Rechtssatz RS0034393
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034393
Entscheidungsdatum
22.01.2025
Rechtssatz
Die dreißigjährige Frist des § 1489 ABGB gilt nur gegenüber dem Verbrecher selbst, nicht aber gegen Dritte.Die dreißigjährige Frist des Paragraph 1489, ABGB gilt nur gegenüber dem Verbrecher selbst, nicht aber gegen Dritte.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 238/54
Entscheidungstext OGH 19.05.1954 1 Ob 238/54
- 1 Ob 112/70
Entscheidungstext OGH 04.06.1970 1 Ob 112/70
- 5 Ob 179/72
Entscheidungstext OGH 17.10.1972 5 Ob 179/72
Beisatz: Ausdrückliche Ablehnung der gegenteiligen Ansicht von Klang 2.Auflage VI 637. (T1)
Veröff: EvBl 1973/88 S 209 = JBl 1973,372
- 8 Ob 508/87
Entscheidungstext OGH 08.07.1987 8 Ob 508/87
Ähnlich; nur: Die dreißigjährige Frist des § 1489 ABGB gilt gegenüber dem Verbrecher. (T2)
Veröff: SZ 60/137
- 7 Ob 552/88
Entscheidungstext OGH 14.04.1988 7 Ob 552/88
Auch; nur T2; Beisatz: Für Personen, die ohne eigenes Verschulden mithaften, gilt die dreijährige Verjährungsfrist. (T3)
- 7 Ob 19/88
Entscheidungstext OGH 16.06.1988 7 Ob 19/88
Auch; nur T2; Veröff: ZVR 1989/87 S 143 = VersRdSch 1989,121 = VersR 1989,827
- 1 Ob 41/88
Entscheidungstext OGH 14.12.1988 1 Ob 41/88
Beis wie T3; Veröff: SZ 61/271
- 3 Ob 120/06b
Entscheidungstext OGH 13.09.2006 3 Ob 120/06b
Auch; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Die (überwiegende) Lehre und die stRsp legen § 1489 zweiter Satz ABGB dahin aus, dass für Personen, die ohne eigenes Verschulden oder kraft minderen Verschuldens mithaften, bloß die dreijährige Verjährungsfrist gilt, so nach hA auch für die juristische Person in Bezug auf ihre Funktionäre oder ihre Erfüllungsgehilfen. (T4)
- 2 Ob 240/05s
Entscheidungstext OGH 08.03.2007 2 Ob 240/05s
Beisatz: Die Verlassenschaft ist nicht als dritter, ohne eigenes Verschulden Mithaftender im Sinne der zu § 1489 Satz 2 ABGB ergangenen Judikatur anzusehen und kann sich daher auch nicht auf die bloß dreijährige Verjährungsfrist dieser Bestimmung berufen. (T5)
- 9 Ob 35/06x
Entscheidungstext OGH 28.03.2007 9 Ob 35/06x
Auch; Beis wie T4
- 2 Ob 190/10w
Entscheidungstext OGH 03.03.2011 2 Ob 190/10w
Auch; Auch Beis wie T3; Auch Beis wie T4
- 1 Ob 221/13a
Entscheidungstext OGH 19.12.2013 1 Ob 221/13a
Auch
- 7 Ob 4/15m
Entscheidungstext OGH 18.02.2015 7 Ob 4/15m
Auch
- 5 Ob 175/14t
Entscheidungstext OGH 28.04.2015 5 Ob 175/14t
- 7 Ob 171/16x
Entscheidungstext OGH 30.11.2016 7 Ob 171/16x
Auch; Beis wie T4
- 6 Ob 239/20w
Entscheidungstext OGH 15.03.2021 6 Ob 239/20w
auch; Beisatz: Der gegen den strafrechtlich verantwortlichen Verband gerichtete Vorwurf wiegt in seiner Gesamtheit nicht weniger schwer als jener gegen den qualifiziert strafbar handelnden Täter: Beide sind damit (weitaus) weniger schutzwürdig als der durchschnittliche Ersatzpflichtige, weshalb es auch sachgerecht erscheint, beiden gemäß § 1489 Satz 2 Fall 2 ABGB die Rechtswohltat der bloß dreijährigen Verjährung zu nehmen. (T6)
Anm: Veröff: SZ 2021/28
- 6 Ob 92/21d
Entscheidungstext OGH 06.08.2021 6 Ob 92/21d
Vgl aber; Beisatz: Wenn ein Organ einer juristischen Gesellschaft einen Dritten durch eine qualifiziert strafbare Handlung iSd § 1489 ABGB schädigt, verjährt der Anspruch gegen die juristische Person erst in 30 Jahren. Dies gilt, wenn die den Schaden herbeiführende Handlung vor Inkrafttreten des VbVG gesetzt wurde, jedenfalls dann, wenn der wirtschaftliche Erfolg der strafbaren Handlung im Vermögen der juristischen Person eintrat. (T7)
- 9 Ob 69/24y
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.01.2025 9 Ob 69/24y
Beisatz wie T7
Beisatz: Dies gilt auch im Fall eines die körperliche Unversehrtheit verletzenden Delikts, das gerade in Erfüllung einer die juristische Person selbst (hier: vertraglich vereinbarten) treffenden Pflicht gesetzt wird; auf einen wirtschaftlichen Erfolg kommt es in diesem Fall nicht an. (T8)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0034393
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2025
Dokumentnummer
JJR_19540519_OGH0002_0010OB00238_5400000_001