Begründung:
Die am 6. 9. 1981 verstorbene Erblasserin hinterließ ein Testament (ON 3), in dem sie ihre beiden Großneffen Karl und Johann D***** zu Erben einsetzte und anordnete, dass Ersterer aus ihrem Sparbuch bei der Zentralsparkasse und Kommerzialbank Wien das Begräbnis und die Graberhaltung zu bezahlen habe.
Wegen der Überschuldung des Nachlasses gaben weder die Testaments- noch die gesetzlichen Erben eine Erberklärung ab; es wurde ein Verlassenschaftskurator bestellt (ON 11).
Das errichtete Hauptinventar (ON 18) ergab Aktiven im Wert von 50.346,08 S und Passiven im Wert von 56.014 S, sohin eine Nachlassüberschuldung von 5.667,92 S.
Die Nachlassaktiven bestehen aus Bargeld und Guthaben in der Höhe von 46.186,08 S (darunter das Sparbuch bei der Zentralsparkasse und Kommerzialbank Wien mit einer Einlage zum Todestag der Erblasserin von 38.158,58 S) und Fahrnissen im Wert von 4.160 S. Das Sparbuch übergab Karl D***** dem Gerichtskommissär, nachdem er davon einen Betrag von 20.000 S zur Begleichung der Begräbniskosten abgehoben hatte.
Die Nachlasspassiven setzen sich aus einer Begräbniskostenforderung, die von Karl und Johann D***** gemeinsam (unter Hinweis darauf, dass sie mit dem bereits behobenen Betrag von 20.000 S zu verrechnen sei: AS 12) mit einem Betrag von 26.462,50 S angemeldet worden war, jedoch bei Errichtung des Hauptinventars um einen darin enthaltenen Betrag von 469,50 S für die Anschaffung von Trauerschuhen auf restliche 25.993 S berichtigt wurde, und den vom Kuratorium Wiener Pensionistenheime für die Zeit von Juni 1978 bis einschließlich September 1981 angemeldeten Forderungen aufgrund der Unterbringung der Erblasserin im Pensionistenheim F***** im Gesamtbetrag von 30.021 S zusammen.
An Masse- und Verfahrenskosten wurden insgesamt 49.499 S verzeichnet. Es sind dies Sachverständigengebühren, Editktskosten, Gebühren des Gerichtskommissärs, Belohnung des Verlassenschaftskurators sowie eine Mietzinsforderung des Kuratoriums Wiener Pensionistenheime für die Monate Oktober 1981 bis einschließlich März 1982 von 30.797 S.
Da von den Nachlassaktiven von 50.346,08 S infolge der Abhebung eines Betrags von 20.000 S durch Karl D***** nur mehr ein Restbetrag von 30.346,08 S (nach Veräußerung der Fahrnisse und Pretiosen) vorhanden ist, haftet sohin noch ein Restbetrag von 19.152,92 S auf die verzeichneten Masse- und Verfahrenskosten von insgesamt 49.499 S aus.
Das Erstgericht nahm das Hauptinventar mit einer Nachlassüberschuldung von 5.667,92 S zu Gericht an (Punkt 1), bestimmte die Gebühren des Gerichtskommissärs und der Sachverständigen sowie die Belohnung des Verlassenschaftskurators antragsgemäß mit zusammen 10.560 S (Punkt 2), ermächtigte den Gerichtskommissär, die beiden zum Nachlass gehörenden Konten bei der Zentralsparkasse und Kommerzialbank Wien zu realisieren und den Erlös auf sein Anderkonto zu erlegen (Punkt 3), wies Karl D***** an, von dem von ihm bereits behobenen Bargeldbetrag von 20.000 S einen Betrag von 19.152,92 S an den Gerichtskommissär zur vollständigen Berichtigung der aufgelaufenen Masse- und Verfahrenskosten auf dessen Anderkonto zu überweisen, sodass ein Betrag von 847,08 S zur teilweise Berichtigung seiner Begräbniskostenforderung in seinen Händen verbleibe (Punkt 4), ermächtigte den Gerichtskommissär, von dem auf seinem Anderkonto einlangenden bzw erliegenden Bargeld a) seine Gebühren einzubehalten, b) die Belohnung des Verlasssenschaftskurators vorzunehmen, c), d) die Schätzgebühren und die Einschaltungskosten der Wiener Zeitung (letztere in der Höhe von 8.142 S) zu berichtigen, e) den Betrag von 30.797 S an das Kuratorium Wiener Pensionistenheime zur vollständigen Berichtigung der Massekostenforderung aus Mietzinsen für die Monate Oktober 1981 bis März 1982 zu überwiesen und f) einen allenfalls aus Zinsen resultierenden Barschaftsrest an Karl D***** zur weiteren teilweisen Berichtigung seiner Begräbniskostenforderung zu überweisen (Punkt 5), erklärte das Verlassenschaftsverfahren unter gleichzeitiger Enthebung des Verlassenschaftskurators mangels eines weiteren Nachlassvermögens für beendet (Punkt 6) und verständigte das Kuratorium Wiener Pensionistenheime davon, dass dessen Forderungen für die Zeit von Juni 1978 bis einschließlich September 1981 im Nachlass keine Deckung fänden.
