Rechtssatz RS0070334
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070334
Entscheidungsdatum
04.03.2013
Rechtssatz
Die dreijährige Verjährungsfrist des § 27 Abs 3 MRG gilt auch für die Rückforderung von gegen das WGG verstoßenden Entgelten.Die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 27, Absatz 3, MRG gilt auch für die Rückforderung von gegen das WGG verstoßenden Entgelten.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 71/94
Entscheidungstext OGH 06.09.1994 5 Ob 71/94
- 5 Ob 2355/96a
Entscheidungstext OGH 12.11.1996 5 Ob 2355/96a
- 5 Ob 78/00g
Entscheidungstext OGH 28.03.2000 5 Ob 78/00g
Auch
- 5 Ob 22/08h
Entscheidungstext OGH 14.05.2008 5 Ob 22/08h
Auch; Beisatz: Auf die Rückforderung zulässig vereinbarter Leistungen, auch wenn diese Entgelt sind, konkret auf Rückzahlungsansprüche nach § 17 WGG, die erst mit Beendigung des Bestandverhältnisses entstehen, ist § 27 Abs 3 MRG jedoch nicht anwendbar, handelt es sich doch bei diesen Ansprüchen nicht um Rückforderungsansprüche von gegen das WGG verstoßenden Entgelten. Auch § 27 Abs 3 MRG unterwirft der dreijährigen Verjährungsfrist nur Rückforderungsansprüche von Leistungen, deren Forderung gesetzwidrig war. (T1)
- 8 Ob 12/13t
Entscheidungstext OGH 04.03.2013 8 Ob 12/13t
Vgl; Beisatz: Analoge Geltung des § 27 Abs 3 MRG außerhalb des Anwendungsbereichs des MRG. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0070334
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2013
Dokumentnummer
JJR_19940906_OGH0002_0050OB00071_9400000_002