Der Oberste Gerichtshof hat Folgendes erwogen:
Zur Präjudizialität der angefochtenen Bestimmung:
Die nunmehr angefochtene Gesetzesbestimmung stammt aus dem Ausspielungsbesteuerungsänderungsgesetz-ABÄG, BGBl I 2005/105. Dieses Bundesgesetz wurde am 26. 8. 2005 kundgemacht. Da in diesem Bundesgesetz hinsichtlich der hier angefochtenen Gesetzesbestimmung ein Inkrafttreten zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht geregelt ist, ist die angefochtene Gesetzesbestimmung gemäß Art 49 Abs 1 B-VG mit Ablauf des Kundmachungstages, somit mit Beginn des 27. 8. 2005, in Kraft getreten. Die Norm ist daher im vorliegenden Fall anwendbar. Der Oberste Gerichtshof schließt sich insoweit der rechtlichen Beurteilung der Vorinstanzen an, dass aufgrund der analogen Anwendung von Abs 6 Satz 2 des Kundmachungspatents zum ABGB die angefochtene Vorschrift im vorliegenden Fall anzuwenden ist (vgl SZ 60/137; 5 Ob 2355/96a). Dies führt aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen zur Abweisung des Klagebegehrens wegen Präklusion der klägerischen Ansprüche. Wendete man die angefochtene Norm hingegen auf den vorliegenden Fall nicht an, so stünden dem Kläger für seine auf Schadenersatz und Bereicherung gestützten Ansprüche die dreijährige Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche gemäß § 1489 ABGB oder die 30-jährige Verjährungsfrist für Bereicherungsansprüche gemäß § 1478 ABGB zur Verfügung. Diesfalls wären allfällige Schadenersatzansprüche oder Bereicherungsansprüche des Klägers nicht verjährt und daher zu prüfen.Die nunmehr angefochtene Gesetzesbestimmung stammt aus dem Ausspielungsbesteuerungsänderungsgesetz-ABÄG, BGBl römisch eins 2005/105. Dieses Bundesgesetz wurde am 26. 8. 2005 kundgemacht. Da in diesem Bundesgesetz hinsichtlich der hier angefochtenen Gesetzesbestimmung ein Inkrafttreten zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht geregelt ist, ist die angefochtene Gesetzesbestimmung gemäß Artikel 49, Absatz eins, B-VG mit Ablauf des Kundmachungstages, somit mit Beginn des 27. 8. 2005, in Kraft getreten. Die Norm ist daher im vorliegenden Fall anwendbar. Der Oberste Gerichtshof schließt sich insoweit der rechtlichen Beurteilung der Vorinstanzen an, dass aufgrund der analogen Anwendung von Absatz 6, Satz 2 des Kundmachungspatents zum ABGB die angefochtene Vorschrift im vorliegenden Fall anzuwenden ist vergleiche SZ 60/137; 5 Ob 2355/96a). Dies führt aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen zur Abweisung des Klagebegehrens wegen Präklusion der klägerischen Ansprüche. Wendete man die angefochtene Norm hingegen auf den vorliegenden Fall nicht an, so stünden dem Kläger für seine auf Schadenersatz und Bereicherung gestützten Ansprüche die dreijährige Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche gemäß Paragraph 1489, ABGB oder die 30-jährige Verjährungsfrist für Bereicherungsansprüche gemäß Paragraph 1478, ABGB zur Verfügung. Diesfalls wären allfällige Schadenersatzansprüche oder Bereicherungsansprüche des Klägers nicht verjährt und daher zu prüfen.
Zu den verfassungsrechtlichen Bedenken:
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat im Verfahren 1 R 76/07x mit Beschluss vom 10. 5. 2007 bereits beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Aufhebung der in Frage stehenden Gesetzesbestimmung gestellt (G 162/07). Das Oberlandesgericht Innsbruck hat seine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die in § 25 Abs 3 GSpG idF des ABÄG enthaltene Frist von sechs Monaten zur Geltendmachung einer Haftung der Spielbankleitung zusammengefasst wie folgt begründet:Das Oberlandesgericht Innsbruck hat im Verfahren 1 R 76/07x mit Beschluss vom 10. 5. 2007 bereits beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Aufhebung der in Frage stehenden Gesetzesbestimmung gestellt (G 162/07). Das Oberlandesgericht Innsbruck hat seine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die in Paragraph 25, Absatz 3, GSpG in der Fassung des ABÄG enthaltene Frist von sechs Monaten zur Geltendmachung einer Haftung der Spielbankleitung zusammengefasst wie folgt begründet:
Beim Ersatzanspruch des Spielteilnehmers wegen erlittener Verluste gemäß § 25 Abs 3 GSpG handle es sich um einen Schadenersatzanspruch. Schadenersatzansprüche verjährten, von sondergesetzlichen Regelungen abgesehen, gemäß § 1489 erster Satz ABGB in drei Jahren, kenntnisunabhängige Schadenersatzansprüche nach § 1489 zweiter Satz ABGB in 30 Jahren. Gegenüber dieser allgemeinen Norm sei der Spielteilnehmer gemäß § 25 Abs 3 GSpG in zweifacher Weise benachteiligt:Beim Ersatzanspruch des Spielteilnehmers wegen erlittener Verluste gemäß Paragraph 25, Absatz 3, GSpG handle es sich um einen Schadenersatzanspruch. Schadenersatzansprüche verjährten, von sondergesetzlichen Regelungen abgesehen, gemäß Paragraph 1489, erster Satz ABGB in drei Jahren, kenntnisunabhängige Schadenersatzansprüche nach Paragraph 1489, zweiter Satz ABGB in 30 Jahren. Gegenüber dieser allgemeinen Norm sei der Spielteilnehmer gemäß Paragraph 25, Absatz 3, GSpG in zweifacher Weise benachteiligt:
Einerseits habe er nur eine Frist von sechs Monaten, andererseits beginne die Frist kenntnisunabhängig mit dem jeweiligen Verlust zu laufen und nicht, wie gemäß § 1489 ABGB erst ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.Einerseits habe er nur eine Frist von sechs Monaten, andererseits beginne die Frist kenntnisunabhängig mit dem jeweiligen Verlust zu laufen und nicht, wie gemäß Paragraph 1489, ABGB erst ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.
