a) Der ruhende Nachlass, auf den sich iSd § 21 ABGB der besondere Schutz der Gesetze bezieht, ist zwar parteifähig, aber weder prozess- noch geschäftsfähig und bedarf daher der Vertretung. Im vorliegenden Fall war kein Verlassenschaftskurator nach § 811 ABGB oder § 34 EO sondern nach § 78 AußStrG zu bestellen. Danach ist zur Verwaltung von Verlassenschaften, deren Erben gänzlich unbekannt sind, oder welche, obgleich sie bekannt sind, von ihrem Erbrechte ungeachtet der erfolgten Verständigung keinen Gebrauch machen, ein Kurator zur bestellen, worüber das Nähere in den §§ 128 und 129 bestimmt wird. Über das enge Verständnis des Wortlauts dieser Gesetzesstelle hinaus ist ein Verlassenschaftskurator nicht nur dann zu bestellen, wenn die Erben "gänzlich unbekannt sind" oder wenn sie keine Erbserklärung abgeben, sondern auch dann, wenn - wie hier - widersprechende Erbserklärungen abgegeben wurden (SZ 49/149; 4 Ob 501/92 = EFSlg 70.460; 1 Ob 519/95 = RZ 1996/31 = EFSlg 79.760 ua; Knell, Kuratoren 99 f), weil in diesem Fall keinem der erbserklärten Erben die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses (§ 145 AußStrG) übertragen werden kann. Zur Vertretung des Nachlasses, sei es für laufende Verwaltungsgeschäfte oder für Prozesse, muss dann ein Verlassenschaftskurator bestellt werden, weil noch nicht feststeht, wer letzten Endes berechtigt ist, den Nachlass zu vertreten (EFSlg 79.724 mwN; 2 Ob 2283/96s ua).a) Der ruhende Nachlass, auf den sich iSd Paragraph 21, ABGB der besondere Schutz der Gesetze bezieht, ist zwar parteifähig, aber weder prozess- noch geschäftsfähig und bedarf daher der Vertretung. Im vorliegenden Fall war kein Verlassenschaftskurator nach Paragraph 811, ABGB oder Paragraph 34, EO sondern nach Paragraph 78, AußStrG zu bestellen. Danach ist zur Verwaltung von Verlassenschaften, deren Erben gänzlich unbekannt sind, oder welche, obgleich sie bekannt sind, von ihrem Erbrechte ungeachtet der erfolgten Verständigung keinen Gebrauch machen, ein Kurator zur bestellen, worüber das Nähere in den Paragraphen 128 und 129 bestimmt wird. Über das enge Verständnis des Wortlauts dieser Gesetzesstelle hinaus ist ein Verlassenschaftskurator nicht nur dann zu bestellen, wenn die Erben "gänzlich unbekannt sind" oder wenn sie keine Erbserklärung abgeben, sondern auch dann, wenn - wie hier - widersprechende Erbserklärungen abgegeben wurden (SZ 49/149; 4 Ob 501/92 = EFSlg 70.460; 1 Ob 519/95 = RZ 1996/31 = EFSlg 79.760 ua; Knell, Kuratoren 99 f), weil in diesem Fall keinem der erbserklärten Erben die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses (Paragraph 145, AußStrG) übertragen werden kann. Zur Vertretung des Nachlasses, sei es für laufende Verwaltungsgeschäfte oder für Prozesse, muss dann ein Verlassenschaftskurator bestellt werden, weil noch nicht feststeht, wer letzten Endes berechtigt ist, den Nachlass zu vertreten (EFSlg 79.724 mwN; 2 Ob 2283/96s ua).