Das Rekursgericht gab dem gegen die Punkte 4 und 5 lit e) des erstgerichtlichen Beschlusses mit dem Antrag, ihm die aufgelaufenen Begräbniskosten von 26.462,50 S zuzuerkennen, erhobenen Rekurs des Karl D***** aus nachstehenden Erwägungen nicht Folge:Das Rekursgericht gab dem gegen die Punkte 4 und 5 Litera e,) des erstgerichtlichen Beschlusses mit dem Antrag, ihm die aufgelaufenen Begräbniskosten von 26.462,50 S zuzuerkennen, erhobenen Rekurs des Karl D***** aus nachstehenden Erwägungen nicht Folge:
Was zunächst die Differenz zwischen den verzeichneten Begräbniskosten von 26.462,50 S und dem in die Nachlasspassiven aufgenommenen Betrag von 25.993 S betreffe, so sei der Rekurswerber darauf zu verweisen, dass die Kosten für die Anschaffung von Trauerkleidern nicht zu den Begräbniskosten gehörten und daher auch nicht unter die Nachlasspassiven fielen (EFSlg 24.729). Es könnten daher auch die Kosten für die Anschaffung von Trauerschuhen nicht als Nachlassverbindlichkeit gefordert werden.
Ansonsten wende der Rekurswerber ein, es sei durch die mangelnde Umsicht des Kuratoriums Wiener Pensionistenheime erst mit 21. 2. 1982 zu einer Räumung des von der Erblasserin benützten Appartements gekommen. Aus wirtschaftlichen Erwägungen wären die Fahrnisse der Erblasserin im hauseigenen Depot aufzubewahren gewesen. Damit hätte das Appartement bereits ab Oktober 1981 neuerlich vergeben werden können.
Diesen Ausführungen sei entgegenzuhalten, dass das Kuratorium Wiener Pensionistenheime zu einer eigenmächtigen Räumung des von der Erblasserin benützten Appartements nicht berechtigt gewesen wäre. Wie sich der im Akt erliegenden Aufstellung ON 13 entnehmen lasse, sei das Appartement vollständig eingerichtet gewesen. Die Verpflichtung zur Räumung desselben sei der Verlassenschaft oblegen, das Kuratorium Wiener Pensionistenheime sei dazu weder berechtigt noch verpflichtet gewesen. Außerdem habe das Kuratorium dem Rekursgericht mitgeteilt, dass es sich um eine Räumung bemüht habe, diese jedoch vom Gerichtskommissär bzw Verlassenschaftskurator nicht gestattet worden sei.
Wie sich aus dem Akt ergebe, sei die Schätzung der Einrichtungsgegenstände und sonstigen Fahrnisse der Erblasserin im Pensionistenheim F***** erst am 1. 2. 1982 durchgeführt worden. Danach sei am 18. 2. 1982 ein Kaufvertrag betreffend die im Pensionistenheim F***** erliegenden Fahrnisse zwischen dem Verlassenschaftskurator und Roswitha D***** errichtet worden, demzufolge sich die Letztgenannte verpflichtet habe, die Fahrnisse bis spätestens 28. 2. 1982 auf eigene Kosten aus dem Pensionistenheim zu entfernen. Laut Auskunft des Kuratoriums Wiener Pensionistenheime habe Roswitha D***** den ihr am 19. 2. 1982 übergebenen Appartementschlüssel am 24. 2. 1982 zurückgegeben. Danach sei für eine lückenlose Übergabe noch ein Zeitraum von 14 Tagen erforderlich gewesen. Aus diesem Grunde sei auch für März 1982 noch ein Betrag von 2.000 S in Rechnung gestellt worden.
Das Kuratorium Wiener Pensionistenheime sei berechtigt gewesen, bis zur Räumung des Appartements die auflaufenden Benützungsgebühren zu fordern. Es handle sich hiebei um Masseforderungen, deren Höhe nicht bestritten worden sei. Ein Zeitraum von 14 Tagen für die nötige Reinigung und Adaptierung nach erfolgter Räumung erscheine angemessen, sodass auch der für März 1982 verrechnete Betrag zu berücksichtigen gewesen sei.
Da die Begräbniskostenforderung erst nach Berichtigung der Masseforderungen zum Zug komme, der Rekurswerber jedoch einen Betrag von 20.000 S – nach Mitteilung des Gerichtskommissärs, ohne vorher dessen Genehmigung einzuholen – akonto der Begräbniskosten den Nachlassaktiven entnommen habe, sodass die Masseforderungen keine Deckung fänden, sei dem Rekurs ein Erfolg zu versagen gewesen. Im Übrigen reduziere sich die Begräbniskostenforderung um den von der BVA am 2. 10. 1981 ausbezahlten Bestattungskostenbeitrag von 8.500 S auf 17.493 S.
Gegen den bestätigenden Beschluss des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs des Karl D*****. Der Revisionsrekurswerber macht geltend, dass das Verlassenschaftsgericht zur Entscheidung über die Forderung der Masse gegen ihn nicht zuständig gewesen sei, hiefür vielmehr nur der streitige Rechtsweg zulässig wäre. Im Übrigen habe der Gerichtskommissär vom hinterlegten Sparbuch einen Vorschuss auf die Begräbniskosten in der Höhe von 20.000 S bewilligt. Da dieser Betrag zur teilweisen Abdeckung der Begräbniskosten verwendet worden sei, habe das damit verbundene Risiko die Masse zu tragen, der auch die Leistung (Begräbnis) zugutegekommen sei. Er sehe nicht ein, warum er den Betrag von 19.152,92 S zurückzahlen müsse.