Entscheidungsgründe:
Der Kläger wurde am 15. Juli 1963 von seinem Schwiegervater Mathias K*** und dessen Sohn, dem Zweitbeklagten, im Zuge einer tätlichen Auseinandersetzung schwer verletzt. Mathias K*** ist am 5. September 1984 verstorben. Mit Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 21. Juli 1964, 13 E Vr 863/63-49, wurden Mathias K*** und der Zweitbeklagte unter anderem des Verbrechens der schweren körperlichen Beschädigung nach § 157 Abs 2 StG schuldig erkannt. Es wurde ihnen zur Last gelegt, am 15. Juli 1963 in Traunleiten bei einer gegen den Kläger unternommenen Mißhandlung dadurch, daß sie diesem mit einem Holzprügel mehrere Schläge auf den Kopf versetzten, gegen diesen zwar nicht in der Absicht, ihn zu töten, aber doch in einer anderen feindseligen Absicht auf solche Art gehandelt zu haben, daß daraus eine schwere Verletzung des Klägers, nämlich ein Schädelbasisbruch mit Gehirnquetschung, verbunden mit einer 30 Tage übersteigenden Berufsunfähigkeit und Gesundheitsstörung, erfolgt sei, wobei sich nicht erweisen lasse, wer von ihnen die schwere Verletzung zugefügt habe. Ein von Mathias K*** gegen dieses Urteil erhobenes Rechtsmittel blieb erfolglos.Der Kläger wurde am 15. Juli 1963 von seinem Schwiegervater Mathias K*** und dessen Sohn, dem Zweitbeklagten, im Zuge einer tätlichen Auseinandersetzung schwer verletzt. Mathias K*** ist am 5. September 1984 verstorben. Mit Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 21. Juli 1964, 13 E römisch fünf r 863/63-49, wurden Mathias K*** und der Zweitbeklagte unter anderem des Verbrechens der schweren körperlichen Beschädigung nach Paragraph 157, Absatz 2, StG schuldig erkannt. Es wurde ihnen zur Last gelegt, am 15. Juli 1963 in Traunleiten bei einer gegen den Kläger unternommenen Mißhandlung dadurch, daß sie diesem mit einem Holzprügel mehrere Schläge auf den Kopf versetzten, gegen diesen zwar nicht in der Absicht, ihn zu töten, aber doch in einer anderen feindseligen Absicht auf solche Art gehandelt zu haben, daß daraus eine schwere Verletzung des Klägers, nämlich ein Schädelbasisbruch mit Gehirnquetschung, verbunden mit einer 30 Tage übersteigenden Berufsunfähigkeit und Gesundheitsstörung, erfolgt sei, wobei sich nicht erweisen lasse, wer von ihnen die schwere Verletzung zugefügt habe. Ein von Mathias K*** gegen dieses Urteil erhobenes Rechtsmittel blieb erfolglos.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte der Kläger mit seiner am 17. September 1963 eingebrachten Klage aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes zunächst die Verurteilung des Mathias K*** und des Zweitbeklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung eines Schmerzengeldes von S 50.000,-- s.A. Am 17. Jänner 1964 wurde der Rechtsstreit bis zur Erledigung des damals noch gegen Mathias K*** und den Zweitbeklagten anhängigen Strafverfahrens unterbrochen (ON 8). Mit einem am 19. Februar 1965 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz stellte der Kläger den Fortsetzungsantrag (ON 9). In diesem in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 3. November 1965 (ON 24) vorgetragenen Schriftsatz dehnte der Kläger sein Begehren dahin aus, daß er nunmehr die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 166.500,-- s.A. (Schmerzengeld S 100.000,--, Verdienstentgang monatlich S 3.500,-- für die Zeit vom 1. August 1963 bis 28. Februar 1965) und einer monatlichen Rente von S 3.500,-- ab 1. März 1965 (Verdienstentgang) verlangte. Überdies stellte er nunmehr ein auf Feststellung der Haftung der Beklagten für seine künftigen Schäden gerichtetes Feststellungsbegehren.
