Begründung:
Das gemäß § 40 Abs 2 MRG angerufene Erstgericht (der Antrag an die Schlichtungsstelle stammt vom 8.1.988) stellte fest, daß die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin durch Vorschreibung eines im einzelnen aufgeschlüsselten monatlichen Entgelts für die Wohnung *****, im Zeitraum 1.1.1985 bis 31.12.1987 sowie durch Vorschreibung einer "Annuitätennachverrechnung 1980 bis 1984" Anfang 1985 das zulässige Entgelt insgesamt um S 21.792 überschritten habe. Es verpflichtete die Antragsgegnerin (unter Berücksichtigung einer Zahlung von S 1.626,12) zur Rückzahlung von S 20.165,88 samt Zinsen. Das Mehrbegehren auf Überprüfung des im Zeitraum 1.1.1981 bis 31.12.1984 vorgeschriebenen Entgelts und auf Rückzahlung zuviel bezahlter Beträge wies es ab. Es ging hiebei ua von folgenden Feststellungen aus:Das gemäß Paragraph 40, Absatz 2, MRG angerufene Erstgericht (der Antrag an die Schlichtungsstelle stammt vom 8.1.988) stellte fest, daß die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin durch Vorschreibung eines im einzelnen aufgeschlüsselten monatlichen Entgelts für die Wohnung *****, im Zeitraum 1.1.1985 bis 31.12.1987 sowie durch Vorschreibung einer "Annuitätennachverrechnung 1980 bis 1984" Anfang 1985 das zulässige Entgelt insgesamt um S 21.792 überschritten habe. Es verpflichtete die Antragsgegnerin (unter Berücksichtigung einer Zahlung von S 1.626,12) zur Rückzahlung von S 20.165,88 samt Zinsen. Das Mehrbegehren auf Überprüfung des im Zeitraum 1.1.1981 bis 31.12.1984 vorgeschriebenen Entgelts und auf Rückzahlung zuviel bezahlter Beträge wies es ab. Es ging hiebei ua von folgenden Feststellungen aus:
Die Antragsgegnerin erwarb die Liegenschaft *****, im Oktober 1975 und im März 1976 um insgesamt S 2,251.864. Beide Liegenschaften haben eine Grundfläche von insgesamt 912 m2; ihr Verkehrswert betrug zum Stichtag 1.9.1980 S 2,156.880. Mit dem Bau des Hauses wurde am 11.12.1978 begonnen; im September 1980 wurde das Haus bezogen.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den Sachverhalt wie folgt: Das angemessene Entgelt für die Überlassung des Gebrauches an der Wohnung sei gemäß § 14 Abs 1 WGG unter Bedachtnahme auf § 13 WGG nach dem Verhältnis der Nutzflächen zu berechnen. Das Erstgericht listete die einzelnen Entgeltbestandteile auf. Zu der umstrittenen Berechnung der Grundkosten führte es aus: Gemäß § 39 Abs 10 WGG (idF vor dem 3. WÄG) seien für die Berechnung der Grundkosten bei Baulichkeiten mit einem Baubeginn vor dem 1.7.1979 nicht die Bestimmungen des (am 1.1.1980 in Kraft getretenen) § 13 Abs 2 WGG, sondern jene des § 7 Abs 2 WGG 1940 sowie § 11 Abs 3 WGGDV (Durchführungsverordnung vom 23.7.1940) heranzuziehen. Danach sei bei der Berechnung der Grundkosten immer der Verkehrswert anzusetzen; allfällige niedrigere Erwerbskosten seien nicht zu berücksichtigen. Daher bilde der Verkehrswert der Liegenschaft (hier: S 2,156.880) die Basis für die Berechnung der Verzinsung der für die Grundstückskosten aufgewendeten Mittel. Offenbar zur Illustration legt das Erstgericht dar, daß gemäß § 13 Abs 2 WGG idF vor dem 3. WÄG die Grundkosten mit den Kosten des Grunderwerbes unter Bedachtnahme auf die in der Zwischenzeit eingetretene Änderung des Geldwertes (§ 17 Abs 4, 2. Satz WGG), höchstens jedoch mit dem Verkehrswert zu berücksichtigen seien; hiebei seien