Rechtssatz RS0007645
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0007645
Entscheidungsdatum
11.10.2012
Rechtssatz
Die Kosten des Verlassenschaftskurators sind Kosten der Verlassenschaft und stellen Abzugsposten des Nachlasses dar; sie sind daher auch bei einer Überlassung des Nachlasses an Zahlungsstatt, an erster Stelle zu befriedigen. Ist über den Nachlass kein Konkurs verhängt worden, so sind die §§ 51, 52 KO in der Fassung der Konkursnovelle 1959 auch dann sinngemäß anzuwenden, wenn das Nachlassverfahren vor dem Inkrafttreten der Novelle eingeleitet wurde.Die Kosten des Verlassenschaftskurators sind Kosten der Verlassenschaft und stellen Abzugsposten des Nachlasses dar; sie sind daher auch bei einer Überlassung des Nachlasses an Zahlungsstatt, an erster Stelle zu befriedigen. Ist über den Nachlass kein Konkurs verhängt worden, so sind die Paragraphen 51, 52, KO in der Fassung der Konkursnovelle 1959 auch dann sinngemäß anzuwenden, wenn das Nachlassverfahren vor dem Inkrafttreten der Novelle eingeleitet wurde.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 180/62
Entscheidungstext OGH 20.06.1962 6 Ob 180/62
Veröff: EvBl 1963/36 S 46
- 5 Ob 271/73
Entscheidungstext OGH 23.01.1974 5 Ob 271/73
- 6 Ob 535/77
Entscheidungstext OGH 26.05.1977 6 Ob 535/77
nur: Die Kosten des Verlassenschaftskurators sind Kosten der Verlassenschaft und stellen Abzugsposten des Nachlasses dar; sie sind daher auch bei einer Überlassung des Nachlasses an Zahlungsstatt, an erster Stelle zu befriedigen. (T1); Beisatz: Auch gemäß § 10 ZPO bestimmte und gemäß § 41 ZPO zugesprochene Kosten des Verlassenschafts-Kurators als Vertreter des Nachlasses in einem Rechtsstreit. (T2)
- 5 Ob 549/84
Entscheidungstext OGH 22.05.1984 5 Ob 549/84
Auch; nur T1
- 6 Ob 6/98w
Entscheidungstext OGH 24.09.1998 6 Ob 6/98w
Veröff: SZ 71/151
- 1 Ob 285/00v
Entscheidungstext OGH 07.08.2001 1 Ob 285/00v
Vgl aber; Beisatz: Nur in den Fällen der Überlassung des Nachlasses an Zahlungs Statt oder des Nachlasskonkurses sind die Kosten der Abhandlungskuratel aus der Verlassenschaftsmasse vorweg zu berichtigen. (T3); Veröff: SZ 74/133
- 7 Ob 220/08s
Entscheidungstext OGH 18.03.2009 7 Ob 220/08s
Vgl; Beisatz: Zu den Massekosten zählen auch die Kosten des Gerichtskommissärs, der Inventarserrichtung und die sonstigen Kosten des Verlassenschaftsverfahrens. (T4)
- 7 Ob 56/10a
Entscheidungstext OGH 14.07.2010 7 Ob 56/10a
Vgl
- 7 Ob 248/11p
Entscheidungstext OGH 19.04.2012 7 Ob 248/11p
Auch
- 10 Ob 21/12d
Entscheidungstext OGH 02.10.2012 10 Ob 21/12d
Vgl; Beis wie T4; Veröff: SZ 2012/98
- 1 Ob 164/12t
Entscheidungstext OGH 11.10.2012 1 Ob 164/12t
Vgl; Beis wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0007645
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2015
Dokumentnummer
JJR_19620620_OGH0002_0060OB00180_6200000_001