Die Revision ist aus den vom Berufungsgericht bezeichneten Grund zulässig. Sie ist jedoch nicht berechtigt.
Zutreffend hat das Berufungsgericht den Rechtsgrund des Klagsanspruchs mit § 17 WGG definiert und klargestellt, dass der Einwand der Beklagten, sie sei zur gänzlichen Rückzahlung des Finanzierungsbeitrags nicht verpflichtet gewesen, als außergerichtliche Aufrechnungserklärung zu werten sei.Zutreffend hat das Berufungsgericht den Rechtsgrund des Klagsanspruchs mit Paragraph 17, WGG definiert und klargestellt, dass der Einwand der Beklagten, sie sei zur gänzlichen Rückzahlung des Finanzierungsbeitrags nicht verpflichtet gewesen, als außergerichtliche Aufrechnungserklärung zu werten sei.
Die von WGG-Mietern für die Überlassung des Gebrauchs einer Wohnung vorweg zu leistenden Finanzierungsbeiträge sind aufgrund ihrer rechtlichen Konstruktion (§ 14 Abs 1 iVm § 17 Abs 1 WGG) als Mietzinsvorauszahlungen Bestandteil des geschuldeten Mietzinses (5 Ob 128/98d = wobl 1999, 95/45; 5 Ob 178/00p = wobl 2001/109; 5 Ob 60/04s = SZ 2004/47).Die von WGG-Mietern für die Überlassung des Gebrauchs einer Wohnung vorweg zu leistenden Finanzierungsbeiträge sind aufgrund ihrer rechtlichen Konstruktion (Paragraph 14, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 17, Absatz eins, WGG) als Mietzinsvorauszahlungen Bestandteil des geschuldeten Mietzinses (5 Ob 128/98d = wobl 1999, 95/45; 5 Ob 178/00p = wobl 2001/109; 5 Ob 60/04s = SZ 2004/47).
Solche Finanzierungsbeiträge unterliegen nicht der Verbotsnorm des § 27 Abs 1 MRG (§ 27 Abs 2 lit a MRG; 5 Ob 128/98d; 3 Ob 556/87 = MietSlg 40.403 = wobl 1989/30).Solche Finanzierungsbeiträge unterliegen nicht der Verbotsnorm des Paragraph 27, Absatz eins, MRG (Paragraph 27, Absatz 2, Litera a, MRG; 5 Ob 128/98d; 3 Ob 556/87 = MietSlg 40.403 = wobl 1989/30).
§ 20 Abs 1 WGG ordnet die Anwendung des § 27 MRG auf Miet- oder sonstige Nutzungsverträge nach dem WGG an.Paragraph 20, Absatz eins, WGG ordnet die Anwendung des Paragraph 27, MRG auf Miet- oder sonstige Nutzungsverträge nach dem WGG an.
Dass in § 27 Abs 3 MRG nicht auch die Bestimmungen der §§ 13, 14 WGG angeführt sind, schadet nicht, weil sich bei verständiger Betrachtung der Verweisungstechnik des Gesetzgebers ergibt, dass die Rückforderungsregelung des § 27 Abs 3 MRG auch die gegen das WGG verstoßenden Entgelte umfasst (vgl 5 Ob 2355/96a). Auf die Rückforderung zulässig vereinbarter Leistungen, auch wenn diese Entgelt sind, konkret auf Rückzahlungsansprüche nach § 17 WGG, die erst mit Beendigung des Bestandverhältnisses entstehen (konkret acht Wochen nach Räumung des Mietgegenstands: § 17 Abs 3 WGG), ist § 27 Abs 3 MRG jedoch nicht anwendbar, handelt es sich doch bei diesen Ansprüchen nicht um Rückforderungsansprüche von gegen das WGG verstoßenden Entgelten. Auch § 27 Abs 3 MRG unterwirft der dreijährigen Verjährungsfrist nur Rückforderungsansprüche von Leistungen, deren Forderung gesetzwidrig war.Dass in Paragraph 27, Absatz 3, MRG nicht auch die Bestimmungen der Paragraphen 13, 14, WGG angeführt sind, schadet nicht, weil sich bei verständiger Betrachtung der Verweisungstechnik des Gesetzgebers ergibt, dass die Rückforderungsregelung des Paragraph 27, Absatz 3, MRG auch die gegen das WGG verstoßenden Entgelte umfasst vergleiche 5 Ob 2355/96a). Auf die Rückforderung zulässig vereinbarter Leistungen, auch wenn diese Entgelt sind, konkret auf Rückzahlungsansprüche nach Paragraph 17, WGG, die erst mit Beendigung des Bestandverhältnisses entstehen (konkret acht Wochen nach Räumung des Mietgegenstands: Paragraph 17, Absatz 3, WGG), ist Paragraph 27, Absatz 3, MRG jedoch nicht anwendbar, handelt es sich doch bei diesen Ansprüchen nicht um Rückforderungsansprüche von gegen das WGG verstoßenden Entgelten. Auch Paragraph 27, Absatz 3, MRG unterwirft der dreijährigen Verjährungsfrist nur Rückforderungsansprüche von Leistungen, deren Forderung gesetzwidrig war.
