Rechtssatz RS0008705
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008705
Entscheidungsdatum
26.11.2015
Rechtssatz
Für die Frage des Ablaufes der Verjährungsfrist ist entscheidend, wie die strafbare Handlung zur Zeit ihrer Begehung zu qualifizieren war. Im Fall der Verkürzung einer bereits laufenden Verjährungsfrist durch ein neues Gesetz bestimmt sich mangels abweichender gesetzlicher Regelung zwar die Länge der Verjährungsfrist nach dem neuen Gesetz, diese (kürzere) Frist beginnt aber erst mit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes zu laufen.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 508/87
Entscheidungstext OGH 08.07.1987 8 Ob 508/87
SZ 60/137
- 5 Ob 2355/96a
Entscheidungstext OGH 12.11.1996 5 Ob 2355/96a
- 2 Ob 90/08m
Entscheidungstext OGH 18.09.2008 2 Ob 90/08m
Vgl; nur: Im Fall der Verkürzung einer bereits laufenden Verjährungsfrist durch ein neues Gesetz bestimmt sich mangels abweichender gesetzlicher Regelung zwar die Länge der Verjährungsfrist nach dem neuen Gesetz, diese (kürzere) Frist beginnt aber erst mit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes zu laufen. (T1); Beisatz: Analoge Anwendung von Abs 6 Satz 2 des Kundmachungspatents zum ABGB auf die Präklusivfrist von sechs Monaten gemäß § 25 Abs 3 GSpG idF BGBl I 2005/105. (T2)
- 10 Ob 88/11f
Entscheidungstext OGH 10.09.2012 10 Ob 88/11f
Vgl
- 9 ObA 138/15g
Entscheidungstext OGH 26.11.2015 9 ObA 138/15g
Auch; Beisatz: Diese Sonderregel ist verallgemeinerungsfähig und auf kollektivvertragliche Präklusivfristen anwendbar. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0008705
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2016
Dokumentnummer
JJR_19870708_OGH0002_0080OB00508_8700000_001