die Verhältnisse zum Zeitpunkt der ersten Überlassung des Gebrauches maßgeblich. Die Abgeltung für die Kosten des Grunderwerbes, die Änderung des Geldwertes und die notwendigen nützlichen Aufwendungen dürften den Verkehrswert des Grundstückes nicht übersteigen. Unbekämpft blieben die Ausführungen des Erstgerichtes über die Höhe der USt-Sätze. Das Erstgericht errechnete (mit Ausnahme der Verwaltungskosten, welche nicht Verfahrensgegenstand waren) das monatliche Entgelt im Zeitraum 1.1.1985 bis 31.12.1987 unter Auflistung der Entgeltbestandteile und wies dann die Überschreitung der Beträge und deren Summe aus. Da die Antragstellerin für einige Zeiträume (1.7. bis 30.9.1985, Juni 1987) die Rückzahlung niedrigerer Beträge gefordert habe, verpflichtete es die Antragsgegnerin nur zur Rückzahlung dieser niedrigeren Beträge. Da für den Antrag die Bestimmungen des § 22 Abs 4 WGG gelten würden, sei der Antrag nicht gemäß § 22 Abs 2 und 3 WGG verfristet, was bereits mit Entscheidung des Rekursgerichtes vom 23.2.1989 ausgesprochen worden sei. § 20 Abs 1 WGG idF des 1. WÄG verweise auf § 27 MRG. Die in § 27 Abs 3 MRG geregelten Rückforderungsansprüche würden andere Bereicherungsansprüche, insbesondere den nach § 1431 ABGB, jedoch nur bei den nach Inkrafttreten des MRG (1.1.1982) geschlossenen Mietverträgen ausschließen. Soweit die Antragstellerin ihren Zuspruch auf vor dem 1.1.1985 rechtsirrtümlich geleisteten Zahlungen stütze und somit einen erst nach 30 Jahren verjährenden Kondiktionsanspruch geltend mache, sei hiefür das Außerstreitverfahren nicht vorgesehen. Daher fehle der Antragstellerin das rechtliche Interesse an der Feststellung, inwieweit durch Vorschreibung von Entgelten vor dem 1.1.1985 das gesetzlich zulässige Ausmaß überschritten worden sei. In die Dreijahresfrist falle jedoch die von der Antragsgegnerin mit Stichtag 7.2.1985 vorgeschriebene und von der Antragstellerin im März 1985 bezahlte "Annuitätennachverrechnung 1980-1984" von S 6.615,73. Daher sei für den Zeitraum 1.10.1980 bis 31.12.1984 die Zulässigkeit dieses Betrages zu prüfen, mit dem die Eigenmittelverzinsung für Grundkosten, die Eigenmittelverzinsung und Abschreibung der Baukosten, die Annuitäten des Wohnbauförderungsdarlehens und der Darlehen der Ersten Österreichischen Spar-Casse auf die Antragstellerin (anteilig) überwälzt worden sei. Das Erstgericht stellte die im Zeitraum den Mietern verrechneten Annuitäten und Verzinsungen für Eigenmittel dem gesetzlich zulässigen Betrag gegenüber und gelangte zu einem Guthaben der Antragstellerin von S 14.589,86.Rechtlich beurteilte das Erstgericht den Sachverhalt wie folgt: Das angemessene Entgelt für die Überlassung des Gebrauches an der Wohnung sei gemäß Paragraph 14, Absatz eins, WGG unter Bedachtnahme auf Paragraph 13, WGG nach dem Verhältnis der Nutzflächen zu berechnen. Das Erstgericht listete die einzelnen Entgeltbestandteile auf. Zu der umstrittenen Berechnung der Grundkosten führte es aus: Gemäß Paragraph 39, Absatz 10, WGG in der Fassung vor dem 3. WÄG) seien für die Berechnung der Grundkosten bei Baulichkeiten mit einem Baubeginn vor dem 1.7.1979 nicht die Bestimmungen des (am 1.1.1980 in Kraft getretenen) Paragraph 13, Absatz 2, WGG, sondern jene des Paragraph 7, Absatz 2, WGG 1940 sowie Paragraph 11, Absatz 3, WGGDV (Durchführungsverordnung vom 