Der Rekurs ist zulässig, weil einschlägige Judikatur des Obersten Gerichtshofes nicht vorliegt, ihm kommt jedoch keine Berechtigung zu. Gemäß § 166 Abs 1 StGB ist unter anderem, wer eine Untreue zum Nachteil seines Ehegatten, eines Verwandten in gerader Linie, seines Bruders oder seiner Schwester oder zum Nachteil anderer Angehöriger begeht, soferne er mit diesen in Hausgemeinschaft lebt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder Geldstrafe, wenn die Tat sonst mit einer Freiheitsstrafe bedroht wäre, die drei Jahre erreicht oder übersteigt, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe zu bestrafen.Der Rekurs ist zulässig, weil einschlägige Judikatur des Obersten Gerichtshofes nicht vorliegt, ihm kommt jedoch keine Berechtigung zu. Gemäß Paragraph 166, Absatz eins, StGB ist unter anderem, wer eine Untreue zum Nachteil seines Ehegatten, eines Verwandten in gerader Linie, seines Bruders oder seiner Schwester oder zum Nachteil anderer Angehöriger begeht, soferne er mit diesen in Hausgemeinschaft lebt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder Geldstrafe, wenn die Tat sonst mit einer Freiheitsstrafe bedroht wäre, die drei Jahre erreicht oder übersteigt, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe zu bestrafen.
Ob daher auf die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche die 30 jährige Verjährungsfrist des § 1489 Satz 2 ABGB anzuwenden ist oder die dreijährige des ersten Satzes dieser Bestimmung, hängt davon ab, ob die von der Klägerin behauptete Untreue gemäß § 166 Abs 1 StGB privilegiert und daher mit weniger als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist.Ob daher auf die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche die 30 jährige Verjährungsfrist des Paragraph 1489, Satz 2 ABGB anzuwenden ist oder die dreijährige des ersten Satzes dieser Bestimmung, hängt davon ab, ob die von der Klägerin behauptete Untreue gemäß Paragraph 166, Absatz eins, StGB privilegiert und daher mit weniger als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist.
Dazu ist zu prüfen, ob
1. von der privilegierten Begehung auch eine solche zum Nachteil der Verlassenschaft eines der in § 166 StGB genannten Angehörigen umfasst ist, und ob1. von der privilegierten Begehung auch eine solche zum Nachteil der Verlassenschaft eines der in Paragraph 166, StGB genannten Angehörigen umfasst ist, und ob
2. auf den Nachlass des Täters als „Mithaftenden" jedenfalls die kurze Verjährungsfrist anzuwenden wäre.
1. Begehung zum Nachteil der Verlassenschaft:
Zur Anwendung des § 166 Abs 1 StGB ist erforderlich, dass die Tat zum Nachteil eines der dort genannten Angehörigen begangen wird. Sie ist nur dann privilegiert, wenn sie ausschließlich einen solchen Angehörigen benachteiligt und gegen dessen Rechtsgüter gerichtet ist. Träger des Rechtsgutes der Untreue ist derjenige, dessen Vermögenswerte der Tatbestand schützen soll (Kirchbacher/Presslauer in WK2 § 166 [2006] Rz 17). Mit „Nachteil" wird nicht nur der tatbestandsmäßige Erfolg, sondern umfassender eine vermögensschädigende Veränderung der Güterverteilung, die im konkreten Fall nur den Angehörigen treffen darf, erfasst. Wenn ein Nachlass nach einem Angehörigen des Täters betroffen war, scheidet die Anwendung des § 166 StGB aus, wie Kirchbacher/Presslauer aaO Rz 22 mit Verweis auf SSt 53/18 und EvBl 1997/119 darlegen (vgl auch Kienapfel BT II3 § 166 RN 22).Zur Anwendung des Paragraph 166, Absatz eins, StGB ist erforderlich, dass die Tat zum Nachteil eines der dort genannten Angehörigen begangen wird. Sie ist nur dann privilegiert, wenn sie ausschließlich einen solchen Angehörigen benachteiligt und gegen dessen Rechtsgüter gerichtet ist. Träger des Rechtsgutes der Untreue ist derjenige, dessen Vermögenswerte der Tatbestand schützen soll (Kirchbacher/Presslauer in WK2 Paragraph 166, [2006] Rz 17). Mit „Nachteil" wird nicht nur der tatbestandsmäßige Erfolg, sondern umfassender eine vermögensschädigende Veränderung der Güterverteilung, die im konkreten Fall nur den Angehörigen treffen darf, erfasst. Wenn ein Nachlass nach einem Angehörigen des Täters betroffen war, scheidet die Anwendung des Paragraph 166, StGB aus, wie Kirchbacher/Presslauer aaO Rz 22 mit Verweis auf SSt 53/18 und EvBl 1997/119 darlegen vergleiche auch Kienapfel BT II3 Paragraph 166, RN 22).
