Aus der Begründung:
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, daß die Erben auf Grund der von ihnen auf Grund des Gesetzes abgegebenen und zu Gericht angenommenen Erbserklärungen - die Einantwortung des Nachlasses ist noch nicht erfolgt - eine Erbengemeinschaft bilden (§ 550 ABGB). Mit Rücksicht auf die ihnen vom Gericht überlassene Besorgung und Verwaltung des Nachlasses sind sie auch berechtigt, den Nachlaß gemeinsam zu verwalten. Der Nachlaß stellt sich aber vor der Einantwortung nicht als Vermögen der Erben dar, vielmehr stehen die Erben dem Nachlaß, selbst wenn ihnen dessen Verwaltung und Benützung übertragen wurde, als einem ihnen fremden Vermögen gegenüber (Weiß in Klang[2] II, 135, 141). Im Hinblick auf die verschiedenen Interessen, die das Abhandlungsgericht zu berücksichtigen hat, steht der Erbe als Verwalter des Nachlasses unter gerichtlicher Aufsicht (Rintelen, Grundriß 69). Der Nachlaß unterliegt weiterhin der Obsorge des Abhandlungsgerichtes (Weiß, 155). Auf die Verwaltung des Nachlasses durch die Erbengemeinschaft können daher die Bestimmungen der §§ 833 ff. ABGB nur sinngemäß angewendet werden (SZ 8/5; 6 Ob 2/65). Es ergibt sich dies nicht nur aus der Aufsichtspflicht des Abhandlungsgerichtes, sondern aus der Eigenart der Erbengemeinschaft. Dies zeigt sich insbesondere im Falle der Uneinigkeit der Erben über durchzuführende Verwaltungsmaßnahmen. Die dem überstimmten Teilhaber einer Eigentumsgemeinschaft sonst offenstehenden Möglichkeiten, Sicherheit zu begehren bzw. den Austritt aus der Gemeinschaft zu erklären - insbesondere die letztere Möglichkeit -, kommt naturgemäß bei einer Erbengemeinschaft in der Regel nicht in Betracht (6 Ob 2/65). Schon in der Entscheidung des OGH GlUNF 5564 wurde der Standpunkt vertreten, daß das Abhandlungsgericht bei Fehlen der Einigung der Erben verpflichtet sei, zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlaßgutes von amtswegen das Entsprechende zu verfügen; so könne insbesondere, falls sich dies als erforderlich erweise, auch ein Verwalter bestellt werden (so auch NZ 1974, 25). Eine Verwalterbestellung streben die Miterben im vorliegenden Fall freilich nicht an. Da dem Abhandlungsgericht aber vor der Einantwortung eine umfassende Aufsicht über die Verwaltung des Nachlasses obliegt, sind Streitigkeiten der Erben über die Nachlaßverwaltung auch vom Abhandlungsgericht zu entscheiden (SZ 38/168; SZ 23/75). Es begegnet daher keinen Bedenken, wenn auch der in der Minderheit gebliebene Miterbe die Genehmigung einer Verwaltungsregel durch das Abhandlungsgericht beantragt. Demnach kommt es aber auf die vom Rekursgericht als erforderlich erachtete Verfahrensergänzung nicht an.Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, daß die Erben auf Grund der von ihnen auf Grund des Gesetzes abgegebenen und zu Gericht angenommenen Erbserklärungen - die Einantwortung des Nachlasses ist noch nicht erfolgt - eine Erbengemeinschaft bilden (Paragraph 550, ABGB). Mit Rücksicht auf die ihnen vom Gericht überlassene Besorgung und Verwaltung des Nachlasses sind sie auch berechtigt, den Nachlaß gemeinsam zu verwalten. Der Nachlaß stellt sich aber vor der Einantwortung nicht als Vermögen der Erben dar, vielmehr stehen die Erben dem Nachlaß, selbst wenn ihnen dessen Verwaltung und Benützung übertragen wurde, als einem ihnen