Begründung:
Mit der am 5. 5. 2006 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrt der Kläger von der Beklagten die Bezahlung von 250.000 EUR sA. Er habe im Casino der Beklagten in Wien im Jahr 2004 innerhalb eines Jahres zumindest 310.000 EUR beim Glücksspiel verloren. Aus verschiedenen Umständen hätten die Mitarbeiter der Beklagten erkennen müssen, dass der Kläger an unkontrollierter Spielsucht leide, dennoch sei die Beklagte ihren Verpflichtungen gemäß § 25 Abs 3 GSpG nicht nachgekommen. Der Kläger sei im klagsgegenständlichen Zeitraum zumindest hinsichtlich der Glücksspielagenden geschäftsunfähig gewesen. Er habe deshalb auch einen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch, weil die Glücksspielgeschäfte nichtig seien. Die Präklusivfrist von sechs Monaten gemäß § 25 Abs 3 GSpG idF BGBl I 2005/105 sei nur auf Verluste anzuwenden, die nach Inkrafttreten der zitierten Novelle, also nach dem 26. 8. 2005, entstanden seien. Die Beklagte bestritt und wendete ein, die Präklusivfrist des § 25 Abs 3 GSpG idF BGBl I 2005/105 habe mit Inkrafttreten dieser Novelle, somit am 27. 8. 2005, zu laufen begonnen und daher am 27. 2. 2006 geendet. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch sei daher präkludiert.Mit der am 5. 5. 2006 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrt der Kläger von der Beklagten die Bezahlung von 250.000 EUR sA. Er habe im Casino der Beklagten in Wien im Jahr 2004 innerhalb eines Jahres zumindest 310.000 EUR beim Glücksspiel verloren. Aus verschiedenen Umständen hätten die Mitarbeiter der Beklagten erkennen müssen, dass der Kläger an unkontrollierter Spielsucht leide, dennoch sei die Beklagte ihren Verpflichtungen gemäß Paragraph 25, Absatz 3, GSpG nicht nachgekommen. Der Kläger sei im klagsgegenständlichen Zeitraum zumindest hinsichtlich der Glücksspielagenden geschäftsunfähig gewesen. Er habe deshalb auch einen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch, weil die Glücksspielgeschäfte nichtig seien. Die Präklusivfrist von sechs Monaten gemäß Paragraph 25, Absatz 3, GSpG in der Fassung BGBl römisch eins 2005/105 sei nur auf Verluste anzuwenden, die nach Inkrafttreten der zitierten Novelle, also nach dem 26. 8. 2005, entstanden seien. Die Beklagte bestritt und wendete ein, die Präklusivfrist des Paragraph 25, Absatz 3, GSpG in der Fassung BGBl römisch eins 2005/105 habe mit Inkrafttreten dieser Novelle, somit am 27. 8. 2005, zu laufen begonnen und daher am 27. 2. 2006 geendet. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch sei daher präkludiert.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ohne Durchführung eines Beweisverfahrens mit der wesentlichen Begründung ab, die Sechsmonatsfrist gemäß § 25 Abs 3 GSpG habe am 27. 8. 2005 um 00:00 Uhr zu laufen begonnen (und daher am 26. 2. 2006, 24:00 Uhr geendet), weshalb im Zeitpunkt der Klagseinbringung die Ansprüche präkludiert gewesen seien.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ohne Durchführung eines Beweisverfahrens mit der wesentlichen Begründung ab, die Sechsmonatsfrist gemäß Paragraph 25, Absatz 3, GSpG habe am 27. 8. 2005 um 00:00 Uhr zu laufen begonnen (und daher am 26. 2. 2006, 24:00 Uhr geendet), weshalb im Zeitpunkt der Klagseinbringung die Ansprüche präkludiert gewesen seien.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Absatz 6 des Kundmachungspatents zum ABGB sei auf den vorliegenden Fall analog anzuwenden. Danach könne derjenige, der sich auf eine Ersitzung oder Verjährung berufe, für die im neuen Gesetz eine kürzere Frist als im früheren Gesetz bestimmt sei, diese Frist erst vom Zeitpunkt an berechnen, zu dem das neue Gesetz verbindliche Kraft erhalte. Mit diesem Zeitpunkt sei das Inkrafttreten gemeint. Wenngleich Absatz 6 des Kundmachungspatents zum ABGB nach seinem Wortlaut nur die Ersitzungs- und die Verjährungsfrist nenne, sei die Bestimmung analog auch auf Präklusivfristen anzuwenden. Es sei einheitliche Rechtsprechung, dass die für Verjährungsfristen geltenden Regeln auch auf Präklusivfristen anzuwenden seien. Die Sechsmonatsfrist gemäß § 25 Abs 3 GSpG idF BGBl I 2005/105 beginne daher auch für die im vorliegenden Fall klageweise geltend gemachten Ansprüche mit dem Inkrafttreten der zitierten Novelle, somit mit 27. 