Rechtssatz RS0017355
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017355
Entscheidungsdatum
19.04.2007
Rechtssatz
Hat jeder von zwei Personen eine Bedingung für einen Schaden gesetzt, besteht Solidarhaftung und der Gläubiger darf nach seiner Wahl auch von einem Mitschuldner allein das Ganze begehren. Er hat gegen den Schädiger Anspruch auf sofortigen und vollständigen Nachteilsausgleich, ohne den Eingang von Drittzahlungen, auf die er aus demselben Ereignis Anspruch hat, abwarten zu müssen.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 578/93
Entscheidungstext OGH 14.10.1993 8 Ob 578/93
- 2 Ob 273/05v
Entscheidungstext OGH 19.04.2007 2 Ob 273/05v
Vgl auch; Beisatz: Im Fall einer Solidarverpflichtung schuldet jeder Schuldner bis zur vollständigen Befriedigung des Gläubigers die ganze Leistung. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0017355
Dokumentnummer
JJR_19931014_OGH0002_0080OB00578_9300000_001