23.7.1940) heranzuziehen. Danach sei bei der Berechnung der Grundkosten immer der Verkehrswert anzusetzen; allfällige niedrigere Erwerbskosten seien nicht zu berücksichtigen. Daher bilde der Verkehrswert der Liegenschaft (hier: S 2,156.880) die Basis für die Berechnung der Verzinsung der für die Grundstückskosten aufgewendeten Mittel. Offenbar zur Illustration legt das Erstgericht dar, daß gemäß Paragraph 13, Absatz 2, WGG in der Fassung vor dem 3. WÄG die Grundkosten mit den Kosten des Grunderwerbes unter Bedachtnahme auf die in der Zwischenzeit eingetretene Änderung des Geldwertes (Paragraph 17, Absatz 4, 2, Satz WGG), höchstens jedoch mit dem Verkehrswert zu berücksichtigen seien; hiebei seien die Verhältnisse zum Zeitpunkt der ersten Überlassung des Gebrauches maßgeblich. Die Abgeltung für die Kosten des Grunderwerbes, die Änderung des Geldwertes und die notwendigen nützlichen Aufwendungen dürften den Verkehrswert des Grundstückes nicht übersteigen. Unbekämpft blieben die Ausführungen des Erstgerichtes über die Höhe der USt-Sätze. Das Erstgericht errechnete (mit Ausnahme der Verwaltungskosten, welche nicht Verfahrensgegenstand waren) das monatliche Entgelt im Zeitraum 1.1.1985 bis 31.12.1987 unter Auflistung der Entgeltbestandteile und wies dann die Überschreitung der Beträge und deren Summe aus. Da die Antragstellerin für einige Zeiträume (1.7. bis 30.9.1985, Juni 1987) die Rückzahlung niedrigerer Beträge gefordert habe, verpflichtete es die Antragsgegnerin nur zur Rückzahlung dieser niedrigeren Beträge. Da für den Antrag die Bestimmungen des Paragraph 22, Absatz 4, WGG gelten würden, sei der Antrag nicht gemäß Paragraph 22, Absatz 2 und 3 WGG verfristet, was bereits mit Entscheidung des Rekursgerichtes vom 23.2.1989 ausgesprochen worden sei. Paragraph 20, Absatz eins, WGG in der Fassung des 1. WÄG verweise auf Paragraph 27, MRG. Die in Paragraph 27, Absatz 3, MRG geregelten Rückforderungsansprüche würden andere Bereicherungsansprüche, insbesondere den nach Paragraph 1431, ABGB, jedoch nur bei den nach Inkrafttreten des MRG (1.1.1982) geschlossenen Mietverträgen ausschließen. Soweit die Antragstellerin ihren Zuspruch auf vor dem 1.1.1985 rechtsirrtümlich geleisteten Zahlungen stütze und somit einen erst nach 30 Jahren verjährenden Kondiktionsanspruch geltend mache, sei hiefür das Außerstreitverfahren nicht vorgesehen. Daher fehle der Antragstellerin das rechtliche Interesse an der Feststellung, inwieweit durch Vorschreibung von Entgelten vor dem 1.1.1985 das gesetzlich zulässige Ausmaß überschritten worden sei. In die Dreijahresfrist falle jedoch die von der Antragsgegnerin mit Stichtag 7.2.1985 vorgeschriebene und von der Antragstellerin im März 1985 bezahlte "Annuitätennachverrechnung 1980-1984" von S 6.615,73. Daher sei für den Zeitraum 1.10.1980 bis 31.12.1984 die Zulässigkeit dieses Betrages zu prüfen, mit dem die Eigenmittelverzinsung für Grundkosten, die Eigenmittelverzinsung und Abschreibung der Baukosten, die Annuitäten des Wohnbauförderungsdarlehens und der Darlehen der Ersten Österreichischen Spar-Casse auf die Antragstellerin (anteilig) überwälzt worden sei. Das Erstgericht stellte die im Zeitraum den Mietern verrechneten Annuitäten und Verzinsungen für Eigenmittel dem gesetzlich zulässigen Betrag gegenüber und gelangte zu einem Guthaben der Antragstellerin von S 14.589,86.
