Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz erheben sowohl die Klägerin als auch der Beklagte Revision. Die Klägerin zieht die Revisionsgründe nach § 503 Abs. 1 Z 2 und 4 ZPO heran und beantragt die Abänderung des angefochtenen Urteiles dahin, daß dem gesamten Klagebegehren stattgegeben werden möge; der Beklagte stützt sich auf die Revisionsgründe des § 503 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 ZPO und beantragt die Abänderung des Berufungsurteiles dahin, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt werde. Beide Teile stellen hilfsweise Aufhebungsanträge.Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz erheben sowohl die Klägerin als auch der Beklagte Revision. Die Klägerin zieht die Revisionsgründe nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 ZPO heran und beantragt die Abänderung des angefochtenen Urteiles dahin, daß dem gesamten Klagebegehren stattgegeben werden möge; der Beklagte stützt sich auf die Revisionsgründe des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 ZPO und beantragt die Abänderung des Berufungsurteiles dahin, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt werde. Beide Teile stellen hilfsweise Aufhebungsanträge.
In den Revisionsbeantwortungen beantragen die Parteien, der Revision der Gegenseite nicht Folge zu geben.
Beide Revisionen sind nicht berechtigt.
1.) Zur Revision der Klägerin:
Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, daß bei höherem Verschuldensgrad die Beweislastanforderung an den Geschädigten geringer, das Ausmaß des zu ersetzenden Schadens aber größer werde, was im vorliegenden Fall den Zuspruch des gesamten Klagebetrages rechtfertige. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge lasse sich im Sinne der Ausführungen der Klage aus den Beweisergebnissen ein erzielbares Meistbot von S 9 Mill. erschließen, weshalb ihr der als Differenz vom erzielten Meistbot von S 6,150.000,-- zu S 9 Mill. angesprochene Betrag von S 2,850.000,-- zuzusprechen sei. Dazu wurde erwogen:
Der Beklagte hat durch seine im Versteigerungsverfahren begangene verbotene Abrede mit den Mitbietern sowohl gegen das auch derzeit noch in Geltung stehende Hofdekret vom 6.Juni 1838, JGS 277, als auch gegen § 178 Abs. 3 zweiter Satz EO verstoßen. Seine Vorgangsweise richtet sich sowohl gegen den angestrebten freien Wettbewerb der Kauflustigen (Ehrenzweig, System II/12, 167) zur Erzielung eines möglichst hohen Erlöses (Gschnitzer in Klang2 IV/1, 199), als auch gegen die öffentliche Ordnung, in deren Interesse solche unerlaubte Verabredungen zur Sicherung des gesetzmäßigen Ablaufes von Versteigerungen verhindert werden müssen (3 Ob 582/86 ua). Der Zweck der Verabredung war der, weniger bieten zu müssen, als dies bei freier Konkurrenz aller Bieter der Fall gewesen wäre. Das Ziel war die Verschaffung eines unberechtigten finanziellen Vorteiles zu Lasten der Verpflichteten. Die Vorgangsweise des Beklagten enthält damit alle Elemente der vorsätzlichen Schadenszufügung. Ein solcher Schaden ist auch tatsächlich eingetreten. Das Berufungsgericht stellte ausdrücklich fest, daß ohne die vom Beklagten erreichte Übereinkunft der Bieter ein mindestens um S 1 Mill. höheres Meistbot erzielt worden wäre, welches zur Gänze der Klägerin zugutegekommen wäre. Die Klägerin fordert daher zu Recht vom Beklagten den Ersatz des Schadens (SZ 21/138; 5 Ob 230/69 ua). Da eine Behebung des Schadens durch Rückersatz in den vorigen Stand im Sinne des § 1323 ABGB nicht in Betracht kommt, beiderseits als untunlich behandelt und von der Klägerin auch gar nicht erst angestrebt wird (vgl. AS 321), ist der Klägerin - um ihr den Ersatz des verursachten Schadens