Da zu der für den 23. Mai 1966 anberaumten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung trotz ausgewiesener Zustellung niemand erschien, trat mit diesem Zeitpunkt Ruhen des Verfahrens ein (ON 36). Am 28. August 1984 langte ein Fortsetzungsantrag des Klägers beim Erstgericht ein (ON 42).
In einem am 27. Dezember 1984 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz (ON 52), der in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 8. Oktober 1985 (ON 64) vorgetragen wurde, dehnte der Kläger sein Leistungsbegehren auf S 1,899.500,-- s.A. (Schmerzengeld S 1,000.000,--, Verdienstentgang monatlich S 3.500,-- für die Zeit vom 1. August 1963 bis 31. Dezember 1984) und auf Zahlung einer monatlichen Rente von S 3.500,-- ab 1. Jänner 1985 aus. Die Beklagten wendeten im wesentlichen ein, daß Mathias K*** und der Zweitbeklagte nur Angriffe des Klägers abgewehrt hätten. Den Kläger treffe ein Mitverschulden von zumindest 50 %, weil er ihr Verhalten provoziert habe. Hinsichtlich des behaupteten Verdienstentganges habe der Kläger seine Schadensminderungspflicht verletzt. Der geltend gemachte Schmerzengeldanspruch sei überhöht; ein Verdienstentgang sei dem Kläger nicht entstanden. Die Klagsforderungen seien verjährt; das Verfahren sei vom Kläger nicht gehörig fortgesetzt worden. Der Kläger habe, wie sich aus der langen Zeit des Ruhens des Verfahrens ergebe, schlüssig auf die Geltendmachung der Klagsforderungen verzichtet.
Der Kläger brachte zum Verjährungseinwand vor, seine Schadenersatzforderung resultiere aus einem mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Verbrechen und unterliege daher der 30jährigen Verjährungsfrist. Das Verfahren sei noch innerhalb der Verjährungszeit fortgesetzt worden und der Kläger hätte zur Zeit der Fortsetzung des Verfahrens sogar noch die Klage einbringen können. Eine Entscheidung über das gegen den Zweitbeklagten gerichtete Klagebegehren ist bisher nicht erfolgt.
Das Erstgericht entschied mit Teil- und Zwischenurteil, "daß das Klagebegehren gegenüber der erstbeklagten Partei dem Grunde nach zur Gänze zu Recht besteht" und "daß das Klagebegehren gegenüber der erstbeklagten Partei der Höhe nach im Schmerzengeldbereich mit S 800.000,-- s.A. zu Recht und mit S 200.000,-- nicht zu Recht besteht". Es erkannte die Erstbeklagte schuldig, dem Kläger S 800.000,-- s.A. zu bezahlen und wies das gegen die Erstbeklagte gerichtete Mehrbegehren des Klägers auf Zahlung eines weiteren Betrages von S 200.000,-- ab.
Das Erstgericht stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Am Abend des 15. Juli 1963 stritten sich Mathias K*** und der Kläger im Garten ihres Hauses. Sie begannen zu raufen und stürzten dabei zu Boden. Pauline und Herta K*** (Gattin und Tocher des Klägers) versuchten sie zu trennen und riefen um Hilfe. Hierauf kam auch der Zweitbeklagte herbei und trennte die beiden Streitenden, indem er den Kläger, der unter Mathias K*** lag, am Hals faßte. Dann kamen die beiden Streitenden wieder auf die Beine. Der Kläger versuchte, sich rückwärts gehend von den beiden anderen zu entfernen. Der Zweitbeklagte nahm einen herumliegenden Ziegelbrocken auf und warf ihn auf den Kläger. Dann griffen Mathias K*** und der Zweitbeklagte zu armdicken Holzpflöcken. Der Kläger sah dies und versuchte, davonzulaufen, um sich in der Garage zu verbergen. Mathias K*** und der Zweitbeklagte liefen ihm nach und schlugen ihm dabei mehrmals die Holzprügel auf den Kopf. Der Kläger konnte die Garagentür nicht mehr schließen; Mathias K*** kam ihm in die Garage nach und schlug ihm solange mit dem Holzprügel auf den Kopf, bis er bewußtlos zusammenbrach. Dann kam auch der Zweitbeklagte nach und schlug mit seinem Holzprügel weiter auf den Kopf des bewußtlos am Boden liegenden Klägers. Sodann liefen Mathias K*** und der Zweitbeklagte noch Pauline und Herta K*** nach und prügelten sie ebenfalls.