Das Rekursgericht gab den Rekursen beider Parteien nicht Folge und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig.
Es erledigte die Rechtsrüge der Antragsgegnerin, die sich gegen die Berechnung der Grundkosten mit dem Verkehrswert wandte, folgendermaßen:
Gemäß § 7 Abs 2 WGG 1940 dürften Wohnungen nur zu angemessenen Preisen überlassen werden. § 11 Abs 3 WGGDV bestimme, daß der Preis für die Überlassung des Gebrauches einer Wohnung (Miete, Pacht, Nutzungsgebühr) nicht höher, aber auch nicht niedriger angesetzt werden dürfe, als es nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung zur Deckung der laufenden Aufwendungen für die Wohnungsbewirtschaftung einschließlich einer angemessenen Verzinsung des Fremd- und Eigenkapitals, einer ordnungsmäßigen Abschreibung unter Bildung von Rücklagen und Rückstellungen erforderlich sei. Maßgeblich seien die Verhältnisse zur Zeit der Erstüberlassung der Wohnung. Nach diesen Bestimmungen werde die Preisbildung nur abstrakt umschrieben. Aus der dort vorgenommenen abstrakten Umschreibung, wie der angemessene Preis zu bilden sei, lasse sich für den vorliegenden Fall zumindest ableiten, daß nicht auf die von der Antragsgegnerin tatsächlich augewendeten Geldmittel abzustellen sei, sondern auf die angemessenen Kosten für den Erwerb des Grundstückes, jeweils bezogen auf den Zeitpunkt der ersten Vergabe der Wohnungen (hier: 1.9.1980). Damit stünden die Entscheidungen MietSlg 41/32 und 46/18 nicht im Widerspruch, wo es heiße, "daß vom Kostendeckungsprinzip zur Zeit der Überlassung der Wohnung her von den tatsächlichen Grund- und Baukosten der konkreten Baulichkeit auszugehen ist". In diesen Entscheidungen sei nur über die Frage zu entscheiden gewesen, ob eine gemeinnützige Bauvereinigung die seinerzeitigen Grund- und Baukosten aufgrund des Schillingeröffnungsbilanzgesetzes BGBl 1954/190 gegenüber den Mietern neu bewerten und deshalb einen höheren Mietzins fordern dürfe. In diesen Entscheidungen sei jedoch nicht darüber abgesprochen worden, ob auf die tatsächlich aufgewendeten oder die angemessenen Kosten abzustellen sei. Nach § 7 Abs 2 WGG 1940 iVm § 11 Abs 3 WGGDV seien die den Wohnungsnutzern überwälzbaren Kosten objektiv "nach den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaftsführung" zu errechnen. Daher sei es mit dieser Regelung vereinbar, bei der Ermittlung der angemessenen Grundkosten auf den Verkehrswert des Grundstückes im maßgeblichen Zeitpunkt abzustellen. Die Auffassung der Antragsgegnerin, es käme auf den Wert des Grundstückes an "mit der tatsächlich vorhandenen Bebauung, dh auch mit der tatsächlich vorgenommenen Ausnutzung etc.", sei schon deshalb unrichtig, weil dies zu einer mehrfachen Überwälzung der Baukosten führen würde, nämlich durch die höheren Grundkosten (Verkehrswert) der bebauten Liegenschaft und durch die aufgewendeten Baukosten. Ebenso unzutreffend sei die Auffassung der Antragsgegnerin, daß die Grundkosten durch den Vergleich von Grund(stücks)kosten von 1980 fertiggestellten Neubauten zu ermitteln seien. Diese Berechnungsmethode berücksichtige nämlich nicht einen wesentlichen Faktor des Wertes einer Liegenschaft, nämlich deren Lage.