Der Geschäftskreis des nach § 78 AußStrG vom Gericht bestellten Verlassenschaftskurators umfasst die Vertretung und Verwaltung des ruhenden Nachlasses. Der Verlassenschaftskurator ist nicht Vertreter von Beteiligten im Abhandlungsverfahren, sondern der vom Gericht bestellte Vermögensverwalter und Vertreter des ruhenden Nachlasses (4 Ob 501/92, 1 Ob 609/93, beide insoweit nicht veröffentlicht; Knell aaO 103). Er vertritt nicht die Erben (3 Ob 501/79; SZ 61/239) und hat insbesondere auch nicht die Interessen einzelner oder aller erbserklärter Erben zu wahren, wenn er auch - im Ergebnis - durch die Vertretung des Nachlasses materiell für diejenigen handelt, die sich später als die wahren Erben herausstellen (4 Ob 501/92, insoweit nicht veröffentlicht, ua; Knell aaO 103). Wird der Wirkungskreis des Verlassenschaftskurators im Bestellungsbeschluss - wie hier - nicht eingeschränkt, hat dieser die im Abhandlungsverfahren vorgesehenen, insbesondere die in den §§ 129 und 145 AußStrG umschriebenen Rechte und Pflichten wahrzunehmen; soweit keine besonderen Vorschriften bestehen oder sich aus der Natur der Sache nicht etwas anderes ergibt, sind gemäß § 282 ABGB und § 219 AußStrG auch die Vorschriften über die Vermögensverwaltung durch den Vormund heranzuziehen (1 Ob 30/92 = SZ 65/108; Knell aaO 104 mwN). Der Verlassenschaftskurator hat somit die Nachlassschulden zu bezahlen, die Aktiven zu veräußern und sodann eine Schlussrechnung zu erstatten, nach deren rechtskräftiger Genehmigung der reine Nachlass erst mit Sicherheit feststeht (Knell aaO 104 mwN).Der Geschäftskreis des nach Paragraph 78, AußStrG vom Gericht bestellten Verlassenschaftskurators umfasst die Vertretung und Verwaltung des ruhenden Nachlasses. Der Verlassenschaftskurator ist nicht Vertreter von Beteiligten im Abhandlungsverfahren, sondern der vom Gericht bestellte Vermögensverwalter und Vertreter des ruhenden Nachlasses (4 Ob 501/92, 1 Ob 609/93, beide insoweit nicht veröffentlicht; Knell aaO 103). Er vertritt nicht die Erben (3 Ob 501/79; SZ 61/239) und hat insbesondere auch nicht die Interessen einzelner oder aller erbserklärter Erben zu wahren, wenn er auch - im Ergebnis - durch die Vertretung des Nachlasses materiell für diejenigen handelt, die sich später als die wahren Erben herausstellen (4 Ob 501/92, insoweit nicht veröffentlicht, ua; Knell aaO 103). Wird der Wirkungskreis des Verlassenschaftskurators im Bestellungsbeschluss - wie hier - nicht eingeschränkt, hat dieser die im Abhandlungsverfahren vorgesehenen, insbesondere die in den Paragraphen 129 und 145 AußStrG umschriebenen Rechte und Pflichten wahrzunehmen; soweit keine besonderen Vorschriften bestehen oder sich aus der Natur der Sache nicht etwas anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 282, ABGB und Paragraph 219, AußStrG auch die Vorschriften über die Vermögensverwaltung durch den Vormund heranzuziehen (1 Ob 30/92 = SZ 65/108; Knell aaO 104 mwN). Der Verlassenschaftskurator hat somit die Nachlassschulden zu bezahlen, die Aktiven zu veräußern und sodann eine Schlussrechnung zu erstatten, nach deren rechtskräftiger Genehmigung der reine Nachlass erst mit Sicherheit feststeht (Knell aaO 104 mwN).