Durch die Schläge mit dem Holzprügel erlitt der Kläger schwerste Kopfverletzungen, im wesentlichen einen Schädelgrundbruch und Gehirnquetschungen. Das Erstgericht traf Feststellungen über die Art und die Folgen der dem Kläger zugefügten Verletzungen, deren Wiedergabe im einzelnen unterbleiben kann. Sie lassen sich im wesentlichen dahin zusammenfassen, daß der Kläger infolge der ihm zugefügten Verletzungen an einem organischen Psychosyndrom leidet. Seine intellektuelle Leistungsfähigkeit ist so weit herabgesetzt, daß er nur mehr zum Vollzug einfacher Überlegungen fähig ist und weitgehend versagt, sobald ein Problem eine beschränkte Komplexität annimmt. Dieser Verlust der früher vorhanden gewesenen Intelligenz ist eine unbehebbare Dauerfolge. Bis Mitte 1965 erlitt der Kläger etwa 4 Wochen starke, 8 Wochen mittlere und 5 Monate leichte Schmerzen; seither erleidet er pro Lebensjahr etwa 2 Wochen leichte Schmerzen in Form verletzungsbedingter Kopfschmerzen. Infolge der verletzungsbedingten Unfähigkeit des Klägers, seinen Spenglereibetrieb weiterzuführen, fielen in diesem Betrieb Ausgaben an, die ohne die Verletzung des Klägers nicht hätten gemacht werden müssen. So erhielt der im Betrieb des Klägers aushelfende Egon K*** am 3. Juni 1966 einen Betrag von S 15.000,-- als "Leistungsprämie" ausbezahlt.
Die Gründe für das am 23. Mai 1966 eingetretene Ruhen des Verfahrens waren familiärer Natur. Pauline K***, die Gattin des Klägers, ist die Schwester des Zweitbeklagten. Wenn sie das Verfahren fortgesetzt hätte und mit einem für die damaligen Verhältnisse beträchtlichen Betrag durchgedrungen wäre, hätte sie die Exekution führen müssen, wodurch auch ihre Eltern gelitten hätten. Insbesondere bat die Schwiegermutter des Klägers stets, das Verfahren nicht fortzusetzen, weil sie sonst das Haus (offenbar gemeint: ihre dortige Wohnmöglichkeit) verlieren würde. Aus diesen Erwägungen setzte der Kläger damals das Verfahren nicht fort. Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß das Zivilgericht nach § 268 ZPO an den Inhalt des verurteilenden Erkenntnisses des Strafgerichtes gebunden sei. Diese Bindung erstrecke sich nicht nur auf den Spruch, sondern auch auf die ihm zugrundeliegenden Feststellungen.Die Gründe für das am 23. Mai 1966 eingetretene Ruhen des Verfahrens waren familiärer Natur. Pauline K***, die Gattin des Klägers, ist die Schwester des Zweitbeklagten. Wenn sie das Verfahren fortgesetzt hätte und mit einem für die damaligen Verhältnisse beträchtlichen Betrag durchgedrungen wäre, hätte sie die Exekution führen müssen, wodurch auch ihre Eltern gelitten hätten. Insbesondere bat die Schwiegermutter des Klägers stets, das Verfahren nicht fortzusetzen, weil sie sonst das Haus (offenbar gemeint: ihre dortige Wohnmöglichkeit) verlieren würde. Aus diesen Erwägungen setzte der Kläger damals das Verfahren nicht fort. Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß das Zivilgericht nach Paragraph 268, ZPO an den Inhalt des verurteilenden Erkenntnisses des Strafgerichtes gebunden sei. Diese Bindung erstrecke sich nicht nur auf den Spruch, sondern auch auf die ihm zugrundeliegenden Feststellungen.
