Keiner der von beiden Parteien gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes erhobenen Rekurse ist gerechtfertigt. Nach wie vor will der Beklagte aus dem Umstand, daß das Strafgericht eine Schädigung der Klägerin durch die rechtswidrige Handlung des Beklagten nicht als erwiesen angenommen hat, als für das Zivilgericht bindend ansehen. Hiebei übersieht er jedoch, daß gemäß § 268 ZPO nur ein verurteilendes strafgerichtliches Erkenntnis für den Zivilrichter bindend ist. Die Bindung erstreckt sich auf die den Schuldspruch begründenden Tatsachen, das sind diejenigen vom Strafgericht festgestellten Tatumstände, die in ihrer Gesamtheit den Straftatbestand ergeben (RZ 1977/75, ZVR 1976/177 u.a.). Der Zivilrichter darf etwas, was vom Strafrichter als erwiesen angenommen wurde, zwar nicht als nicht erwiesen annehmen, aber er kann einen dem Verurteilten noch ungünstigeren Tatbestand als erwiesen annehmen (8 Ob 538/85, 8 Ob 508/87 u.a.).Keiner der von beiden Parteien gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes erhobenen Rekurse ist gerechtfertigt. Nach wie vor will der Beklagte aus dem Umstand, daß das Strafgericht eine Schädigung der Klägerin durch die rechtswidrige Handlung des Beklagten nicht als erwiesen angenommen hat, als für das Zivilgericht bindend ansehen. Hiebei übersieht er jedoch, daß gemäß Paragraph 268, ZPO nur ein verurteilendes strafgerichtliches Erkenntnis für den Zivilrichter bindend ist. Die Bindung erstreckt sich auf die den Schuldspruch begründenden Tatsachen, das sind diejenigen vom Strafgericht festgestellten Tatumstände, die in ihrer Gesamtheit den Straftatbestand ergeben (RZ 1977/75, ZVR 1976/177 u.a.). Der Zivilrichter darf etwas, was vom Strafrichter als erwiesen angenommen wurde, zwar nicht als nicht erwiesen annehmen, aber er kann einen dem Verurteilten noch ungünstigeren Tatbestand als erwiesen annehmen (8 Ob 538/85, 8 Ob 508/87 u.a.).
Mit Recht haben die Vorinstanzen also ausgeführt, daß sie bezüglich der Frage, ob und inwieweit die Klägerin durch die Handlung des Beklagten geschädigt worden ist, nicht an Feststellungen des Strafrichters gebunden sind. Vielmehr haben sie diese Umstände selbst zu prüfen. Eigene vom Strafgericht nicht getroffene Feststellungen waren ihnen nicht verwehrt. Richtig hat das Berufungsgericht erkannt, daß nach § 1295 ABGB der Geschädigte grundsätzlich die Höhe des ihm erwachsenen Schadens zu beweisen hat. Die Führung dieses Beweises kann jedoch öfter für den Beweispflichtigen Kläger schwierig sein, insbesondere in Fällen wie dem vorliegenden, wo nur mehr hypothetisch festgestellt werden könnte, welchen Erlös die gepfändeten Gegenstände tatsächlich erzielt hätten. In einem solchen Fall, wenn es darum geht, festzustellen, was eine Person unter bestimmten Voraussetzungen erworben hätte, ist volle Gewißheit nicht zu erwarten, wohl aber eine gewisse Wahrscheinlichkeit erforderlich (SZ 56/39 u.a.). Derartige Feststellungen betreffen aber, trotz ihres hypothetischen Charakters, ausschließlich den Tatsachenbereich (8 Ob 116/83). Wenn daher das Berufungsgericht für die Feststellung der erforderlichen Wahrscheinlichkeit weitere Verfahrensschritte für erforderlich hält, so bewegt es sich hiebei, unter der Voraussetzung, daß seine rechtliche Beurteilung ansonsten richtig ist, im Bereich der Tatsachenfeststellungen. In einem solchen Fall kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, der Auffassung des Berufungsgerichtes, das Verfahren sei ergänzungsbedürftig, nicht entgegentreten (SZ 44/108 u.a.).Mit Recht haben die Vorinstanzen also ausgeführt, daß sie bezüglich der Frage, ob und inwieweit die Klägerin durch die Handlung des Beklagten geschädigt worden ist, nicht an Feststellungen