermag nicht durchzuschlagen. Die Schadensminderungspflicht ist nicht von Amts wegen wahrzunehmen. Den Schädiger trifft die Behauptungs- und Beweislast, da der Einwand einen rechtshindernden oder rechtsvernichtenden Tatbestand betrifft (Reischauer in Rummel ABGB2 § 1304 Rdz 44 mwH). Der Beklagte hat sich im Verfahren erster Instanz damit begnügt, lediglich Denkmodelle über die Möglichkeit der Schadensminderung vorzutragen, ohne jemals konkret zu behaupten und unter Beweis zu stellen, welche Schritte der Kläger den Schaden verhindern oder geringer halten hätten können. Die Vorinstanzen haben daher zu Recht Feststellungen darüber nicht getroffen, da sie der Beklagte gar nicht in die Lage versetzt hat, ein entsprechendes Beweisverfahren abzuführen.Auch der Einwand der Revision gegen die Höhe des zugesprochenen Betrages vermag nicht durchzuschlagen. Die Schadensminderungspflicht ist nicht von Amts wegen wahrzunehmen. Den Schädiger trifft die Behauptungs- und Beweislast, da der Einwand einen rechtshindernden oder rechtsvernichtenden Tatbestand betrifft (Reischauer in Rummel ABGB2 Paragraph 1304, Rdz 44 mwH). Der Beklagte hat sich im Verfahren erster Instanz damit begnügt, lediglich Denkmodelle über die Möglichkeit der Schadensminderung vorzutragen, ohne jemals konkret zu behaupten und unter Beweis zu stellen, welche Schritte der Kläger den Schaden verhindern oder geringer halten hätten können. Die Vorinstanzen haben daher zu Recht Feststellungen darüber nicht getroffen, da sie der Beklagte gar nicht in die Lage versetzt hat, ein entsprechendes Beweisverfahren abzuführen.
Der Revision des Beklagten war daher ein Erfolg zu versagen.
Zur Revision der Kläger:
Gemäß Art.8 1.9. der Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von staatlich befugten und beeideten Architekten und Zivilingenieuren für Hochbau, Ingenieurkonsulenten und Zivilingenieuren für Bauwesen sowie für Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen (AHBA), veröffentlicht in VerVVers 1971, 34, ist der Versicherer im Rahmen seiner Leistungspflicht bevollmächtigt, alle zur Erledigung der Schadenersatzverpflichtung ihm zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Aus dieser, im wesentlichen gleichlautend auch in § 9 Abs.1 AKHB bzw. § 10 AKB enthaltenen, Vollmacht ergibt sich, daß der Versicherungsnehmer ähnlich wie bei einem sonstigen Bevollmächtigten die Erklärungen und die Kenntnis des Bevollmächtigten für und gegen sich gelten lassen muß, daß also die Kenntnis des Bevollmächtigten (Versicherers) der Kenntnis des Vollmachtgebers (Versicherungsnehmers) gleichzustellen ist (§ 1017 ABGB), soweit es sich um Angelegenheiten handelt, die in die Versicherungspflicht fallen (ZVR 1963/182; VersR 1987, 271). Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen ist daher die Klageforderung schon mit der Einmahnung gegenüber dem Haftpflichtversicherer am 31.5.1990 fällig geworden, weshalb das Erstgericht zu Recht Zinsen ab 24.8.1990 - wie dies die Kläger offenkundig im Hinblick auf das allerdings nicht festgestellte Aufforderungsschreiben an den Beklagten Beilage K begehrt haben - zugesprochen hat.Gemäß Artikel 8, 1.9. der Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von staatlich befugten und beeideten Architekten und Zivilingenieuren für Hochbau, Ingenieurkonsulenten und Zivilingenieuren für Bauwesen sowie für Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen (AHBA), veröffentlicht in VerVVers 1971, 34, ist der Versicherer im Rahmen seiner Leistungspflicht bevollmächtigt, alle zur Erledigung der Schadenersatzverpflichtung ihm zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Aus dieser, im wesentlichen gleichlautend auch in Paragraph 9, Absatz eins, AKHB bzw. Paragraph 10, AKB enthaltenen, Vollmacht ergibt sich, daß der Versicherungsnehmer ähnlich wie bei einem sonstigen Bevollmächtigten die Erklärungen und die Kenntnis des Bevollmächtigten für und gegen sich gelten lassen muß, daß also die Kenntnis des Bevollmächtigten (Versicherers) der Kenntnis des Vollmachtgebers (Versicherungsnehmers) gleichzustellen ist (Paragraph 1017, ABGB), soweit es sich um Angelegenheiten handelt, die in die Versicherungspflicht fallen (ZVR 1963/182; VersR 1987, 271). Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen ist daher die Klageforderung schon mit der Einmahnung gegenüber dem Haftpflichtversicherer am 31.5.1990 fällig geworden, weshalb das Erstgericht zu Recht Zinsen ab 24.8.1990 - wie dies die Kläger offenkundig im Hinblick auf das allerdings nicht festgestellte Aufforderungsschreiben an den Beklagten Beilage K begehrt haben - zugesprochen hat.
Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß für das vom Geschädigten zur Schadensbehebung aufgenommene Kapital höhere Kreditzinsen nur zuzusprechen sind, wenn der bekannte Täter zunächst zum Vorschuß aufgefordert wurde (ZVR 1976/263; 1977/304; 1979/195; 1981/94; 1981/216; 1982/195). Ausnahmen von diesem Grundsatz wurden dann gemacht, wenn dem Geschädigten vor Aufnahme des Kredites eine solche Aufforderung des Schädigers bzw. dessen Haftpflichtversicherers weder möglich noch zumutbar war (ZVR 1977/230; JBl. 1987, 723). Derartiges wurde aber im Verfahren von den Klägern nicht vorgebracht. Da die Aufforderung zur Bevorschussung vor der Kreditaufnahme erfolgen muß, das Vorbringen der Kläger sich aber auf einen danach liegenden Zeitraum bezieht, ist es schon deshalb nicht geeignet, die bisherige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu erschüttern. Hiezu kommt, daß die Kläger die völlige Ablehnung ihres Schadenersatzanspruches nicht unter Beweis gestellt haben, zumal sich aus Beilage H zumindest hinsichtlich eines Teilbetrages gerade das Gegenteil ergibt.
Es war daher der Revision der Kläger insoweit teilweise Folge zu geben, als in Ansehung des Beginnes des Zinsenlaufes das Ersturteil wiederherzustellen war.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 50, 43 Abs.1 ZPO. Die Kläger sind mit ihrer Revision etwa im Verhältnis 1 : 3 durchgedrungen, weshalb sie dem Beklagten die Hälfte der Kosten seiner Revisionsbeantwortung zu ersetzen haben. Dieser Betrag war von den aufgrund des Unterliegens der Beklagten zur Gänze zuzusprechenden Kosten der Revisionsbeantwortung der Kläger in Abzug zu bringen.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 50, 43, Absatz eins, ZPO. Die Kläger sind mit ihrer Revision etwa im Verhältnis 1 : 3 durchgedrungen, weshalb sie dem Beklagten die Hälfte der Kosten seiner Revisionsbeantwortung zu ersetzen haben. Dieser Betrag war von den aufgrund des Unterliegens der Beklagten zur Gänze zuzusprechenden Kosten der Revisionsbeantwortung der Kläger in Abzug zu bringen.