Begründung:
Sämtliche Antragsteller sind Mieter von Reihenhäusern der Wohnhausanlage ***** in*****, die im Eigentum der Antragsgegnerin steht. In der Reihe 8 dieser Reihenhausanlage stehen insgesamt 13 freistehende Einzelhäuser mit integrierter Garage. In den Vorverträgen, welche zwischen den Mietern und der Antragsgegnerin in den Jahren 1989 und 1990 abgeschlossen wurden, ist in der Aufstellung des Finanzierungsbeitrages (für die Grund- und Baukosten) unter Baukosten ein "Zuschlag für Einzelhaus mit Garage" in der Höhe von je S 50.000 ausgewiesen. Diesen Finanzierungsbeitrag haben die Mieter in den Jahren 1989 bis 1991 bezahlt.
Nach Bezug der Reihenhäuser im Februar 1992 wurde von den Mietern ein monatliches Entgelt von S 300 zuzüglich USt für die integrierte Garage verlangt. Nach Rücksprache mit der Antragsgegnerin und unter Hinweis auf den "Einzelhauszuschlag" wurde das Entgelt für die integrierte Garage dann bis 1996 nicht mehr verrechnet. Seit 1. 7. 1996 wird den Antragstellern wieder ein monatliches Entgelt für die integrierte Garage von S 300 wertgesichert zuzüglich USt vorgeschrieben.
Mit ihrem an die MA 50 - Zentrale Schlichtungsstelle am 22. 10. 1996 gerichteten, am 10. 4. 1997 noch im Verfahren vor der Schlichtungsstelle modifizierten Antrag begehren die Antragsteller im Verfahren nach § 22 Abs 1 Z 6 WGG festzustellen, dass die Vereinbarung eines Finanzierungsbeitrages für die Garage des Einzelhauses in der Höhe von je S 50.000 unzulässig sei, weshalb der Antragsgegnerin die Rückzahlung dieses Betrages aufzutragen sei. In eventu wird beantragt, im Verfahren nach § 22 Abs 1 Z 7 WGG festzustellen, dass die Vereinbarung eines Zuschlags für die Einzelgaragen in Höhe von je S 50.000 dem Aufteilungsschlüssel des § 16 Abs 1 WGG widerspricht. Begehrt wird, festzustellen, um welche Beträge die Antragsgegnerin durch die Vorschreibung bzw Einhebung dieser Beträge das gesetzliche Zinsausmaß überschritten hat sowie der Antragsgegnerin die Rückzahlung der festgestellten Überschreitungsbeträge aufzutragen.Mit ihrem an die MA 50 - Zentrale Schlichtungsstelle am 22. 10. 1996 gerichteten, am 10. 4. 1997 noch im Verfahren vor der Schlichtungsstelle modifizierten Antrag begehren die Antragsteller im Verfahren nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 6, WGG festzustellen, dass die Vereinbarung eines Finanzierungsbeitrages für die Garage des Einzelhauses in der Höhe von je S 50.000 unzulässig sei, weshalb der Antragsgegnerin die Rückzahlung dieses Betrages aufzutragen sei. In eventu wird beantragt, im Verfahren nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 7, WGG festzustellen, dass die Vereinbarung eines Zuschlags für die Einzelgaragen in Höhe von je S 50.000 dem Aufteilungsschlüssel des Paragraph 16, Absatz eins, WGG widerspricht. Begehrt wird, festzustellen, um welche Beträge die Antragsgegnerin durch die Vorschreibung bzw Einhebung dieser Beträge das gesetzliche Zinsausmaß überschritten hat sowie der Antragsgegnerin die Rückzahlung der festgestellten Überschreitungsbeträge aufzutragen.
Das Erstgericht sprach aus, dass über das Begehren der Antragsteller auf Rückzahlung eines "Zuschlags für ein Einzelhaus mit Garage" von je S 50.000 im streitigen Verfahren zu entscheiden sei.