Die aufgezeigten Benachteiligungen eines Spielteilnehmers durch die in Rede stehende Norm müsse sachlich gerechtfertigt sein, denn der in Art 7 B-VG normierte Gleichheitsgrundsatz verbiete willkürliche, unsachliche Differenzierungen auf den Gebieten der Normsetzung. Die in den Materialien zur Gesetzwerdung und in der Lehre dargestellten Argumente für die sachliche Rechtfertigung der angefochtenen Norm überzeugten nicht.Die aufgezeigten Benachteiligungen eines Spielteilnehmers durch die in Rede stehende Norm müsse sachlich gerechtfertigt sein, denn der in Artikel 7, B-VG normierte Gleichheitsgrundsatz verbiete willkürliche, unsachliche Differenzierungen auf den Gebieten der Normsetzung. Die in den Materialien zur Gesetzwerdung und in der Lehre dargestellten Argumente für die sachliche Rechtfertigung der angefochtenen Norm überzeugten nicht.
Zur Fristlänge: Die im Arbeitsrecht geltenden kürzeren Fristen in § 34 AngG und in § 1162d ABGB gälten nur für Ersatzansprüche wegen vorzeitigen Austritts oder vorzeitiger Entlassung oder für Ersatzansprüche wegen Rücktritts vom Vertrag im Sinne des § 31 AngG. Aus diesen Normen lasse sich die Wertung des Gesetzgebers entnehmen, dass die Folgen einer allenfalls rechtswidrigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses bald klargestellt werden sollten. Diese Präklusivfristen dienten wie die meisten Verfallfristen des allgemeinen bürgerlichen Rechts der Sicherheit des rechtsgeschäftlichen Verkehrs durch rasche Bereinigung aller offenen Streitfragen. Auch die Präklusivfrist des § 1111 ABGB habe den Zweck, dass Ansprüche des Bestandgebers nach Rückstellung der Bestandsache möglichst rasch einer Klärung zugeführt werden. Ein derartiges Bedürfnis wie bei Arbeits- oder Bestandverhältnissen, die Sach- und Rechtslage möglichst rasch zu klären, sei im Verhältnis zwischen dem Spielteilnehmer und der Spielbankleitung nicht ersichtlich. Es erscheine sachlich nicht gerechtfertigt, dass ein Spielteilnehmer seine Ansprüche nicht - wie andere Geschädigte - innerhalb einer Verjährungsfrist von drei Jahren geltend machen können solle. Es sei auch nicht unzumutbar, dass die Spielbankleitung Aufzeichnungen über einen Spielteilnehmer für drei Jahre aufbewahre. Dass oftmals die Ersatzansprüche von Spielteilnehmern gemäß § 273 ZPO bemessen werden müssten, sei keine Besonderheit, da auch in anderen Schadenersatzprozessen bei komplexen Sachverhalten immer wieder § 273 ZPO anzuwenden sei.Zur Fristlänge: Die im Arbeitsrecht geltenden kürzeren Fristen in Paragraph 34, AngG und in Paragraph 1162 d, ABGB gälten nur für Ersatzansprüche wegen vorzeitigen Austritts oder vorzeitiger Entlassung oder für Ersatzansprüche wegen Rücktritts vom Vertrag im Sinne des Paragraph 31, AngG. Aus diesen Normen lasse sich die Wertung des Gesetzgebers entnehmen, dass die Folgen einer allenfalls rechtswidrigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses bald klargestellt werden sollten. Diese Präklusivfristen dienten wie die meisten Verfallfristen des allgemeinen bürgerlichen Rechts der Sicherheit des rechtsgeschäftlichen Verkehrs durch rasche Bereinigung aller offenen Streitfragen. Auch die Präklusivfrist des Paragraph 1111, ABGB habe den Zweck, dass Ansprüche des Bestandgebers nach Rückstellung der Bestandsache möglichst rasch einer Klärung zugeführt werden. Ein derartiges Bedürfnis wie bei Arbeits- oder Bestandverhältnissen, die Sach- und Rechtslage möglichst rasch zu klären, sei im Verhältnis zwischen dem Spielteilnehmer und der Spielbankleitung nicht ersichtlich. Es erscheine sachlich nicht gerechtfertigt, dass ein Spielteilnehmer seine Ansprüche nicht - wie andere Geschädigte - innerhalb einer Verjährungsfrist von drei Jahren geltend machen können solle. Es sei auch nicht unzumutbar, dass die Spielbankleitung Aufzeichnungen über einen Spielteilnehmer für drei Jahre aufbewahre. Dass oftmals die Ersatzansprüche von Spielteilnehmern gemäß Paragraph 273, ZPO bemessen werden müssten, sei keine Besonderheit, da auch in anderen Schadenersatzprozessen bei komplexen Sachverhalten immer wieder Paragraph 273, ZPO anzuwenden sei.
