Rechtssatz RS0083367
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083367
Entscheidungsdatum
14.05.2008
Rechtssatz
Vereinbarungen zwischen gemeinnütziger Bauvereinigung und (künftigen) Mieter über Leistung von Baukostenzuschüssen bzw Erhöhung des auf der Preisbasis nach § 17 Abs 6, 18 WGG festgesetzten Finanzierungsbeitrags sind zulässig, da sie zu einer entsprechenden Minderung des nach § 14 WGG zu berechnenden Entgelts führen und für sie eine besondere Abzinsung und Wertsicherung (§ 17 WGG) besteht. Dem widersprechende gesetzliche Bestimmungen bestehen nicht.Vereinbarungen zwischen gemeinnütziger Bauvereinigung und (künftigen) Mieter über Leistung von Baukostenzuschüssen bzw Erhöhung des auf der Preisbasis nach Paragraph 17, Absatz 6, 18, WGG festgesetzten Finanzierungsbeitrags sind zulässig, da sie zu einer entsprechenden Minderung des nach Paragraph 14, WGG zu berechnenden Entgelts führen und für sie eine besondere Abzinsung und Wertsicherung (Paragraph 17, WGG) besteht. Dem widersprechende gesetzliche Bestimmungen bestehen nicht.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 53/87
Entscheidungstext OGH 23.06.1987 5 Ob 53/87
Veröff: SZ 60/115 = MietSlg XXXIX/27
- 5 Ob 178/00p
Entscheidungstext OGH 19.12.2000 5 Ob 178/00p
Vgl auch; Beisatz: Finanzierungsbeiträge, wie sie nach § 14 Abs 1 dritter Satz WGG neben dem laufenden Entgelt eingehoben werden dürfen, sind bei der Berechnung des angemessenen Mietentgelts betragsmindernd zu berücksichtigen. (T1); Beisatz: Solche Finanzierungsbeiträge sind Mietvorauszahlungen. (T2)
- 5 Ob 22/08h
Entscheidungstext OGH 14.05.2008 5 Ob 22/08h
Vgl auch; Beisatz: Die von WGG-Mietern für die Überlassung des Gebrauchs einer Wohnung vorweg zu leistenden Finanzierungsbeiträge sind aufgrund ihrer rechtlichen Konstruktion (§ 14 Abs 1 iVm § 17 Abs 1 WGG) als Mietzinsvorauszahlungen Bestandteil des geschuldeten Mietzinses. (T3); Beisatz: Solche Finanzierungsbeiträge unterliegen nicht der Verbotsnorm des § 27 Abs 1 MRG (§ 27 Abs 2 lit a MRG). (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0083367
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2008
Dokumentnummer
JJR_19870623_OGH0002_0050OB00053_8700000_002