Nach diesen Feststellungen könne weder ein Anhaltspunkt für eine Provokation durch den Kläger noch für eine Notwehrhandlung eines der Täter erblickt werden. Ein Verzicht des Klägers auf seine Schadenersatzansprüche sei nicht anzunehmen, da bloße Untätigkeit noch nicht zum Rechtsverlust führen könne. Der Kläger habe das Verfahren aber ausschließlich aus familiären Erwägungen nicht fortgesetzt, da im Fall einer Exekution die Eltern seiner Gattin darunter gelitten hätten.
Für den Ablauf der Verjährungsfrist sei gemäß § 1489 ABGB (in der Fassung des BGBl. 1974/496) maßgeblich, ob das am Kläger begangene Vorsatzdelikt mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sei. Dies sei nach der seit 1. Jänner 1975 durch das StGB geschaffenen Rechtslage nicht der Fall. Die Tat sei nämlich als Vergehen nach § 91 Abs 1 StGB zu qualifizieren. Dennoch komme nicht die kurze dreijährige Verjährungszeit zur Anwendung, weil die Tat zur Zeit ihrer Begehung ein "Verbrechen" gewesen und demnach seinerzeit gemäß § 1489 ABGB in der früheren Fassung der 30jährigen Verjährung unterlegen sei. Da Gesetze nach § 5 ABGB nicht zurückwirkten und überdies nach Art. 7 MRK ein ausdrückliches Rückwirkungsverbot im Verfassungsrang gegeben sei, habe es nicht zu einer nachträglichen Verkürzung der Verjährungszeit kommen können. Das dem Kläger gebührende angemessene Schmerzengeld sei mit S 800.000,-- zu bemessen; sein diesbezügliches Mehrbegehren sei unberechtigt.Für den Ablauf der Verjährungsfrist sei gemäß Paragraph 1489, ABGB (in der Fassung des BGBl. 1974/496) maßgeblich, ob das am Kläger begangene Vorsatzdelikt mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sei. Dies sei nach der seit 1. Jänner 1975 durch das StGB geschaffenen Rechtslage nicht der Fall. Die Tat sei nämlich als Vergehen nach Paragraph 91, Absatz eins, StGB zu qualifizieren. Dennoch komme nicht die kurze dreijährige Verjährungszeit zur Anwendung, weil die Tat zur Zeit ihrer Begehung ein "Verbrechen" gewesen und demnach seinerzeit gemäß Paragraph 1489, ABGB in der früheren Fassung der 30jährigen Verjährung unterlegen sei. Da Gesetze nach Paragraph 5, ABGB nicht zurückwirkten und überdies nach Artikel 7, MRK ein ausdrückliches Rückwirkungsverbot im Verfassungsrang gegeben sei, habe es nicht zu einer nachträglichen Verkürzung der Verjährungszeit kommen können. Das dem Kläger gebührende angemessene Schmerzengeld sei mit S 800.000,-- zu bemessen; sein diesbezügliches Mehrbegehren sei unberechtigt.