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, WGG 1940 dürften Wohnungen nur zu angemessenen Preisen überlassen werden. Paragraph 11, Absatz 3, WGGDV bestimme, daß der Preis für die Überlassung des Gebrauches einer Wohnung (Miete, Pacht, Nutzungsgebühr) nicht höher, aber auch nicht niedriger angesetzt werden dürfe, als es nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung zur Deckung der laufenden Aufwendungen für die Wohnungsbewirtschaftung einschließlich einer angemessenen Verzinsung des Fremd- und Eigenkapitals, einer ordnungsmäßigen Abschreibung unter Bildung von Rücklagen und Rückstellungen erforderlich sei. Maßgeblich seien die Verhältnisse zur Zeit der Erstüberlassung der Wohnung. Nach diesen Bestimmungen werde die Preisbildung nur abstrakt umschrieben. Aus der dort vorgenommenen abstrakten Umschreibung, wie der angemessene Preis zu bilden sei, lasse sich für den vorliegenden Fall zumindest ableiten, daß nicht auf die von der Antragsgegnerin tatsächlich augewendeten Geldmittel abzustellen sei, sondern auf die angemessenen Kosten für den Erwerb des Grundstückes, jeweils bezogen auf den Zeitpunkt der ersten Vergabe der Wohnungen (hier: 1.9.1980). Damit stünden die Entscheidungen MietSlg 41/32 und 46/18 nicht im Widerspruch, wo es heiße, "daß vom Kostendeckungsprinzip zur Zeit der Überlassung der Wohnung her von den tatsächlichen Grund- und Baukosten der konkreten Baulichkeit auszugehen ist". In diesen Entscheidungen sei nur über die Frage zu entscheiden gewesen, ob eine gemeinnützige Bauvereinigung die seinerzeitigen Grund- und Baukosten aufgrund des Schillingeröffnungsbilanzgesetzes BGBl 1954/190 gegenüber den Mietern neu bewerten und deshalb einen höheren Mietzins fordern dürfe. In diesen Entscheidungen sei jedoch nicht darüber abgesprochen worden, ob auf die tatsächlich aufgewendeten oder die angemessenen Kosten abzustellen sei. Nach Paragraph 7, Absatz 2, WGG 1940 in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 3, WGGDV seien die den Wohnungsnutzern überwälzbaren Kosten objektiv "nach den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaftsführung" zu errechnen. Daher sei es mit dieser Regelung vereinbar, bei der Ermittlung der angemessenen Grundkosten auf den Verkehrswert des Grundstückes im maßgeblichen Zeitpunkt abzustellen. Die Auffassung der Antragsgegnerin, es käme auf den Wert des Grundstückes an "mit der tatsächlich vorhandenen Bebauung, dh auch mit der tatsächlich vorgenommenen Ausnutzung etc.", sei schon deshalb unrichtig, weil dies zu einer mehrfachen Überwälzung der Baukosten führen würde, nämlich durch die höheren Grundkosten (Verkehrswert) der bebauten Liegenschaft und durch die aufgewendeten Baukosten. Ebenso unzutreffend sei die Auffassung der Antragsgegnerin, daß die Grundkosten durch den Vergleich von Grund(stücks)kosten von 1980 fertiggestellten Neubauten zu ermitteln seien. Diese Berechnungsmethode berücksichtige nämlich nicht einen wesentlichen Faktor des Wertes einer Liegenschaft, nämlich deren Lage.