Zum Fristbeginn: Zum Beginn der schadenersatzrechtlichen Verjährungsfrist werde von der Rechtsprechung abgeleitet, dass die Kenntnis des Geschädigten den ganzen anspruchsbegründenden Sachverhalt umfassen müsse, insbesondere auch die Kenntnis des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Schaden und einem bestimmten, dem Schädiger anzulastenden Verhalten, im Fall der (hier vorliegenden) Verschuldenshaftung daher auch jene Umstände, aus denen sich das Verschulden des Schädigers ergebe. Im Zeitpunkt des jeweiligen Verlusts habe aber der Spielteilnehmer oftmals noch nicht die hinreichende Kenntnis vom Ursachenzusammenhang und von jenen Umständen, aus denen sich das Verschulden des Schädigers, also der Spielbankleitung, ergebe. Das benachteilige den Spielteilnehmer in unsachlicher Weise gegenüber anderen Geschädigten, wobei dies bei einem Spielteilnehmer umso mehr ins Gewicht falle, als es sich bei der Spielsucht um eine psychische Erkrankung handle, die sich erst über einen längeren Zeitraum hin entwickle und bei der der Spielteilnehmer häufig erst nach einem völligen finanziellen Ruin zu einer Krankheitseinsicht gelange.
Würde man die Frist des § 25 Abs 3 GSpG als Präklusivfrist auffassen, wäre die Norm weiters dadurch benachteiligend, dass nach Ablauf der Frist der Ersatzanspruch gänzlich erloschen sei, während verjährte Ansprüche Naturalobligationen bildeten. Präklusivfristen seien auch im Unterschied zu Verjährungsfristen (§ 1501 ABGB) von Amts wegen wahrzunehmen.Würde man die Frist des Paragraph 25, Absatz 3, GSpG als Präklusivfrist auffassen, wäre die Norm weiters dadurch benachteiligend, dass nach Ablauf der Frist der Ersatzanspruch gänzlich erloschen sei, während verjährte Ansprüche Naturalobligationen bildeten. Präklusivfristen seien auch im Unterschied zu Verjährungsfristen (Paragraph 1501, ABGB) von Amts wegen wahrzunehmen.
Schließlich komme es durch die angefochtene Bestimmung zu einer unsachlichen Privilegierung eines Monopolbetriebs im Vergleich zu anderen Schädigern, die nach allgemeinen Schadenersatzgrundsätzen hafteten.
In der dargestellten mangelnden sachlichen Rechtfertigung der angefochtenen Bestimmung könnte eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes liegen, weshalb der Antrag auf Aufhebung der Bestimmung gestellt werde.
Der Oberste Gerichtshof teilt die Bedenken des Oberlandesgerichts Innsbruck. Ihnen ist nur noch hinzuzufügen, dass nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs angesichts des letzten Satzes von § 25 Abs 3 GSpG idF BGBl I 2005/105 („Dieser Absatz regelt abschließend alle Ansprüche des Spielteilnehmers gegen die Spielbankleitung in Zusammenhang mit der Gültigkeit des Spielvertrages oder mit Verlusten aus dem Spiel.") die Sechsmonatsfrist der angefochtenen Bestimmung offenbar auch allfällige bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche des Spielers (etwa wegen Ungültigkeit des Spielvertrags infolge Geschäftsunfähigkeit des Spielers) erfassen soll.Der Oberste Gerichtshof teilt die Bedenken des Oberlandesgerichts Innsbruck. Ihnen ist nur noch hinzuzufügen, dass nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs angesichts des letzten Satzes von Paragraph 25, Absatz 3, GSpG in der Fassung BGBl römisch eins 2005/105 („Dieser Absatz regelt abschließend alle Ansprüche des Spielteilnehmers gegen die Spielbankleitung in Zusammenhang mit der Gültigkeit des Spielvertrages oder mit Verlusten aus dem Spiel.") die Sechsmonatsfrist der angefochtenen Bestimmung offenbar auch allfällige bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche des Spielers (etwa wegen Ungültigkeit des Spielvertrags infolge Geschäftsunfähigkeit des Spielers) erfassen soll.