2. Verjährungsfrist für den Nachlass des Täters:
Die 30jährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB gilt nach der Judikatur nur gegenüber dem Verbrecher selbst, nicht aber gegen Dritte (RIS-Justiz RS0034393). Fraglich könnte daher auch sein, ob, selbst wenn die lange Verjährungsfrist für den Täter zu bejahen wäre, dies auch für seinen Nachlass gilt.Die 30jährige Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB gilt nach der Judikatur nur gegenüber dem Verbrecher selbst, nicht aber gegen Dritte (RIS-Justiz RS0034393). Fraglich könnte daher auch sein, ob, selbst wenn die lange Verjährungsfrist für den Täter zu bejahen wäre, dies auch für seinen Nachlass gilt.
Im Strafverfahren ist eine Privilegierung des Nachlasses eines Angeklagten oder Beschuldigten weder notwendig noch relevant, weil der Tod jede weitere Strafverfolgung ausschließt und damit der staatliche Strafanspruch erlischt (11 Os 41/87 = SSt 58/44 ua). In zivilrechtlicher Hinsicht legen die (überwiegende) Lehre und die ständige Rechtsprechung § 1489 zweiter Satz ABGB dahin aus, dass für Personen, die ohne eigenes Verschulden oder kraft minderen Verschuldens mithaften, bloß die dreijährige Verjährungsfrist gilt (7 Ob 552/88 = RIS-Justiz RS0034423 T2), so nach herrschender Auffassung auch für die juristische Person in Bezug auf ihre Funktionäre oder ihre Erfüllungsgehilfen (3 Ob 120/06b mwN und unter Darlegung der Gegenmeinung M. Bydlinskis und Koziols im Betreff der Repräsentanten einer juristischen Person).Im Strafverfahren ist eine Privilegierung des Nachlasses eines Angeklagten oder Beschuldigten weder notwendig noch relevant, weil der Tod jede weitere Strafverfolgung ausschließt und damit der staatliche Strafanspruch erlischt (11 Os 41/87 = SSt 58/44 ua). In zivilrechtlicher Hinsicht legen die (überwiegende) Lehre und die ständige Rechtsprechung Paragraph 1489, zweiter Satz ABGB dahin aus, dass für Personen, die ohne eigenes Verschulden oder kraft minderen Verschuldens mithaften, bloß die dreijährige Verjährungsfrist gilt (7 Ob 552/88 = RIS-Justiz RS0034423 T2), so nach herrschender Auffassung auch für die juristische Person in Bezug auf ihre Funktionäre oder ihre Erfüllungsgehilfen (3 Ob 120/06b mwN und unter Darlegung der Gegenmeinung M. Bydlinskis und Koziols im Betreff der Repräsentanten einer juristischen Person).
Der Nachlass ist zwar ein eigenständiges Rechtssubjekt (Welser in Rummel, ABGB³, § 547 Rz 2; Eccher in Schwimann, Praxiskommentar ABGB³ § 547 Rz 1), er stellt aber die Summe der erblichen vermögenswerten Rechte und Pflichten des Erblassers dar (Koziol/Welser, Bürgerliches Recht II13 445) und existiert als Rechtssubjekt vom Zeitpunkt des Todes des Erblassers bis zum Eigentumserwerb durch den Erben (RIS-Justiz RS0012206). Nach § 531 ABGB ist die Verlassenschaft bis zur Einantwortung Inbegriff der mit dem Tod nicht untergegangenenDer Nachlass ist zwar ein eigenständiges Rechtssubjekt (Welser in Rummel, ABGB³, Paragraph 547, Rz 2; Eccher in Schwimann, Praxiskommentar ABGB³ Paragraph 547, Rz 1), er stellt aber die Summe der erblichen vermögenswerten Rechte und Pflichten des Erblassers dar (Koziol/Welser, Bürgerliches Recht II13 445) und existiert als Rechtssubjekt vom Zeitpunkt des Todes des Erblassers bis zum Eigentumserwerb durch den Erben (RIS-Justiz RS0012206). Nach Paragraph 531, ABGB ist die Verlassenschaft bis zur Einantwortung Inbegriff der mit dem Tod nicht untergegangenen
Rechte und Verbindlichkeiten des Erblassers (1 Ob 510/95 = SZ 68/193;
1 Ob 341/99z = SZ 73/87). Daraus folgt, dass sie nicht als dritter,
ohne eigenes Verschulden Mithaftender im Sinne der zu § 1489 Satz 2 ABGB ergangenen Judikatur anzusehen ist und sich daher auch nicht auf die bloß dreijährige Verjährungsfrist dieser Bestimmung berufen kann. Dem Rechtsmittel war damit ein Erfolg zu versagen, ohne dass es noch auf die Frage der Hausgemeinschaft mit einem Adoptivkind ankäme. Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.ohne eigenes Verschulden Mithaftender im Sinne der zu Paragraph 1489, Satz 2 ABGB ergangenen Judikatur anzusehen ist und sich daher auch nicht auf die bloß dreijährige Verjährungsfrist dieser Bestimmung berufen kann. Dem Rechtsmittel war damit ein Erfolg zu versagen, ohne dass es noch auf die Frage der Hausgemeinschaft mit einem Adoptivkind ankäme. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.