Zum Rekurs der Antragstellerin führte das Rekursgericht ua folgendes aus:
Sowohl die Feststellung der Überschreitung des zulässigen Entgeltes in Höhe von S 6.615,73 durch die Vorschreibung der "Annuitätennachverrechnung 1980-1984" als auch die Abweisung eines Teiles des Antrages durch das Erstgericht sei im Ergebnis berechtigt, weil der Rückforderungsanspruch hinsichtlich der vor dem Jahr 1985 zuviel gezahlten Entgelte (der Überprüfungsantrag sei am 8.1.1988 bei der Schlichtungsstelle eingebracht worden) aus folgenden Gründen verjährt sei: Das Verfahren sei vor Inkrafttreten des 2. WÄG (1.3.1991) bei der Schlichtungsstelle anhängig geworden. Daher gelte für das vorliegende Verfahren (die Antragstellerin sei nach ihrem Vorbringen seit 1.10.1980 Mieterin einer Wohnung) das WGG und das MRG, jeweils idF des 1. WÄG (vgl Art V Abs 3 Z 3 des 2. WÄG). § 20 Abs 1 WGG idF des am 25.7.1987 in Kraft getretenen 1. WÄG ordne ausdrücklich die Anwendung des § 27 MRG auf Miet- oder sonstige Nutzungsverträge über Wohnungen oder Geschäftsräume an. Jedoch gelte das MRG gemäß seinem § 1 Abs 1 grundsätzlich auch für genossenschaftliche Nutzungsverträge. Nach § 1 Abs 3 MRG idF des 1. WÄG gelte § 27 MRG auch für Mietverträge mit einer gemeinnützigen Bauvereinigung. Daß in § 27 Abs 3 MRG nicht auch die Bestimmungen der §§ 13 und 14 WGG angeführt seien, schade nicht. Bei verständiger Betrachtung der Verweisungstechnik des Gesetzgebers ergebe sich nämlich, daß die Rückforderungsregelung des § 27 Abs 3 MRG auch die gegen das WGG verstoßende Entgelte umfasse. Es gebe keinen sachlichen Grund, bei der Dauer der Verjährungsfrist zwischen den nach MRG und den nach WGG unzulässigen Vorschreibungen zu differenzieren, zumal das Kostendeckungsprinzip des WGG für die Höhe der Entgelte von Bedeutung sei, nicht aber für die Verjährung eines Rückforderungsanspruches (MietSlg 46/18). Gemäß § 1 Abs 3 MRG idF des 1. WÄG sei die Übergangsbestimmung des § 43 Abs 2 MRG nicht anwendbar, der eine Fortgeltung der bisher geltenden Vorschriften für bisher rechtsunwirksam geschlossene Vereinbarungen über die Höhe des Mietzinses anordne (nach der Rechtsprechung zählten hiezu auch die Verjährungsbestimmungen), die vor Inkrafttreten des MRG (1.1.1982) geschlossen worden seien. Zwar sei gemäß § 1 Abs 3 MRG idF des 1. WÄG auch § 43 Abs 1 MRG nicht anzuwenden, in dem (bloß) klargestellt werde, daß das I. Hauptstück auch für Mietverträge gelte, die vor Inkrafttreten des MRG geschlossen worden seien. Mangels einer besonderen Übergangsbestimmung sei jedoch auch für die vor dem 1.1.1982 mit einer gemeinnützigen Bauvereinigung geschlossenen Mietverträge das MRG anzuwenden. Daher gelte für die Rückforderungsansprüche für die ab dem 1.1.1982 zuviel geleisteten Entgelte die dreijährige Verjährungsfrist des § 27 Abs 3 MRG. Auch der Anspruch auf Rückforderung der vor dem 1.1.1982 geleisteten Entgelte sei verjährt, selbst wenn im Zeitpunkt der Entstehung des Rückforderungsanspruches die Verjährungsfrist 30 Jahre betragen habe: Mit Inkrafttreten des MRG gelte mangels einer speziellen Übergangsvorschrift ab dem 1.1.1982 die dreijährige Verjährungsfrist des § 27 Abs 3 MRG. Die bis dahin verstrichene Verjährungsfrist sei aber nicht im vollen Ausmaß, sondern nur verhältnismäßig auf die kürzere Verjährungsfrist anzurechnen (vgl die verhältnismäßige Anrechnung bei einem Eigentumsübergang von einer begünstigten auf eine nicht begünstigte Person, Schubert in Rummel2 § 1472 ABGB Rz 2). Wenn also der "älteste" hier geltend gemachte