Das Begehren auf Zuspruch von Verdienstentgang sei der Höhe nach noch nicht entscheidungsreif. Es stehe aber fest, daß der Kläger zumindest im Juni 1966 verletzungsbedingt S 15.000,-- an eine Hilfskraft bezahlt habe. Damit bestehe das Begehren auf Ersatz des Verdienstentganges zumindest mit einem kleinen Geldbetrag der Höhe nach zu Recht. Daraus ergebe sich die Zulässigkeit eines Zwischenurteiles.
Der gegen diese Entscheidung gerichteten Berufung der Erstbeklagten gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil Folge. Es änderte das Teil- und Zwischenurteil des Erstgerichtes dahin ab, daß es (mit Teilurteil) das Leistungsbegehren des Klägers zur Gänze abwies.
Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und führte rechtlich im wesentlichen aus, durch § 268 ZPO werde die allgemeine Grundregel, daß die Entscheidung auf Grund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz zu ergehen habe, nicht aufgehoben. Abgesehen davon binde § 268 ZPO den Zivilrichter nur an die Tatsachenfeststellungen des Strafgerichtes, nicht aber an dessen Qualifikation. Die Übergangsbestimmung des § 323 Abs 2 StGB beschränke sich ebenso wie die Norm des § 61 StGB auf den strafrechtlichen Bereich.Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und führte rechtlich im wesentlichen aus, durch Paragraph 268, ZPO werde die allgemeine Grundregel, daß die Entscheidung auf Grund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz zu ergehen habe, nicht aufgehoben. Abgesehen davon binde Paragraph 268, ZPO den Zivilrichter nur an die Tatsachenfeststellungen des Strafgerichtes, nicht aber an dessen Qualifikation. Die Übergangsbestimmung des Paragraph 323, Absatz 2, StGB beschränke sich ebenso wie die Norm des Paragraph 61, StGB auf den strafrechtlichen Bereich.
Dies ändere jedoch nichts an der schon vom Erstgericht aufgezeigten Verjährungsproblematik. Auch die Qualifikation der tätlichen Angriffe gegen den Kläger durch das Zivilgericht ergebe, daß die seinerzeit als Verbrechen nach § 157 Abs 2 StG anzusehende Straftat nunmehr ein Vergehen nach § 91 Abs 1 erster Fall StGB darstelle. Beiden Tatbeständen sei gemeinsam, daß die Strafdrohungen nicht über ein Jahr Freiheitsstrafe hinausgingen. Insofern komme eine ausnahmsweise 30jährige Verjährung nach § 1489 ABGB in der Fassung des Art. I Z 7 BGBl. 1974/496 in beiden Fällen, abgestellt auf den Schluß der Verhandlung erster Instanz, nicht mehr in Betracht. Richtig sei aber, daß die längere Verjährung vor der genannten Novelle nicht von der Dauer der Freiheitsstrafe, sondern von der Qualifikation der Tat als Verbrechen abhängig gewesen sei. Nach Art. II der zitierten Novelle sei diese schlechthin mit 1. Jänner 1975 in Kraft getreten. Übergangsbestimmungen im Sinne einer Beschränkung der Anwendung des neuen Gesetzes auf Tatbestände, die sich nach seinem Geltungsbeginn verwirklichen, fehlten. Es bedürfe daher der Bereinigung einer temporären Gesetzeskollision, die für den Bereich des ABGB in der Bestimmung des Abs 6 des Kundmachungspatentes zum ABGB, das noch weiter gelte, wenn keine andere Regelung getroffen worden sei, eine positive Lösung erfahren habe. Demnach sei der Beginn der Verjährung zwar grundsätzlich nach dem alten Gesetz zu beurteilen, doch komme auch dem von den Beklagten erhobenen Einwand der kürzeren Verjährungsfrist Beachtlichkeit zu. In diesem Fall sei die kürzere Frist von dem Zeitpunkt, in dem das neue Gesetz verbindliche Kraft erhalten habe, neu zu berechnen.Dies ändere jedoch nichts an der schon vom Erstgericht