Gemäß § 531 ABGB heißt der Inbegriff der Rechte und Verbindlichkeiten eines Verstorbenen, insofern sie nicht in bloß persönlichen Verhältnissen begründet sind, desselben Verlassenschaft oder Nachlaß. Dieser ist bis zur Einantwortung Subjekt der nicht untergegangenen Rechte und Pflichten des Erblassers (SZ 68/193 ua; Welser in Rummel2, § 547 ABGB Rz 2 f, 6). Nur insoweit kann der Verlassenschaftskurator den Nachlaß vertreten, nicht aber in Ansehung der untergegangenen Rechte und Pflichten des Erblassers. Unvererblich - und daher nicht in das Vertretungsrecht des Verlassenschaftskurators fallend - sind (lediglich) die Persönlichkeitsrechte sowie in der Regel die persönlichen Familienrechte und Pflichten, Veräußerungs- und Belastungsverbote, Wiederkaufs- und Vorkaufsrechte, persönliche Dienstbarkeiten (im Zweifel) sowie Auftrag und Vollmacht (8 Ob 504/92 = SZ 65/17 = EvBl 1992/113; Welser in Rummel2, § 531 ABGB Rz 6). Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Bestimmung des § 16 ABGB, wonach jeder Mensch angeborene, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte hat und daher als Person zu betrachten ist, nicht als bloßer Programmsatz, sondern als Zentralnorm unserer Rechtsordnung anzusehen ist. Diese Norm anerkennt die Persönlichkeit als Grundwert. Aus dieser Bestimmung wird, ebenso wie aus anderen sich aus der Rechtsordnung ergebenden Grundwerten das Persönlichkeitsrecht jedes Menschen auf Achtung seines Privatbereichs und seiner Geheimsphäre abgeleitet (SZ 51/146; 1 Ob 550/84 = SZ 57/98 = JBl 1985, 159 = EvBl 1985/32 = VersR 1985, 179 mwN, auch zu deutscher Rspr ua, zuletzt 7 Ob 150/97b = ecolex 1998, 124 [Rubin] = JBl 1998, 541 [Hirsch]; RIS-Justiz RS0009003; vgl dazu auch Eccher in Schwimann2, § 531 ABGB Rz 16). Beim Recht auf Einsicht in die Krankengeschichte (§ 21 NÖ KAG 1974), das einen Nebenanspruch aus dem Behandlungsvertrag - als primär auf Diagnose und Behandlung gerichtetem Vertrag sui generis - darstellt (Prietl, Die ärztliche Schweigepflicht nach dem Tod des Patienten in RdM 1995, 6 ff, 10 mwN in FN 54; Krückl, Der Anspruch des Patienten auf Einsicht in seine Krankengeschichte in ÖJZ 1983, 281 ff, 283), aber auch im öffentlichen Recht seine Grundlage hat (§ 5a KAG idFd BGBl 1993/801, § 10 KAG, §§ 16b Z 1, 20 NÖ KAG 1974, alle abgedruckt bei Radner/Haslinger/Reinberg, Krankenanstaltenrecht), handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht des Verstorbenen (Prietl aaO 11; Krückl aaO 283, 287). In Ansehung eines solchen Rechts steht die "Verwaltung" dem Verlassenschaftskurator nicht zu. Gleiches gilt für die Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht von Ärzten - ob nach dem ÄrzteG 1984 oder dem ÄrzteG 1998 ist hier nicht zu entscheiden - als Zeugen im Erbrechtsstreit, abgesehen davon, dass die Zivilprozessordnung (im Gegensatz zu § 152 StPO) kein vollständiges Aussageverweigerungsrecht kennt, sodass der Zeuge nur die Beantwortung einzelner Fragen verweigern kann (1 Ob 254/99f = EvBl 2000/79 mwN).Gemäß Paragraph 531, ABGB heißt der Inbegriff der Rechte und Verbindlichkeiten eines Verstorbenen, insofern sie nicht in bloß persönlichen Verhältnissen begründet sind, desselben Verlassenschaft oder Nachlaß. Dieser ist bis zur Einantwortung Subjekt der nicht untergegangenen Rechte und Pflichten des Erblassers (SZ 68/193 ua; Welser in Rummel2, Paragraph 547, ABGB Rz 2 f, 6). Nur insoweit kann der Verlassenschaftskurator den Nachlaß vertreten, nicht aber in Ansehung der untergegangenen Rechte und Pflichten des Erblassers. Unvererblich - und daher nicht in das Vertretungsrecht des Verlassenschaftskurators fallend - sind (lediglich) die Persönlichkeitsrechte sowie in der Regel die persönlichen Familienrechte und Pflichten, Veräußerungs- und Belastungsverbote, Wiederkaufs- und Vorkaufsrechte, persönliche Dienstbarkeiten (im Zweifel) sowie Auftrag und Vollmacht (8 Ob 504/92 = SZ 65/17 = EvBl 1992/113; Welser in Rummel2, Paragraph 531, ABGB Rz 6). Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Bestimmung des Paragraph 16, ABGB, wonach jeder Mensch angeborene, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte hat und daher als Person zu betrachten ist, nicht als bloßer Programmsatz, sondern als Zentralnorm unserer Rechtsordnung anzusehen ist. Diese Norm anerkennt die Persönlichkeit als Grundwert. Aus dieser Bestimmung wird, ebenso wie aus anderen sich aus der Rechtsordnung ergebenden Grundwerten das Persönlichkeitsrecht jedes Menschen auf Achtung seines Privatbereichs und seiner Geheimsphäre abgeleitet (SZ 51/146; 1 Ob 550/84 = SZ 57/98 = JBl 1985, 159 = EvBl 1985/32 = VersR 1985, 179 mwN, auch zu deutscher Rspr ua, zuletzt 7 Ob 150/97b = ecolex 1998, 124 [Rubin] = JBl 1998, 541 [Hirsch]; RIS-Justiz RS0009003; vergleiche dazu auch Eccher in Schwimann2, Paragraph 531, ABGB Rz 16). Beim Recht auf Einsicht in die Krankengeschichte (Paragraph 21, NÖ KAG 1974), das einen Nebenanspruch aus dem Behandlungsvertrag - als primär auf Diagnose und Behandlung gerichtetem Vertrag sui generis - darstellt (Prietl, Die ärztliche Schweigepflicht nach dem Tod des Patienten in RdM 1995, 6 ff, 10 mwN in FN 54; Krückl, Der Anspruch des Patienten auf Einsicht in seine Krankengeschichte in ÖJZ 1983, 281 ff, 283), aber auch im öffentlichen Recht seine Grundlage hat (Paragraph 5 a, KAG idFd BGBl 1993/801, Paragraph 10, KAG, Paragraphen 16 b, Ziffer eins, 20, NÖ KAG 1974, alle abgedruckt bei Radner/Haslinger/Reinberg, Krankenanstaltenrecht), handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht des Verstorbenen (Prietl aaO 11; Krückl aaO 283, 287). In Ansehung eines solchen Rechts steht die "Verwaltung" dem Verlassenschaftskurator nicht zu. Gleiches gilt für die Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht von Ärzten - ob nach dem ÄrzteG 1984 oder dem ÄrzteG 1998 ist hier nicht zu entscheiden - als Zeugen im Erbrechtsstreit, abgesehen davon, dass die Zivilprozessordnung (im Gegensatz zu Paragraph 152, StPO) kein vollständiges Aussageverweigerungsrecht kennt, sodass der Zeuge nur die Beantwortung einzelner Fragen verweigern kann (1 Ob 254/99f = EvBl 2000/79 mwN).
Im Hinblick auf die verschiedenen Interessen, die das Abhandlungsgericht zu berücksichtigen hat, steht der Verlassenschaftskurator als Verwalter des Nachlasses unter gerichtlicher Aufsicht (vgl SZ 48/96 zum Erben).Im Hinblick auf die verschiedenen Interessen, die das Abhandlungsgericht zu berücksichtigen hat, steht der Verlassenschaftskurator als Verwalter des Nachlasses unter gerichtlicher Aufsicht vergleiche SZ 48/96 zum Erben).
Der Verlassenschaftskurator ist nicht dazu legitimiert, als Vertreter des Nachlasses seine Zustimmung zur Einsichtnahme in die Krankengeschichte des Verstorbenen oder zur Entbindung von gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten behandelnder Ärzte des Verstorbenen (§ 9 KAG, § 20 NÖ KAG 1974, § 26 ÄrzteG ua) im Erbrechtsstreit zu erteilen. Entsprechende Unterlassungen können daher schon deshalb nicht durch das Verlassenschaftsgericht in Wahrnehmung seines Aufsichtsrechts ersetzt werden.Der Verlassenschaftskurator ist nicht dazu legitimiert, als Vertreter des Nachlasses seine Zustimmung zur Einsichtnahme in die Krankengeschichte des Verstorbenen oder zur Entbindung von gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten behandelnder Ärzte des Verstorbenen (Paragraph 9, KAG, Paragraph 20, NÖ KAG 1974, Paragraph 26, ÄrzteG ua) im Erbrechtsstreit zu erteilen. Entsprechende Unterlassungen können daher schon deshalb nicht durch das Verlassenschaftsgericht in Wahrnehmung seines Aufsichtsrechts ersetzt werden.