Rückforderungsanspruch am 1.1.1981 entstanden sei, dann sei bis 1.1.1982 ein Jahr verstrichen, somit 1/30 der langen Verjährungsfrist - das entspreche einem Monate und 6 Tagen der kurzen Verjährungsfrist. Die restliche kurze Verjährungsfrist sei daher lange vor Einbringung des Antrages bei der Schlichtungsstelle abgelaufen. Infolge der Verjährung der Rückforderungsansprüche fehle der Antragstellerin somit das rechtliche Interesse an der Feststellung der zulässigen Höhe des bis zum 31.12.1994 (richtig wohl: 1984) geleisteten Entgelts, weshalb das Erstgericht den auf den Zeitraum 1.1.1981 bis 31.12.1984 bezogenen Überprüfungsantrag zu Recht abgewiesen habe.Sowohl die Feststellung der Überschreitung des zulässigen Entgeltes in Höhe von S 6.615,73 durch die Vorschreibung der "Annuitätennachverrechnung 1980-1984" als auch die Abweisung eines Teiles des Antrages durch das Erstgericht sei im Ergebnis berechtigt, weil der Rückforderungsanspruch hinsichtlich der vor dem Jahr 1985 zuviel gezahlten Entgelte (der Überprüfungsantrag sei am 8.1.1988 bei der Schlichtungsstelle eingebracht worden) aus folgenden Gründen verjährt sei: Das Verfahren sei vor Inkrafttreten des 2. WÄG (1.3.1991) bei der Schlichtungsstelle anhängig geworden. Daher gelte für das vorliegende Verfahren (die Antragstellerin sei nach ihrem Vorbringen seit 1.10.1980 Mieterin einer Wohnung) das WGG und das MRG, jeweils in der Fassung des 1. WÄG vergleiche Artikel römisch fünf, Absatz 3, Ziffer 3, des 2. WÄG). Paragraph 20, Absatz eins, WGG in der Fassung des am 25.7.1987 in Kraft getretenen 1. WÄG ordne ausdrücklich die Anwendung des Paragraph 27, MRG auf Miet- oder sonstige Nutzungsverträge über Wohnungen oder Geschäftsräume an. Jedoch gelte das MRG gemäß seinem Paragraph eins, Absatz eins, grundsätzlich auch für genossenschaftliche Nutzungsverträge. Nach Paragraph eins, Absatz 3, MRG in der Fassung des 1. WÄG gelte Paragraph 27, MRG auch für Mietverträge mit einer gemeinnützigen Bauvereinigung. Daß in Paragraph 27, Absatz 3, MRG nicht auch die Bestimmungen der Paragraphen 13 und 14 WGG angeführt seien, schade nicht. Bei verständiger Betrachtung der Verweisungstechnik des Gesetzgebers ergebe sich nämlich, daß die Rückforderungsregelung des Paragraph 27, Absatz 3, MRG auch die gegen das WGG verstoßende Entgelte umfasse. Es gebe keinen sachlichen Grund, bei der Dauer der Verjährungsfrist zwischen den nach MRG und den nach WGG unzulässigen Vorschreibungen zu differenzieren, zumal das Kostendeckungsprinzip des WGG für die Höhe der Entgelte von Bedeutung sei, nicht aber für die Verjährung eines Rückforderungsanspruches (MietSlg 46/18). Gemäß Paragraph eins, Absatz 3, MRG in der Fassung des 1. WÄG sei die Übergangsbestimmung des Paragraph 43, Absatz 2, MRG nicht anwendbar, der eine Fortgeltung der bisher geltenden Vorschriften für bisher rechtsunwirksam geschlossene Vereinbarungen über die Höhe des Mietzinses anordne (nach der Rechtsprechung zählten hiezu auch die Verjährungsbestimmungen), die vor Inkrafttreten des MRG (1.1.1982) geschlossen worden seien. Zwar sei gemäß Paragraph eins, Absatz 3, MRG in der Fassung des 1. WÄG auch Paragraph 43, Absatz eins, MRG nicht anzuwenden, in dem (bloß) klargestellt werde, daß das römisch eins. Hauptstück auch für Mietverträge gelte, die vor Inkrafttreten des MRG geschlossen worden seien. Mangels einer besonderen Übergangsbestimmung sei jedoch auch für die vor dem 1.1.1982 mit einer gemeinnützigen Bauvereinigung geschlossenen Mietverträge das MRG anzuwenden. Daher