aufgezeigten Verjährungsproblematik. Auch die Qualifikation der tätlichen Angriffe gegen den Kläger durch das Zivilgericht ergebe, daß die seinerzeit als Verbrechen nach Paragraph 157, Absatz 2, StG anzusehende Straftat nunmehr ein Vergehen nach Paragraph 91, Absatz eins, erster Fall StGB darstelle. Beiden Tatbeständen sei gemeinsam, daß die Strafdrohungen nicht über ein Jahr Freiheitsstrafe hinausgingen. Insofern komme eine ausnahmsweise 30jährige Verjährung nach Paragraph 1489, ABGB in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 7, BGBl. 1974/496 in beiden Fällen, abgestellt auf den Schluß der Verhandlung erster Instanz, nicht mehr in Betracht. Richtig sei aber, daß die längere Verjährung vor der genannten Novelle nicht von der Dauer der Freiheitsstrafe, sondern von der Qualifikation der Tat als Verbrechen abhängig gewesen sei. Nach Artikel römisch zwei, der zitierten Novelle sei diese schlechthin mit 1. Jänner 1975 in Kraft getreten. Übergangsbestimmungen im Sinne einer Beschränkung der Anwendung des neuen Gesetzes auf Tatbestände, die sich nach seinem Geltungsbeginn verwirklichen, fehlten. Es bedürfe daher der Bereinigung einer temporären Gesetzeskollision, die für den Bereich des ABGB in der Bestimmung des Absatz 6, des Kundmachungspatentes zum ABGB, das noch weiter gelte, wenn keine andere Regelung getroffen worden sei, eine positive Lösung erfahren habe. Demnach sei der Beginn der Verjährung zwar grundsätzlich nach dem alten Gesetz zu beurteilen, doch komme auch dem von den Beklagten erhobenen Einwand der kürzeren Verjährungsfrist Beachtlichkeit zu. In diesem Fall sei die kürzere Frist von dem Zeitpunkt, in dem das neue Gesetz verbindliche Kraft erhalten habe, neu zu berechnen.
Der Kläger habe seine Klage jedenfalls rechtzeitig noch am 17. September 1963 eingebracht. Seine Ansprüche wären daher nicht verjährt, wenn er das Verfahren innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten der die Verjährungsfrist verkürzenden Novelle fortgesetzt hätte. Es könne somit nicht von einer echten Rückwirkung der kürzeren Verjährungsfrist gesprochen werden. Der gebotene Vertrauensschutz erscheine insofern gewahrt, als dem Kläger nach geschaffener neuer Rechtslage ohnehin noch die gesamte, allerdings kürzere Verjährungsfrist offengestanden sei.
Damit komme dem Einwand des Erstbeklagten, der Kläger habe zwar rechtzeitig geklagt, das Verfahren aber nicht gehörig fortgesetzt, Bedeutung zu. Da schon am 23. Mai 1966 Ruhen des Verfahrens eingetreten und erst am 28. August 1984 ein Fortsetzungsantrag gestellt worden sei, sei der Kläger über 18 Jahre lang untätig geblieben. Auch wenn es hier nicht auf die Dauer, sondern auf den Grund der Untätigkeit ankomme, falle dem Kläger immerhin noch eine sechsjährige Untätigkeit selbst nach dem Ende der auf drei Jahre verkürzten Verjährungsfrist zur Last. Familiäre Rücksichtnahme allein reiche für die Annahme einer wirksamen Unterbrechung der Verjährung nicht aus, zumal der Kläger nicht darzutun vermocht habe, welche Gründe nunmehr weggefallen seien, die einer früheren Fortsetzung des Verfahrens im Wege gestanden seien. Über das Feststellungsbegehren habe das Erstgericht bisher nicht entschieden. Es habe daher insoweit bei einem Teilurteil zu verbleiben.
Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Klägers. Er bekämpft sie aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes abzuändern; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
Die Erstbeklagte beantragt, der Revision des Klägers keine Folge zu geben.