Auf das WGG transformiert hätte also § 27 Abs 3 dahin zu lauten: „Was entgegen den Bestimmungen der §§ 13 und 14 WGG geleistet wird ....". Die Leistung des hier gegenständlichen Finanzierungsbeitrags war aber zufolge § 14 Abs 1 WGG nicht unzulässig.Auf das WGG transformiert hätte also Paragraph 27, Absatz 3, dahin zu lauten: „Was entgegen den Bestimmungen der Paragraphen 13 und 14 WGG geleistet wird ....". Die Leistung des hier gegenständlichen Finanzierungsbeitrags war aber zufolge Paragraph 14, Absatz eins, WGG nicht unzulässig.
Soweit sich die Revisionswerberin zur Untermauerung ihres Standpunkts, die verfahrensgegenständliche Forderung sei verjährt, noch auf die Entscheidung 5 Ob 2122/96m beruft, ist sie im Einklang mit dem Berufungsgericht darauf hinzuweisen, dass in dieser bloß ausgesagt wurde, wann für Betriebskostenrückforderungen bei Pauschalverrechnung die Verjährungsfrist des § 27 Abs 3 dritter Satz MRG zu laufen beginnt.Soweit sich die Revisionswerberin zur Untermauerung ihres Standpunkts, die verfahrensgegenständliche Forderung sei verjährt, noch auf die Entscheidung 5 Ob 2122/96m beruft, ist sie im Einklang mit dem Berufungsgericht darauf hinzuweisen, dass in dieser bloß ausgesagt wurde, wann für Betriebskostenrückforderungen bei Pauschalverrechnung die Verjährungsfrist des Paragraph 27, Absatz 3, dritter Satz MRG zu laufen beginnt.
Festzuhalten ist also, dass der Rückforderungsanspruch des § 27 Abs 3 MRG alle aufgrund von Mietzinsbeschränkungen aller Art teilnichtigen Leistungen, auch solche nach dem WGG (vgl MietSlg 46.320/18), erfasst, für die Rückforderung anderer Leistungen hingegen nicht nur der Rechtsweg zulässig ist, sondern auch die allgemeinen Bestimmungen über Kondiktionsansprüche - etwa nach § 1435 ABGB - anzuwenden sind.Festzuhalten ist also, dass der Rückforderungsanspruch des Paragraph 27, Absatz 3, MRG alle aufgrund von Mietzinsbeschränkungen aller Art teilnichtigen Leistungen, auch solche nach dem WGG vergleiche MietSlg 46.320/18), erfasst, für die Rückforderung anderer Leistungen hingegen nicht nur der Rechtsweg zulässig ist, sondern auch die allgemeinen Bestimmungen über Kondiktionsansprüche - etwa nach Paragraph 1435, ABGB - anzuwenden sind.
Soweit ein Mieter bei vorzeitiger Beendigung eines Bestandverhältnisses nicht mehr in der Lage ist, die Gegenleistung für eine als Mietzinsvorauszahlung erbrachte Leistung zu konsumieren, ist er berechtigt, aus dem Titel des § 1435 ABGB anteilsmäßig die geleistete Vorauszahlung zurückzuverlangen (RIS-Justiz RS0020901; RS0020882). Im konkreten Fall des Baukostenzuschusses nach § 14 Abs 1 WGG normiert § 17 Abs 1 WGG einen derartigen gesetzlichen Kondiktionsanspruch. Dieser unterliegt - mangels anderweitiger Regelung - der dreißigjährigen Verjährungsfrist.Soweit ein Mieter bei vorzeitiger Beendigung eines Bestandverhältnisses nicht mehr in der Lage ist, die Gegenleistung für eine als Mietzinsvorauszahlung erbrachte Leistung zu konsumieren, ist er berechtigt, aus dem Titel des Paragraph 1435, ABGB anteilsmäßig die geleistete Vorauszahlung zurückzuverlangen (RIS-Justiz RS0020901; RS0020882). Im konkreten Fall des Baukostenzuschusses nach Paragraph 14, Absatz eins, WGG normiert Paragraph 17, Absatz eins, WGG einen derartigen gesetzlichen Kondiktionsanspruch. Dieser unterliegt - mangels anderweitiger Regelung - der dreißigjährigen Verjährungsfrist.
§ 1486 Z 4 ABGB betrifft die Geltendmachung von Miet- und Pachtzinsforderungen, ist also hier nicht anwendbar.Paragraph 1486, Ziffer 4, ABGB betrifft die Geltendmachung von Miet- und Pachtzinsforderungen, ist also hier nicht anwendbar.
Die der Klägerin abgetretene Forderung war daher im Zeitpunkt der Klagseinbringung nicht verjährt.
Das führt zur Frage, ob die von der Beklagten außergerichtlich vorgenommene Aufrechnung zulässigerweise erfolgt ist.
In rechtlich einwandfreier Weise hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang die Worte „Wände weiß ausgemalt" im gebrauchten Satz-, Bedeutungs- und Sachzusammenhang dahin ausgelegt, dass eine natürliche Abnützung, die für das gesamte Objekt vereinbart wurde, auch für den Zustand der Wände gelten sollte und daher ein Neuausmalen der Wohnung, wie es die Antragsgegnerin ohne Behauptung einer außergewöhnlichen Abnutzung verlangt (es wurde sogar außer Streit gestellt, dass das Maß der gewöhnlichen Abnützung nicht überschritten war), nicht von der Vereinbarung umfasst war.
Den vom Berufungsgericht verwendeten Argumenten ist nichts hinzuzufügen (§ 510 Abs 3 ZPO).Den vom Berufungsgericht verwendeten Argumenten ist nichts hinzuzufügen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Der Revision war daher der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.