fremden Vermögen gegenüber (Weiß in Klang[2] römisch zwei, 135, 141). Im Hinblick auf die verschiedenen Interessen, die das Abhandlungsgericht zu berücksichtigen hat, steht der Erbe als Verwalter des Nachlasses unter gerichtlicher Aufsicht (Rintelen, Grundriß 69). Der Nachlaß unterliegt weiterhin der Obsorge des Abhandlungsgerichtes (Weiß, 155). Auf die Verwaltung des Nachlasses durch die Erbengemeinschaft können daher die Bestimmungen der Paragraphen 833, ff. ABGB nur sinngemäß angewendet werden (SZ 8/5; 6 Ob 2/65). Es ergibt sich dies nicht nur aus der Aufsichtspflicht des Abhandlungsgerichtes, sondern aus der Eigenart der Erbengemeinschaft. Dies zeigt sich insbesondere im Falle der Uneinigkeit der Erben über durchzuführende Verwaltungsmaßnahmen. Die dem überstimmten Teilhaber einer Eigentumsgemeinschaft sonst offenstehenden Möglichkeiten, Sicherheit zu begehren bzw. den Austritt aus der Gemeinschaft zu erklären - insbesondere die letztere Möglichkeit -, kommt naturgemäß bei einer Erbengemeinschaft in der Regel nicht in Betracht (6 Ob 2/65). Schon in der Entscheidung des OGH GlUNF 5564 wurde der Standpunkt vertreten, daß das Abhandlungsgericht bei Fehlen der Einigung der Erben verpflichtet sei, zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlaßgutes von amtswegen das Entsprechende zu verfügen; so könne insbesondere, falls sich dies als erforderlich erweise, auch ein Verwalter bestellt werden (so auch NZ 1974, 25). Eine Verwalterbestellung streben die Miterben im vorliegenden Fall freilich nicht an. Da dem Abhandlungsgericht aber vor der Einantwortung eine umfassende Aufsicht über die Verwaltung des Nachlasses obliegt, sind Streitigkeiten der Erben über die Nachlaßverwaltung auch vom Abhandlungsgericht zu entscheiden (SZ 38/168; SZ 23/75). Es begegnet daher keinen Bedenken, wenn auch der in der Minderheit gebliebene Miterbe die Genehmigung einer Verwaltungsregel durch das Abhandlungsgericht beantragt. Demnach kommt es aber auf die vom Rekursgericht als erforderlich erachtete Verfahrensergänzung nicht an.
In der Sache selbst kann nach den Verfahrensergebnissen davon ausgegangen werden, daß Andreas H im Betrieb, wie sich aus den vorgelegten Anboten ergibt, umfangreiche Kalkulationsarbeiten durchzuführen hat, daß in dem von Fritz H geführten Handelsbetrieb eine Rechenmaschine vorhanden ist, die dem Andreas H aber auch nicht zeitweise zur Verfügung gestellt werden kann, daß nach der gutächtlichen Äußerung des Sachverständigen Dr. E dem Andreas H eine Rechenmaschine zugebilligt werden müßte, so daß insgesamt deren Anschaffung zur wirtschaftlichen Fortführung des Betriebes zweckmäßig und unter Bedachtnahme auf den letztjährigen Umsatz von zirka 700.000 S auch vertretbar erscheint. Nach der Aussage des Andreas H kann auch davon ausgegangen werden, daß die Kosten der Anschaffung durch den erzielten Gewinn gedeckt werden. Ein Werbeaufwand von 5000 S muß ebenfalls als wirtschaftlich vertretbar bezeichnet werden, zumal Andreas H im Jahre 1974 vom Landesunfallkrankenhaus Aufträge über zirka 51.000 S erhalten hat und es der Erfahrung entspricht, daß sich Auftraggeber vielfach die Einschaltung von Anzeigen in den von ihnen herausgegebenen Druckschriften erwarten. Auch dieser Aufwand wird nach der unbedenklichen Aussage des Andreas H durch den im Betrieb erzielten Gewinn gedeckt.