Rechtssatz RS0008163
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008163
Entscheidungsdatum
25.05.2000
Rechtssatz
Im Hinblick auf die verschiedenen Interessen, die das Abhandlungsgericht zu berücksichtigen hat, steht der Erbe als Verwalter des Nachlasses unter gerichtlicher Aufsicht. Der Nachlaß unterliegt weiterhin der Obsorge des Abhandlungsgerichtes. Auf die Verwaltung des Nachlasses durch die Erbengemeinschaft können daher die Bestimmungen der §§ 833 ff ABGB nur sinngemäß angewendet werden (SZ 8/5, 6 Ob 2/65).Im Hinblick auf die verschiedenen Interessen, die das Abhandlungsgericht zu berücksichtigen hat, steht der Erbe als Verwalter des Nachlasses unter gerichtlicher Aufsicht. Der Nachlaß unterliegt weiterhin der Obsorge des Abhandlungsgerichtes. Auf die Verwaltung des Nachlasses durch die Erbengemeinschaft können daher die Bestimmungen der Paragraphen 833, ff ABGB nur sinngemäß angewendet werden (SZ 8/5, 6 Ob 2/65).
Entscheidungstexte
- 1 Ob 109/75
Entscheidungstext OGH 24.09.1975 1 Ob 109/75
Veröff: SZ 48/96
- 5 Ob 549/84
Entscheidungstext OGH 22.05.1984 5 Ob 549/84
Auch; nur: Im Hinblick auf die verschiedenen Interessen, die das Abhandlungsgericht zu berücksichtigen hat, steht der Erbe als Verwalter des Nachlasses unter gerichtlicher Aufsicht. Der Nachlaß unterliegt weiterhin der Obsorge des Abhandlungsgerichtes. (T1)
- 1 Ob 341/99z
Entscheidungstext OGH 25.05.2000 1 Ob 341/99z
nur: Im Hinblick auf die verschiedenen Interessen, die das Abhandlungsgericht zu berücksichtigen hat, steht der Erbe als Verwalter des Nachlasses unter gerichtlicher Aufsicht. (T2); Veröff: SZ 73/87
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0008163
Dokumentnummer
JJR_19750924_OGH0002_0010OB00109_7500000_001