des Strafrichters gebunden sind. Vielmehr haben sie diese Umstände selbst zu prüfen. Eigene vom Strafgericht nicht getroffene Feststellungen waren ihnen nicht verwehrt. Richtig hat das Berufungsgericht erkannt, daß nach Paragraph 1295, ABGB der Geschädigte grundsätzlich die Höhe des ihm erwachsenen Schadens zu beweisen hat. Die Führung dieses Beweises kann jedoch öfter für den Beweispflichtigen Kläger schwierig sein, insbesondere in Fällen wie dem vorliegenden, wo nur mehr hypothetisch festgestellt werden könnte, welchen Erlös die gepfändeten Gegenstände tatsächlich erzielt hätten. In einem solchen Fall, wenn es darum geht, festzustellen, was eine Person unter bestimmten Voraussetzungen erworben hätte, ist volle Gewißheit nicht zu erwarten, wohl aber eine gewisse Wahrscheinlichkeit erforderlich (SZ 56/39 u.a.). Derartige Feststellungen betreffen aber, trotz ihres hypothetischen Charakters, ausschließlich den Tatsachenbereich (8 Ob 116/83). Wenn daher das Berufungsgericht für die Feststellung der erforderlichen Wahrscheinlichkeit weitere Verfahrensschritte für erforderlich hält, so bewegt es sich hiebei, unter der Voraussetzung, daß seine rechtliche Beurteilung ansonsten richtig ist, im Bereich der Tatsachenfeststellungen. In einem solchen Fall kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, der Auffassung des Berufungsgerichtes, das Verfahren sei ergänzungsbedürftig, nicht entgegentreten (SZ 44/108 u.a.).
Im vorliegenden Fall erweist sich die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes als zutreffend. Wie bereits dargelegt wurde, hat der Kläger die Schadenshöhe zu beweisen, in einem Fall wie dem vorliegenden zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit. Den Beweis dafür, daß, abweichend von dieser Wahrscheinlichkeit, im konkreten Fall ein für den Kläger ungünstigeres Ergebnis erzielt worden wäre, hätte allerdings der Beklagte zu erbringen. Richtig ist aber, daß der Bleistiftwert im Exekutionsverfahren über den Erlös im Falle der Versteigerung von Pfandsachen nicht allzu viel besagt. Als Grundlage für den Schadenersatz der Klägerin könnte nur jener Betrag dienen, der bei der Veräußerung der Pfandsachen im Versteigerungswege wahrscheinlich erzielt worden wäre. Ob dies in jedem Fall der Schätzwert ist oder ob aus konkreten Umständen, die allenfalls im Zuge des Beweisverfahrens hervorkommen könnten, mit einem geringeren Erlös zu rechnen gewesen wäre, ist eine Frage der Sachverhaltsfeststellung, die vom Obersten Gerichtshof nicht beurteilt werden kann. Die dem Erstgericht vom Berufungsgericht in diesem Punkt erteilten Weisungen entsprechen grundsätzlich der Gesetzeslage. Wenn das Berufungsgericht zu der Auffassung gelangt ist, daß die unternommenen Verfahrensschritte zur abschließenden rechtlichen Beurteilung nicht ausreichen, kann der Oberste Gerichtshof dem, wie bereits dargelegt wurde, nicht entgegentreten. Richtig ist auch, daß der Schaden der Klägerin nicht unbedingt mit dem Ausfall im Exekutionsverfahren abzüglich der sich aus dem Zwangsausgleich ergebenden 20 % identisch sein muß. Hat nämlich der Beklagte den Erlös für die Pfandsachen derart verwendet, daß die Klägerin hiedurch im Konkursverfahren bzw. durch den abschließenden Zwangsausgleich eine höhere Befriedigung erlangt hat, so würde dieser Umstand den durch das rechtswidrige Verhalten des Beklagten der Klägerin verursachten Schaden entsprechend mindern. Bweispflichtig für diese Umstände wäre allerdings der Beklagte. Mit Recht führt das Berufungsgericht hier aus, daß trotz einer entsprechenden Einwendung des Beklagten im Verfahren erster Instanz eine Prüfung unterblieben ist. Auch hier ist also der Ergänzungsauftrag des Berufungsgerichtes richtig.