Gemäß § 17 WGG seien Finanzierungsbeiträge - vermindert um die ordnungsgemäße Abschreibung für Abnutzung - im Fall der Auflösung des Miet- oder Nutzungsvertrags zurückzuzahlen. Nur für die Feststellung und Rückzahlung dieses Betrags sehe § 22 Abs 1 Z 12 WGG den außerstreitigen Rechtsweg vor. Rückzahlungsbegehren vor Auflösung des Bestandverhältnisses hinsichtlich von Finanzierungsbeiträgen, von denen behauptet werde, dass schon ihre Einhebung (Vereinbarung) unzulässig gewesen sei, seien davon jedenfalls nicht umfasst.Gemäß Paragraph 17, WGG seien Finanzierungsbeiträge - vermindert um die ordnungsgemäße Abschreibung für Abnutzung - im Fall der Auflösung des Miet- oder Nutzungsvertrags zurückzuzahlen. Nur für die Feststellung und Rückzahlung dieses Betrags sehe Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 12, WGG den außerstreitigen Rechtsweg vor. Rückzahlungsbegehren vor Auflösung des Bestandverhältnisses hinsichtlich von Finanzierungsbeiträgen, von denen behauptet werde, dass schon ihre Einhebung (Vereinbarung) unzulässig gewesen sei, seien davon jedenfalls nicht umfasst.
Bei der Vereinbarung eines Baukostenzuschusses von S 50.000 handle es sich um die Vereinbarung einer Mietzinsvorauszahlung, die bei der Bemessung des Bestandentgelts betragsmindernd zu berücksichtigen sei. Die Antragsteller hätten aber keine Entscheidung über die Höhe des zulässigen Entgelts begehrt, sondern die Rückzahlung des Finanzierungsbeitrags verlangt.
Soweit die Antragsteller ihr Begehren darauf stützten, dass die Finanzierungsbeiträge nicht nach dem Schlüssel des § 16 WGG ermittelt worden seien, sei ihnen entgegenzuhalten, dass § 16 lediglich den Schlüssel zur Verteilung der Gesamtkosten bilde, nicht aber auch eine Verpflichtung der gemeinnützigen Bauvereinigung, allfällige Finanzierungsbeiträge zukünftiger Mieter nach diesem Schlüssel zu vereinbaren, bestehe.Soweit die Antragsteller ihr Begehren darauf stützten, dass die Finanzierungsbeiträge nicht nach dem Schlüssel des Paragraph 16, WGG ermittelt worden seien, sei ihnen entgegenzuhalten, dass Paragraph 16, lediglich den Schlüssel zur Verteilung der Gesamtkosten bilde, nicht aber auch eine Verpflichtung der gemeinnützigen Bauvereinigung, allfällige Finanzierungsbeiträge zukünftiger Mieter nach diesem Schlüssel zu vereinbaren, bestehe.
Im Weiteren wies das Erstgericht darauf hin, dass § 22 Abs 1 Z 13 WGG den außerstreitigen Rechtsweg für die Rückforderung von Leistungen und Entgelten vorsehe, die auf ungültigen und verbotenen Vereinbarungen im Sinn des § 27 MRG beruhten, doch dessen Abs 2 Baukostenbeiträge nach dem WGG ausdrücklich von dessen Anwendungsbereich ausnähmen.Im Weiteren wies das Erstgericht darauf hin, dass Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 13, WGG den außerstreitigen Rechtsweg für die Rückforderung von Leistungen und Entgelten vorsehe, die auf ungültigen und verbotenen Vereinbarungen im Sinn des Paragraph 27, MRG beruhten, doch dessen Absatz 2, Baukostenbeiträge nach dem WGG ausdrücklich von dessen Anwendungsbereich ausnähmen.
Zusammenfassend ergebe sich, dass § 22 Abs 1 WGG für die Entscheidung über das Begehren auf Rückzahlung von Finanzierungsbeiträgen vor Beendigung des Mietverhältnisses keine Grundlage biete.Zusammenfassend ergebe sich, dass Paragraph 22, Absatz eins, WGG für die Entscheidung über das Begehren auf Rückzahlung von Finanzierungsbeiträgen vor Beendigung des Mietverhältnisses keine Grundlage biete.