gelte für die Rückforderungsansprüche für die ab dem 1.1.1982 zuviel geleisteten Entgelte die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 27, Absatz 3, MRG. Auch der Anspruch auf Rückforderung der vor dem 1.1.1982 geleisteten Entgelte sei verjährt, selbst wenn im Zeitpunkt der Entstehung des Rückforderungsanspruches die Verjährungsfrist 30 Jahre betragen habe: Mit Inkrafttreten des MRG gelte mangels einer speziellen Übergangsvorschrift ab dem 1.1.1982 die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 27, Absatz 3, MRG. Die bis dahin verstrichene Verjährungsfrist sei aber nicht im vollen Ausmaß, sondern nur verhältnismäßig auf die kürzere Verjährungsfrist anzurechnen vergleiche die verhältnismäßige Anrechnung bei einem Eigentumsübergang von einer begünstigten auf eine nicht begünstigte Person, Schubert in Rummel2 Paragraph 1472, ABGB Rz 2). Wenn also der "älteste" hier geltend gemachte Rückforderungsanspruch am 1.1.1981 entstanden sei, dann sei bis 1.1.1982 ein Jahr verstrichen, somit 1/30 der langen Verjährungsfrist - das entspreche einem Monate und 6 Tagen der kurzen Verjährungsfrist. Die restliche kurze Verjährungsfrist sei daher lange vor Einbringung des Antrages bei der Schlichtungsstelle abgelaufen. Infolge der Verjährung der Rückforderungsansprüche fehle der Antragstellerin somit das rechtliche Interesse an der Feststellung der zulässigen Höhe des bis zum 31.12.1994 (richtig wohl: 1984) geleisteten Entgelts, weshalb das Erstgericht den auf den Zeitraum 1.1.1981 bis 31.12.1984 bezogenen Überprüfungsantrag zu Recht abgewiesen habe.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob die im Anwendungsbereich des § 7 Abs 2 WGG 1940, § 11 Abs 3 WGGDV zu berechnenden Grundkosten mit dem Verkehrswert im Zeitpunkt der ersten Überlassung der Wohnung begrenzt seien. Weiters fehle oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Verjährungsfrist von Ansprüchen auf Rückforderung zuviel gezahlter Entgelte bei Mietverträgen mit einer gemeinnützigen Bauvereinigung, die vor dem 1.1.1982 geschlossen worden seien, wenn der Rückforderungsanspruch bereits vor dem 1.1.1982 entstanden sei.Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob die im Anwendungsbereich des Paragraph 7, Absatz 2, WGG 1940, Paragraph 11, Absatz 3, WGGDV zu berechnenden Grundkosten mit dem Verkehrswert im Zeitpunkt der ersten Überlassung der Wohnung begrenzt seien. Weiters fehle oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Verjährungsfrist von Ansprüchen auf Rückforderung zuviel gezahlter Entgelte bei Mietverträgen mit einer gemeinnützigen Bauvereinigung, die vor dem 1.1.1982 geschlossen worden seien, wenn der Rückforderungsanspruch bereits vor dem 1.1.1982 entstanden sei.
Gegen diese Rekursentscheidung richten sich die Revisionsrekurse beider Parteien wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung; die Antragsgegnerin macht auch Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend. Die Antragstellerin beantragt, den zweitinstanzlichen Sachbeschluß aufzuheben, auszusprechen, daß im Monat März 1985 das Entgelt für ihre Wohnung aufgrund der "Annuitätennachverrechnung 1980 bis 1984" um insgesamt S 21.205,59 überschritten worden sei, die Gesamtrückzahlungsverpflichtung mit S 34.755,74 festzustellen und den Zinsenzuspruch abzuändern. Die Antragsgegnerin beantragt die Abänderung des rekursgerichtlichen Beschlusses iS der Stattgebung ihres Rekurses gegen den erstgerichtlichen Sachbeschluß; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.