Die Revision ist zulässig, sie ist auch im Sinn des Aufhebungsantrags berechtigt.
Im Revisionsverfahren ist nur mehr strittig, ob vom Nachlass als Passiva die Vertretungskosten der Verlassenschaft im vorliegenden Verfahren sowie die Gebühren für die Schätzgutachten und den Gerichtskommissär im Verlassenschaftsverfahren abzuziehen sind und ob der Wert der Liegenschaften nach dem von den Vorinstanzen angewendeten Mischwertverfahren zu ermitteln oder mit dem Verkehrswert anzusetzen ist.
Bis zur Einantwortung ist die Pflichtteilsklage gegen die Verlassenschaft zu richten und nicht gegen den erbserklärten Erben (RIS-Justiz RS0012293). Als Passiva sind alle Lasten zu berücksichtigen, die der Noterbe bei gesetzlicher Erbfolge hätte tragen müssen (Welser in Rummel³, § 784 ABGB Rz 5). Die Kosten des Rechtsvertreters der mit der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses betrauten Erben zählen zu den Passiva der Verlassenschaft und sind bei der Pflichtteilsberechnung zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0012217). Es ist anerkannt, dass die nach dem Erbfall und vor der Einantwortung entstandenen, mit der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses verbundenen Kosten als Erbgangs-(Erbfalls-)schulden Passiva der Verlassenschaft darstellen (RIS-Justiz RS0012217). Dazu gehören insbesondere auch die Kosten eines Verlassenschaftskurators oder eines von diesem beauftragten Rechtsvertreters oder Prozesskosten, welche der Verlassenschaft in einem Prozess auferlegt wurden, mit dem sie durch Anfechtung von zu Lebzeiten des Erblassers geschlossenen Verträgen eine Vermehrung des Nachlassvermögens anstrebte (9 Ob 57/07h). Passiva sind aber nur jene Prozess- und Vertretungskosten, die im Zusammenhang mit der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses im Sinn von § 810 ABGB stehen. Die Vertretung der Verlassenschaft in einem auf Bezahlung des Pflichtteils gerichteten Verfahren gehört nicht zur Besorgung und Verwaltung des Nachlasses. Das Verfahren dient nicht der Realisierung oder Erhaltung des Nachlasses, sondern dient lediglich der Abklärung, wie hoch die Ansprüche des Pflichtteilsberechtigten sind. Die laufenden Prozesskosten des vorliegenden Verfahrens sind also - entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts - nicht als Nachlassschuld (und damit den Pflichtteilsanspruch noch während des Verfahrens mindernd) zu berücksichtigen. Die aufgelaufenen Prozesskosten können nur Gegenstand einer Kostenentscheidung nach §§ 41 ff ZPO sein.Bis zur Einantwortung ist die Pflichtteilsklage gegen die Verlassenschaft zu richten und nicht gegen den erbserklärten Erben (RIS-Justiz RS0012293). Als Passiva sind alle Lasten zu berücksichtigen, die der Noterbe bei gesetzlicher Erbfolge hätte tragen müssen (Welser in Rummel³, Paragraph 784, ABGB Rz 5). Die Kosten des Rechtsvertreters der mit der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses betrauten Erben zählen zu den Passiva der Verlassenschaft und sind bei der Pflichtteilsberechnung zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0012217). Es ist anerkannt, dass die nach dem Erbfall und vor der Einantwortung entstandenen, mit der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses verbundenen Kosten als Erbgangs-(Erbfalls-)schulden Passiva der Verlassenschaft darstellen (RIS-Justiz RS0012217). Dazu gehören insbesondere auch die Kosten eines Verlassenschaftskurators oder eines von diesem beauftragten Rechtsvertreters oder Prozesskosten, welche der Verlassenschaft in einem Prozess auferlegt wurden, mit dem sie durch Anfechtung von zu Lebzeiten des Erblassers geschlossenen Verträgen eine Vermehrung des Nachlassvermögens anstrebte (9 Ob 57/07h). Passiva sind aber nur jene Prozess- und Vertretungskosten, die im Zusammenhang mit der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses im Sinn von Paragraph 810, ABGB stehen. Die Vertretung der Verlassenschaft in einem auf Bezahlung des Pflichtteils gerichteten Verfahren gehört nicht zur Besorgung und Verwaltung des Nachlasses. Das Verfahren dient nicht der Realisierung oder Erhaltung des Nachlasses, sondern dient lediglich der Abklärung, wie hoch die Ansprüche des Pflichtteilsberechtigten sind. Die laufenden Prozesskosten des vorliegenden Verfahrens sind also - entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts - nicht als Nachlassschuld (und damit den Pflichtteilsanspruch noch während des Verfahrens mindernd) zu berücksichtigen. Die aufgelaufenen Prozesskosten können nur Gegenstand einer Kostenentscheidung nach Paragraphen 41, ff ZPO sein.