Dem Beklagten sei zugegeben, daß es nach § 496 Abs.3 ZPO dem Berufungsgericht nicht mehr in das Ermessen gestellt ist, ob es eine Verfahrensergänzung selbst vornimmt oder die Rechtssache zum Zweck der Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverweist. In allen Fällen des § 496 Abs.1 ZPO hat das Berufungsgericht vielmehr die Verpflichtung, die Ergänzung des Verfahrens selbst vorzunehmen, außer es würde das zu ergänzende Verfahren vor dem Berufungsgericht im Vergleich zu einem erstgerichtlichen Ergänzungsverfahren einen erheblichen Mehraufwand an Kosten oder eine Verfahrensverzögerung bewirken (EvBl. 1985/129 u.a.). Sind jedoch der Umfang der Prozeßstoffsammlung und die Weiterungen des Verfahrens gar nicht abzusehen, so kann nicht angenommen werden, daß mit der Ergänzung der Verhandlung durch das Berufungsgericht kein erheblicher Kostenmehraufwand verbunden wäre (EvBl. 1987/19). Wenn also in der zu ergänzenden Verhandlung nicht nur schon in erster Instanz erfolgte Beweisaufnahmen zu ergänzen, sondern höchstwahrscheinlich auch anzubietende Beweise neu aufzunehmen sein werden, möglicherweise sogar ein Sachverständigenbeweis, dann entspricht die Zurückverweisung an die erste Instanz dem Gesetz (3 Ob 43/86). Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht lediglich aufgrund der Aktenlage entschieden. Nach der auf einer richtigen Rechtsansicht des Berufungsgerichtes beruhenden Auffassung dieses Gerichtes hat nunmehr ein Beweisverfahren stattzufinden, das weit über den Umfang des bisherigen erstgerichtlichen Verfahrens hinausgehen wird. In einem solchen Fall kann die Zurückverweisung an das Erstgericht nicht als gesetzwidrig angesehen werden.Dem Beklagten sei zugegeben, daß es nach Paragraph 496, Absatz 3, ZPO dem Berufungsgericht nicht mehr in das Ermessen gestellt ist, ob es eine Verfahrensergänzung selbst vornimmt oder die Rechtssache zum Zweck der Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverweist. In allen Fällen des Paragraph 496, Absatz eins, ZPO hat das Berufungsgericht vielmehr die Verpflichtung, die Ergänzung des Verfahrens selbst vorzunehmen, außer es würde das zu ergänzende Verfahren vor dem Berufungsgericht im Vergleich zu einem erstgerichtlichen Ergänzungsverfahren einen erheblichen Mehraufwand an Kosten oder eine Verfahrensverzögerung bewirken (EvBl. 1985/129 u.a.). Sind jedoch der Umfang der Prozeßstoffsammlung und die Weiterungen des Verfahrens gar nicht abzusehen, so kann nicht angenommen werden, daß mit der Ergänzung der Verhandlung durch das Berufungsgericht kein erheblicher Kostenmehraufwand verbunden wäre (EvBl. 1987/19). Wenn also in der zu ergänzenden Verhandlung nicht nur schon in erster Instanz erfolgte Beweisaufnahmen zu ergänzen, sondern höchstwahrscheinlich auch anzubietende Beweise neu aufzunehmen sein werden, möglicherweise sogar ein Sachverständigenbeweis, dann entspricht die Zurückverweisung an die erste Instanz dem Gesetz (3 Ob 43/86). Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht lediglich aufgrund der Aktenlage entschieden. Nach der auf einer richtigen Rechtsansicht des Berufungsgerichtes beruhenden Auffassung dieses Gerichtes hat nunmehr ein Beweisverfahren stattzufinden, das weit über den Umfang des bisherigen erstgerichtlichen Verfahrens hinausgehen wird. In einem solchen Fall kann die Zurückverweisung an das Erstgericht nicht als gesetzwidrig angesehen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.