Einem dagegen erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge, änderte jedoch aus Anlass des Rekurses den angefochtenen Beschluss dahin ab, dass der Antrag auf Feststellung, dass die Vereinbarung und Einhebung eines Betrags von S 50.000 als "Zuschlag für Einzelhaus mit Garage" gesetzwidrig sei und die Antragsgegnerin zur Rückzahlung dieses Betrages verpflichtet sei, abgewiesen werde.
Die Behauptung der unrichtigen Berechnung der Finanzierungsbeiträge stelle in Wahrheit die Behauptung der unrichtigen Berechnung der Herstellungskosten dar, wofür § 18 Abs 3 Z 1 WGG die Möglichkeit biete, Einwendungen gegen die Höhe der dem Entgelt (Preis) zugrunde gelegten gesamten Herstellungskosten (§ 13 Abs 2 WGG) zu erheben. Solche Einwendungen seien jedoch binnen drei Kalenderjahren ab erstmaligem Bezug der Baulichkeit gerichtlich geltend zu machen. Die Antragsteller hätten die Baulichkeiten im Februar 1992 bezogen. Im Zeitpunkt der Anrufung der Schlichtungsstelle sei die dreijährige Präklusivfrist des § 18 Abs 3 WGG bereits abgelaufen.Die Behauptung der unrichtigen Berechnung der Finanzierungsbeiträge stelle in Wahrheit die Behauptung der unrichtigen Berechnung der Herstellungskosten dar, wofür Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer eins, WGG die Möglichkeit biete, Einwendungen gegen die Höhe der dem Entgelt (Preis) zugrunde gelegten gesamten Herstellungskosten (Paragraph 13, Absatz 2, WGG) zu erheben. Solche Einwendungen seien jedoch binnen drei Kalenderjahren ab erstmaligem Bezug der Baulichkeit gerichtlich geltend zu machen. Die Antragsteller hätten die Baulichkeiten im Februar 1992 bezogen. Im Zeitpunkt der Anrufung der Schlichtungsstelle sei die dreijährige Präklusivfrist des Paragraph 18, Absatz 3, WGG bereits abgelaufen.
Den Ausspruch, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei, änderte das Rekursgericht über Antrag gemäß § 508 ZPO dahin ab, dass der Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Die von den Antragstellern vorgenommene Interpretation der Bestimmung des § 18 Abs 3 Z 2 zweiter Fall WGG ergebe im Zusammenhang damit, dass erst im Sommer 1998 eine Endabrechnung erfolgt sei, dass im Zeitpunkt der Anrufung der Schlichtungsstelle die Präklusivfrist noch nicht abgelaufen sei. Zur Frage der Verlängerung der Überprüfungsfrist für die dem Entgelt zugrunde liegenden Herstellungskosten jeweils um ein Jahr, wenn die Baukostenendabrechnung nicht innerhalb von drei Jahren erfolgt sei, liege noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vor.Den Ausspruch, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei, änderte das Rekursgericht über Antrag gemäß Paragraph 508, ZPO dahin ab, dass der Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Die von den Antragstellern vorgenommene Interpretation der Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 2, zweiter Fall WGG ergebe im Zusammenhang damit, dass erst im Sommer 1998 eine Endabrechnung erfolgt sei, dass im Zeitpunkt der Anrufung der Schlichtungsstelle die Präklusivfrist noch nicht abgelaufen sei. Zur Frage der Verlängerung der Überprüfungsfrist für die dem Entgelt zugrunde liegenden Herstellungskosten jeweils um ein Jahr, wenn die Baukostenendabrechnung nicht innerhalb von drei Jahren erfolgt sei, liege noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vor.
Gegen diesen Sachbeschluss richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsteller mit dem Begehren auf Abänderung des angefochtenen Sachbeschlusses und Zurückverweisung der Außerstreitsache an das Gericht erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung.
Die Antragsgegnerin beantragte, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.