zu leisten - der Schätzwert im Sinne der genannten Bestimmung zu vergüten. Dieser besteht gemäß § 1324 ABGB "im Falle eines aus böser Absicht verursachten" Schadens zwar in der vollen Genugtuung, kann aber - im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin - nicht daran gemessen werden, wie hoch der Schätzwert der Liegenschaft war, sondern daran, wie hoch das im Versteigerungsverfahren erzielte Meistbot ohne die unerlaubte Verabredung der Bieter gewesen wäre; denn der Beklagte ist nicht für die Durchführung des Versteigerungsverfahrens der Liegenschaft verantwortlich, sondern dafür, daß im Zuge der Versteigerung infolge seiner Machenschaften ein geringeres als das sonst erzielbar gewesene Meistbot gestellt und angenommen wurde. Der Grundsatz, daß der Schädiger den Geschädigten grundsätzlich so zu stellen hat, wie er ohne schuldhaftes Verhalten gestellt wäre (vgl. SZ 51/7; EvBl. 1977/140 ua), kommt auch im Falle der vorsätzlichen Schadenszufügung voll zum Tragen.Der Beklagte hat durch seine im Versteigerungsverfahren begangene verbotene Abrede mit den Mitbietern sowohl gegen das auch derzeit noch in Geltung stehende Hofdekret vom 6.Juni 1838, JGS 277, als auch gegen Paragraph 178, Absatz 3, zweiter Satz EO verstoßen. Seine Vorgangsweise richtet sich sowohl gegen den angestrebten freien Wettbewerb der Kauflustigen (Ehrenzweig, System II/12, 167) zur Erzielung eines möglichst hohen Erlöses (Gschnitzer in Klang2 IV/1, 199), als auch gegen die öffentliche Ordnung, in deren Interesse solche unerlaubte Verabredungen zur Sicherung des gesetzmäßigen Ablaufes von Versteigerungen verhindert werden müssen (3 Ob 582/86 ua). Der Zweck der Verabredung war der, weniger bieten zu müssen, als dies bei freier Konkurrenz aller Bieter der Fall gewesen wäre. Das Ziel war die Verschaffung eines unberechtigten finanziellen Vorteiles zu Lasten der Verpflichteten. Die Vorgangsweise des Beklagten enthält damit alle Elemente der vorsätzlichen Schadenszufügung. Ein solcher Schaden ist auch tatsächlich eingetreten. Das Berufungsgericht stellte ausdrücklich fest, daß ohne die vom Beklagten erreichte Übereinkunft der Bieter ein mindestens um S 1 Mill. höheres Meistbot erzielt worden wäre, welches zur Gänze der Klägerin zugutegekommen wäre. Die Klägerin fordert daher zu Recht vom Beklagten den Ersatz des Schadens (SZ 21/138; 5 Ob 230/69 ua). Da eine Behebung des Schadens durch Rückersatz in den vorigen Stand im Sinne des Paragraph 1323, ABGB nicht in Betracht kommt, beiderseits als untunlich behandelt und von der Klägerin auch gar nicht erst angestrebt wird vergleiche AS 321), ist der Klägerin - um ihr den Ersatz des verursachten Schadens zu leisten - der Schätzwert im Sinne der genannten Bestimmung zu vergüten. Dieser besteht gemäß Paragraph 1324, ABGB "im Falle eines aus böser Absicht verursachten" Schadens zwar in der vollen Genugtuung, kann aber - im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin - nicht daran gemessen werden, wie hoch der Schätzwert der Liegenschaft war, sondern daran, wie hoch das im Versteigerungsverfahren erzielte Meistbot ohne die unerlaubte Verabredung der Bieter gewesen wäre; denn der Beklagte ist nicht für die Durchführung des Versteigerungsverfahrens der Liegenschaft verantwortlich, sondern dafür, daß im Zuge der Versteigerung infolge seiner Machenschaften ein geringeres als das sonst erzielbar gewesene Meistbot gestellt und angenommen wurde. Der Grundsatz, daß der Schädiger den Geschädigten grundsätzlich so zu stellen hat, wie er ohne schuldhaftes Verhalten gestellt wäre vergleiche SZ 51/7; EvBl. 1977/140 ua), kommt auch im Falle der vorsätzlichen Schadenszufügung voll zum Tragen.
