Rechtssatz RS0083486
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083486
Entscheidungsdatum
14.05.2008
Rechtssatz
Die Höhe des im Falle der Auflösung eines Mietvertrages oder sonstigen Nutzungsvertrages von der gemeinnützigen Bauvereinigung zurückzuzahlenden (Teilbetrages) Betrages der vom Mieter oder Nutzungsberechtigten zur Finanzierung des Bauvorhabens geleisteten Beträge ist in § 17 WGG abschließend geregelt. Diese Gesetzesbestimmung kennt jedoch keine Berücksichtigung von Verwaltungskosten, die der gemeinnützigen Bauvereinigung im Zusammenhang mit der Beendigung des Mietverhältnisses oder Nutzungsverhältnisses entstehen, bei der Ermittlung des rückzuzahlenden Betrages.Die Höhe des im Falle der Auflösung eines Mietvertrages oder sonstigen Nutzungsvertrages von der gemeinnützigen Bauvereinigung zurückzuzahlenden (Teilbetrages) Betrages der vom Mieter oder Nutzungsberechtigten zur Finanzierung des Bauvorhabens geleisteten Beträge ist in Paragraph 17, WGG abschließend geregelt. Diese Gesetzesbestimmung kennt jedoch keine Berücksichtigung von Verwaltungskosten, die der gemeinnützigen Bauvereinigung im Zusammenhang mit der Beendigung des Mietverhältnisses oder Nutzungsverhältnisses entstehen, bei der Ermittlung des rückzuzahlenden Betrages.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 78/95
Entscheidungstext OGH 21.09.1995 5 Ob 78/95
Veröff: SZ 68/173
- 5 Ob 80/95
Entscheidungstext OGH 21.09.1995 5 Ob 80/95
- 5 Ob 22/08h
Entscheidungstext OGH 14.05.2008 5 Ob 22/08h
Vgl; Beisatz: § 17 Abs 1 WGG normiert einen gesetzlichen Kondiktionsanspruch. Dieser unterliegt der dreißigjährigen Verjährungsfrist. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0083486
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2008
Dokumentnummer
JJR_19950921_OGH0002_0050OB00078_9500000_004