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Rechtssatz RS0008163×

Rechtssatz RS0008163

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0008163

Entscheidungsdatum

25.05.2000

Rechtssatz

Im Hinblick auf die verschiedenen Interessen, die das Abhandlungsgericht zu berücksichtigen hat, steht der Erbe als Verwalter des Nachlasses unter gerichtlicher Aufsicht. Der Nachlaß unterliegt weiterhin der Obsorge des Abhandlungsgerichtes. Auf die Verwaltung des Nachlasses durch die Erbengemeinschaft können daher die Bestimmungen der Paragraphen 833, ff ABGB nur sinngemäß angewendet werden (SZ 8/5, 6 Ob 2/65).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 109/75
    Entscheidungstext OGH 24.09.1975 1 Ob 109/75
    Veröff: SZ 48/96
  • 5 Ob 549/84
    Entscheidungstext OGH 22.05.1984 5 Ob 549/84
    Auch; nur: Im Hinblick auf die verschiedenen Interessen, die das Abhandlungsgericht zu berücksichtigen hat, steht der Erbe als Verwalter des Nachlasses unter gerichtlicher Aufsicht. Der Nachlaß unterliegt weiterhin der Obsorge des Abhandlungsgerichtes. (T1)
  • 1 Ob 341/99z
    Entscheidungstext OGH 25.05.2000 1 Ob 341/99z
    nur: Im Hinblick auf die verschiedenen Interessen, die das Abhandlungsgericht zu berücksichtigen hat, steht der Erbe als Verwalter des Nachlasses unter gerichtlicher Aufsicht. (T2); Veröff: SZ 73/87

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0008163

Dokumentnummer

JJR_19750924_OGH0002_0010OB00109_7500000_001