Im Übrigen darf die von der ärztlichen Verschwiegenheit geschützte Person verweigerte Entbindung vom Gericht nicht ersetzt werden, weil eine solche Entscheidung nur von der geschützten Person selbst ausgehen kann (EvBl 2000/79; SZ 33/116).
b) Nach der grundlegenden Entscheidung des erkennenden Senat SZ 57/98 ergibt sich aus dem zwischen dem Patienten und dem Träger der Krankenanstalt zustande gekommenen Behandlungsvertrag die Verpflichtung des Trägers der Krankenanstalt, dem Patienten Einsicht in die Krankengeschichte zu gewähren, sofern therapeutische Gründe nicht entgegenstehen; dies bei Vorliegen eines berechtigten Interesses auch nach Abschluss der Behandlung. Auch die Erben oder nahen Angehörigen des Verstorbenen seien zur Einsicht berechtigt, wenn sie ein berechtigtes Interesse haben und der Persönlichkeitsschutz des Verstorbenen nicht entgegensteht. Das treffe zu, wenn seine Einwilligung zur Offenbarung zu mutmaßen sei. Fehle diese nach Meinung des (beklagten) Arztes oder Krankenanstaltsträgers, so habe das Gericht einen ärztlichen Sachverständigen zu bestellen, der zu beurteilen habe, ob die Verweigerung der Offenbarung im Hinblick auf das fortwirkende Persönlichkeitsrecht vom ärztlichen Standpunkt aus berechtigt sei. Bei teilweiser Berechtigung sei aber doch in den Rest der Krankengeschichte Einsicht zu gewähren.
Die Frage nach der - von der zweiten Instanz verneinten - materiellen Berechtigung der nunmehrigen Revisionsrekurswerberin, die als Erbin (noch) nicht feststeht und die bei analoger Anwendung der §§ 77 f UrhG (vgl dazu Aicher in Rummel2, § 16 ABGB Rz 28; vgl dazu auch Prietl aaO 12) nicht zum Kreis der nahen Angehörigen gehört, muss hier nicht abschließend gelöst werden. Bei einer Weigerung des Krankenhausträgers, der Erbansprecherin in die Krankengeschichte Einsicht zu gewähren, müsste sie den Krankenhausträger gerichtlich belangen. In einem solchen Zivilprozess ist bei der Beurteilung des Einsichtsrechts vor einer Interessenabwägung (SZ 57/98; Posch in Schwimann2, § 16 ABGB Rz 49; eingehend dazu F. Bydlinski, Paradoxer Geheimnisschutz post portem ? in JBl 1999, 553 ff) ihre Legitimation zu prüfen. Die Frage nach der Reichweite ärztlicher Verschwiegenheitspflicht und der Entbindung von Zeugen von dieser Pflicht ist dagegen im Erbrechtsstreit zu entscheiden.Die Frage nach der - von der zweiten Instanz verneinten - materiellen Berechtigung der nunmehrigen Revisionsrekurswerberin, die als Erbin (noch) nicht feststeht und die bei analoger Anwendung der Paragraphen 77, f UrhG vergleiche dazu Aicher in Rummel2, Paragraph 16, ABGB Rz 28; vergleiche dazu auch Prietl aaO 12) nicht zum Kreis der nahen Angehörigen gehört, muss hier nicht abschließend gelöst werden. Bei einer Weigerung des Krankenhausträgers, der Erbansprecherin in die Krankengeschichte Einsicht zu gewähren, müsste sie den Krankenhausträger gerichtlich belangen. In einem solchen Zivilprozess ist bei der Beurteilung des Einsichtsrechts vor einer Interessenabwägung (SZ 57/98; Posch in Schwimann2, Paragraph 16, ABGB Rz 49; eingehend dazu F. Bydlinski, Paradoxer Geheimnisschutz post portem ? in JBl 1999, 553 ff) ihre Legitimation zu prüfen. Die Frage nach der Reichweite ärztlicher Verschwiegenheitspflicht und der Entbindung von Zeugen von dieser Pflicht ist dagegen im Erbrechtsstreit zu entscheiden.
Demnach kann dem Revisionsrekurs kein Erfolg beschieden sein.