Im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin obliegt es aber auch in einem solchen Fall dem Geschädigten, die Höhe des ihm erwachsenen Schadens nachzuweisen (vgl. 7 Ob 578/88 ua). Es ist zwar richtig, daß die Führung dieses Beweises für den Beweispflichtigen schwierig sein kann, insbesondere in Fällen wie dem vorliegenden, in dem nur mehr hypothetisch festgestellt werden konnte, mit welchem Meistbot der Beklagte letzten Endes zum Zuge gekommen wäre, wenn eine verbotene Abrede nicht erfolgte; auch derartige Feststellungen betreffen aber, trotz ihres hypothetischen Charakters, ausschließlich den Tatsachenbereich (8 Ob 116/83; 7 Ob 578/88 ua). Daß das Berufungsgericht nach Beweiswiederholung dem oben dargestellten Standpunkt der Klägerin nicht zur Gänze folgte, sondern nur zu der Feststellung gelangte, daß das ohne die unzulässige Verabredung zum Zuschlag führende Meistbot mindestensIm Gegensatz zur Auffassung der Klägerin obliegt es aber auch in einem solchen Fall dem Geschädigten, die Höhe des ihm erwachsenen Schadens nachzuweisen vergleiche 7 Ob 578/88 ua). Es ist zwar richtig, daß die Führung dieses Beweises für den Beweispflichtigen schwierig sein kann, insbesondere in Fällen wie dem vorliegenden, in dem nur mehr hypothetisch festgestellt werden konnte, mit welchem Meistbot der Beklagte letzten Endes zum Zuge gekommen wäre, wenn eine verbotene Abrede nicht erfolgte; auch derartige Feststellungen betreffen aber, trotz ihres hypothetischen Charakters, ausschließlich den Tatsachenbereich (8 Ob 116/83; 7 Ob 578/88 ua). Daß das Berufungsgericht nach Beweiswiederholung dem oben dargestellten Standpunkt der Klägerin nicht zur Gänze folgte, sondern nur zu der Feststellung gelangte, daß das ohne die unzulässige Verabredung zum Zuschlag führende Meistbot mindestens
S 7,150.000,-- betragen hätte, ist daher nicht revisibel. Demnach ist der Klägerin aber lediglich der Beweis gelungen, daß ihr jedenfalls ein um S 1,000.000,-- höherer Meistbotsrest zugekommen wäre, sodaß ihr der Beklagte den in dieser bewiesenen Höhe zugefügten Schaden zu ersetzen hat. Dies hat das Berufungsgericht richtig erkannt, weshalb der Revision der Klägerin der Erfolg zu versagen war.
2.) Zur Revision des Beklagten:
Unter den Revisionsgründen der Nichtigkeit und der Mangelhaftigkeit des berufungsgerichtlichen Verfahrens bekämpft der Beklagte "zahlreiche vom erstinstanzlichen Urteil abweichende Sachverhaltsfeststellungen", die das Berufungsgericht unter Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz zu seinem Nachteil getroffen habe. Im Gegensatz zu seinen Ausführungen war das Gericht zweiter Instanz jedoch durchaus berechtigt, die Beweiswiederholung gemäß § 281 a ZPO durch die Verlesung der sich auf die strittigen Tatumstände beziehenden erstgerichtlichen Protokolle durchzuführen. Von einer Nichtigkeit kann daher nicht die Rede sein. Aber auch eine Mangelhaftigkeit des berufungsgerichtlichen Verfahrens könnte nur geltend gemacht werden, wenn die Verletzung der Unmittelbarkeit bereits in der mündlichen Verhandlung gemäß § 196 ZPO gerügt worden wäre (Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 676; JBl. 1985, 173 uza). Dies war jedoch nicht der Fall (vgl. AS 284). Die umfangreichen Ausführungen der Revision des Beklagten zu den Erwägungen, die das Berufungsgericht hätte anstellen oder unterlassen sollen, um die vom Beklagten gewünschten Feststellungen treffen zu können, laufen im Grunde genommen darauf hinaus, die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes zu bekämpfen. Dies ist aber im Revisionsverfahren nicht statthaft. Auch die Heranziehung des Anfechtungsgrundes der Aktenwidrigkeit mit der Begründung, daß für die vom Berufungsgericht als erwiesen angenommenen Tatsachen die Prozeßergebnisse nicht ausreichten, zielt in Wirklichkeit darauf ab, die Beweiswürdigung des Gerichtes zweiter Instanz in Frage zu stellen; die ist, wie bereits oben dargestellt wurde, im Revisionsverfahren nicht zielführend.Unter den Revisionsgründen der