8. 2005, zu laufen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 25 Abs 3 GSpG idF BGBl I 2005/105 gelte die Präklusivfrist für alle Ansprüche des Spielteilnehmers gegen die Spielbankleitung im Zusammenhang mit der Gültigkeit des Spielvertrags oder mit Verlusten aus dem Spiel. Damit gelte die Frist aber auch für Bereicherungsansprüche des Klägers, gestützt auf sein Vorbringen, er sei wegen seiner Spielsucht (teilweise) geschäftsunfähig gewesen, weshalb der Spielvertrag nichtig gewesen sei. Auch § 1494 ABGB, wonach die Verjährung für die Dauer einer Geschäftsunfähigkeit gehemmt sei, könne dem Kläger nicht helfen. Wer sich auf eine Hemmung der Verjährung berufe, sei dafür beweispflichtig. Der Kläger habe aber nur behauptet, dass er im klagsgegenständlichen Zeitraum, also im Jahr 2004, „zumindest hinsichtlich seiner Glücksspielagenden geschäftsunfähig" gewesen sei. Dass der Kläger auch während des Laufs der Präklusivfrist (27. 8. 2005 bis 26. 2. 2006) geschäftsunfähig gewesen sei, habe er nicht behauptet.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Absatz 6 des Kundmachungspatents zum ABGB sei auf den vorliegenden Fall analog anzuwenden. Danach könne derjenige, der sich auf eine Ersitzung oder Verjährung berufe, für die im neuen Gesetz eine kürzere Frist als im früheren Gesetz bestimmt sei, diese Frist erst vom Zeitpunkt an berechnen, zu dem das neue Gesetz verbindliche Kraft erhalte. Mit diesem Zeitpunkt sei das Inkrafttreten gemeint. Wenngleich Absatz 6 des Kundmachungspatents zum ABGB nach seinem Wortlaut nur die Ersitzungs- und die Verjährungsfrist nenne, sei die Bestimmung analog auch auf Präklusivfristen anzuwenden. Es sei einheitliche Rechtsprechung, dass die für Verjährungsfristen geltenden Regeln auch auf Präklusivfristen anzuwenden seien. Die Sechsmonatsfrist gemäß Paragraph 25, Absatz 3, GSpG in der Fassung BGBl römisch eins 2005/105 beginne daher auch für die im vorliegenden Fall klageweise geltend gemachten Ansprüche mit dem Inkrafttreten der zitierten Novelle, somit mit 27. 8. 2005, zu laufen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 25, Absatz 3, GSpG in der Fassung BGBl römisch eins 2005/105 gelte die Präklusivfrist für alle Ansprüche des Spielteilnehmers gegen die Spielbankleitung im Zusammenhang mit der Gültigkeit des Spielvertrags oder mit Verlusten aus dem Spiel. Damit gelte die Frist aber auch für Bereicherungsansprüche des Klägers, gestützt auf sein Vorbringen, er sei wegen seiner Spielsucht (teilweise) geschäftsunfähig gewesen, weshalb der Spielvertrag nichtig gewesen sei. Auch Paragraph 1494, ABGB, wonach die Verjährung für die Dauer einer Geschäftsunfähigkeit gehemmt sei, könne dem Kläger nicht helfen. Wer sich auf eine Hemmung der Verjährung berufe, sei dafür beweispflichtig. Der Kläger habe aber nur behauptet, dass er im klagsgegenständlichen Zeitraum, also im Jahr 2004, „zumindest hinsichtlich seiner Glücksspielagenden geschäftsunfähig" gewesen sei. Dass der Kläger auch während des Laufs der Präklusivfrist (27. 8. 2005 bis 26. 2. 2006) geschäftsunfähig gewesen sei, habe er nicht behauptet.
Das Berufungsgericht ließ die Revision zu, weil sich der Oberste Gerichtshof mit der Frage der Anwendung der Neuregelung des § 25 Abs 3 GSpG auf Ansprüche, die schon vor dem Inkrafttreten der Novelle entstanden seien, noch nicht auseinandergesetzt habe. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Die Revision enthält auch eine Anregung auf Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens hinsichtlich § 25 Abs 3 GSpG idF BGBl I 2005/105.Das Berufungsgericht ließ die Revision zu, weil sich der Oberste Gerichtshof mit der Frage der Anwendung der Neuregelung des Paragraph 25, Absatz 3, GSpG auf Ansprüche, die schon vor dem Inkrafttreten der Novelle entstanden seien, noch nicht auseinandergesetzt habe. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Die Revision enthält auch eine Anregung auf Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens hinsichtlich Paragraph 25, Absatz 3, GSpG in der Fassung BGBl römisch eins 2005/105.
Die Beklagte beantragt in der Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.