Rechtssatz RS0083878
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083878
Geschäftszahl
4Ob538/79; 5Ob10/81; 5Ob2355/96a
Entscheidungsdatum
12.11.1996
Norm
WGG 1979 §39 Abs8 Z3
WGG 1940 §7 Abs2
DVWGG 1940 §11 Abs3
Rechtssatz
Die Bestimmungen des WGG 1940 über die Angemessenheit des Kaufpreises legen (arg: Überschrift des 2.Abschnittes - §§ 2 bis 15 - ), nur die Voraussetzungen für die Anerkennung des Wohnungsunternehmens als gemeinnützig fest. Der Wohnungswerber ist nicht Normadressat der ausschließlich die Rechtsverhältnisse gemeinnütziger Wohnungsunternehmen regelnden Vorschriften. Er kann sich mit seinen Einwendungen nur an das Wohnungsunternehmen selbst oder an dessen Aufsichtsbehörde wenden.Die Bestimmungen des WGG 1940 über die Angemessenheit des Kaufpreises legen (arg: Überschrift des 2.Abschnittes - Paragraphen 2 bis 15 - ), nur die Voraussetzungen für die Anerkennung des Wohnungsunternehmens als gemeinnützig fest. Der Wohnungswerber ist nicht Normadressat der ausschließlich die Rechtsverhältnisse gemeinnütziger Wohnungsunternehmen regelnden Vorschriften. Er kann sich mit seinen Einwendungen nur an das Wohnungsunternehmen selbst oder an dessen Aufsichtsbehörde wenden.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 538/79
Entscheidungstext OGH 10.07.1979 4 Ob 538/79
Veröff: EvBl 1980/38 S 130 = JBl 1980,151 (zustimmend Bydlinski)
- 5 Ob 10/81
Entscheidungstext OGH 10.11.1981 5 Ob 10/81
Vgl; Beisatz: Anders für den Fall, daß die §§ 7 WGG 1940 und 11 DVWGG zum Vertragsinhalt erhoben wurden. (T1) Veröff: SZ 54/164 = MietSlg 33493 = MietSlg 33635(23)
- 5 Ob 2355/96a
Entscheidungstext OGH 12.11.1996 5 Ob 2355/96a
Vgl auch; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0083878
Dokumentnummer
JJR_19790710_OGH0002_0040OB00538_7900000_014