Nichtigkeit und der Mangelhaftigkeit des berufungsgerichtlichen Verfahrens bekämpft der Beklagte "zahlreiche vom erstinstanzlichen Urteil abweichende Sachverhaltsfeststellungen", die das Berufungsgericht unter Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz zu seinem Nachteil getroffen habe. Im Gegensatz zu seinen Ausführungen war das Gericht zweiter Instanz jedoch durchaus berechtigt, die Beweiswiederholung gemäß Paragraph 281, a ZPO durch die Verlesung der sich auf die strittigen Tatumstände beziehenden erstgerichtlichen Protokolle durchzuführen. Von einer Nichtigkeit kann daher nicht die Rede sein. Aber auch eine Mangelhaftigkeit des berufungsgerichtlichen Verfahrens könnte nur geltend gemacht werden, wenn die Verletzung der Unmittelbarkeit bereits in der mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 196, ZPO gerügt worden wäre (Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 676; JBl. 1985, 173 uza). Dies war jedoch nicht der Fall vergleiche AS 284). Die umfangreichen Ausführungen der Revision des Beklagten zu den Erwägungen, die das Berufungsgericht hätte anstellen oder unterlassen sollen, um die vom Beklagten gewünschten Feststellungen treffen zu können, laufen im Grunde genommen darauf hinaus, die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes zu bekämpfen. Dies ist aber im Revisionsverfahren nicht statthaft. Auch die Heranziehung des Anfechtungsgrundes der Aktenwidrigkeit mit der Begründung, daß für die vom Berufungsgericht als erwiesen angenommenen Tatsachen die Prozeßergebnisse nicht ausreichten, zielt in Wirklichkeit darauf ab, die Beweiswürdigung des Gerichtes zweiter Instanz in Frage zu stellen; die ist, wie bereits oben dargestellt wurde, im Revisionsverfahren nicht zielführend.
Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung stellt der Beklagte die Berechtigung des Schadenersatzanspruches der Klägerin in Abrede. Wie bereits bei der Behandlung der Revision der Klägerin dargelegt wurde, rechtfertigen jedoch Umtriebe und Verabredungen, durch die Mitbieter vom Bieten abgehalten werden, ein entsprechendes Schadenersatzbegehren (vgl. Klang II/2, zu § 879 ABGB; Neumann-Lichtblau zu § 178 EO; SZ 21/138 ua). Daß aber bei der Feststellung der Schadenshöhe im Gegensatz zu der vom Beklagten vertretenen Auffassung nicht bloß von einer "unbewiesenen Annahme", sondern von der oben dargestellten Feststellung des Berufungsgerichtes auszugehen war, wurde bereits bei der Behandlung der Revision der Klägerin ausgeführt. Eine Bekämpfung dieser Feststellung ist auch unter Einordnung der entgegenstehenden Ausführungen in die Rechtsrüge nicht statthaft.Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung stellt der Beklagte die Berechtigung des Schadenersatzanspruches der Klägerin in Abrede. Wie bereits bei der Behandlung der Revision der Klägerin dargelegt wurde, rechtfertigen jedoch Umtriebe und Verabredungen, durch die Mitbieter vom Bieten abgehalten werden, ein entsprechendes Schadenersatzbegehren vergleiche Klang II/2, zu Paragraph 879, ABGB; Neumann-Lichtblau zu Paragraph 178, EO; SZ 21/138 ua). Daß aber bei der Feststellung der Schadenshöhe im Gegensatz zu der vom Beklagten vertretenen Auffassung nicht bloß von einer "unbewiesenen Annahme", sondern von der oben dargestellten Feststellung des Berufungsgerichtes auszugehen war, wurde bereits bei der Behandlung der Revision der Klägerin ausgeführt. Eine Bekämpfung dieser Feststellung ist auch unter Einordnung der entgegenstehenden Ausführungen in die Rechtsrüge nicht statthaft.
Der Revision des Beklagten war daher ebenfalls der Erfolg zu versagen.
Beim Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens wurde auf den überwiegenden Abwehrerfolg der Revisionsbeantwortung des Beklagten entsprechend Bedacht genommen (§§ 43 Abs. 1, 50 ZPO).Beim Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens wurde auf den überwiegenden Abwehrerfolg der Revisionsbeantwortung des Beklagten entsprechend Bedacht genommen (Paragraphen 43, Absatz eins, 50, ZPO).