Hingegen sind die Kosten der Inventarerrichtung zu den Passiva zu zählen (RIS-Justiz RS0105013), ebenso die Gebühren des Gerichtskommissärs (7 Ob 220/08s; RIS-Justiz RS0007645). Es sind daher die Gebühren für die Sachverständigen und den Gerichtskommissär bei der Ermittlung des Reinnachlasses als Passiva zu berücksichtigen, selbst wenn ein Teil ihres Tätigwerdens nur auf Anträge des Beklagten zurückzuführen sein sollte. Die Tätigkeit des Gerichtskommissärs und die Errichtung des Inventars dienten der Abwicklung des Verlassenschaftsverfahrens. Dass das Kosten verursachende Einschreiten des Beklagten allenfalls mutwillig gewesen sein sollte, ergibt sich aus den Feststellungen nicht.
Die Frage, nach welchen Grundsätzen im allgemeinen landwirtschaftliche Güter zur Bemessung des Pflichtteils zu bewerten sind, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt (RIS-Justiz RS0099283). Es kommt darauf an, welchen Wert der Gegenstand allgemein für seinen Eigentümer hat (4 Ob 46/05a, 3 Ob 272/02z). Es ist von der Bestimmung des § 306 ABGB über den gemeinen Wert auszugehen (6 Ob 232/09z mwN). Liegt nach der Verkehrsauffassung der Wert einer Sache vor allem in ihrem Ertrag oder sonstigen Nutzen, dann wird vom Ertragswert, andernfalls aber vom Verkehrswert auszugehen sein. Der Nutzen, den ein landwirtschaftlicher Betrieb allgemein leistet, besteht in erster Linie aus seinem Ertrag. In Zeiten einer starken Nachfrage nach Grundstücken können der Ertragswert und der Verkehrswert aber erheblich voneinander abweichen. In einem solchen Fall muss der Verkehrswert angemessen berücksichtigt werden, und zwar um so stärker, je größer der Verkehr mit derartigen Liegenschaften im Zeitpunkt des Todes des Erblassers tatsächlich war (RIS-Justiz RS0010080). Bei auffallendem Missverhältnis zwischen dem Verkehrswert und dem Ertragswert ist für die bei der Pflichtteilsberechnung erforderliche Ermittlung des Schätzwerts der Landwirtschaft durch Errechnung des arithmetischen Mittels aus Ertrags- und Verkehrswert unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen (RIS-Justiz RS0010076). Eine am Ertragswert orientierte Wertbestimmung verbietet sich aber für Grundstücke, von denen feststeht, dass sie entweder bereits Bauland sind oder bei denen aufgrund bestehender tatsächlicher und rechtlicher Aufschließungsmöglichkeiten eine künftige Verbauung so konkrete Gestalt angenommen hat, dass sie nach der Verkehrsauffassung bereits als zusätzliches werterhöhendes Moment angesehen werden könnte (1 Ob 701/85). Waren Grundstücke im Zeitpunkt des Todes des Erblassers zwar landwirtschaftlich genutzt, hatten sie aber damals den objektiven Charakter von Bauland oder Bauhoffnungsland, so muss dies bei der Ermittlung des Werts der Liegenschaft Berücksichtigung finden (8 Ob 177/68 = RIS-Justiz RS0007833 = NZ 1969, 40).Die Frage, nach welchen Grundsätzen im allgemeinen landwirtschaftliche Güter zur Bemessung des Pflichtteils zu bewerten sind, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt (RIS-Justiz RS0099283). Es kommt darauf an, welchen Wert der Gegenstand allgemein für seinen Eigentümer hat (4 Ob 46/05a, 3 Ob 272/02z). Es ist von der Bestimmung des Paragraph 306, ABGB über den gemeinen Wert auszugehen (6 Ob 232/09z mwN). Liegt nach der Verkehrsauffassung der Wert einer Sache vor allem in ihrem Ertrag oder sonstigen Nutzen, dann wird vom Ertragswert, andernfalls aber vom Verkehrswert auszugehen sein. Der Nutzen, den ein landwirtschaftlicher Betrieb allgemein leistet, besteht in erster Linie aus seinem Ertrag. In Zeiten einer starken Nachfrage nach Grundstücken können der Ertragswert und der Verkehrswert aber erheblich voneinander abweichen. In einem solchen Fall muss der Verkehrswert angemessen berücksichtigt werden, und zwar um so stärker, je größer der Verkehr mit derartigen Liegenschaften im Zeitpunkt des Todes des Erblassers tatsächlich war (RIS-Justiz RS0010080). Bei auffallendem Missverhältnis zwischen dem Verkehrswert und dem Ertragswert ist für die bei der Pflichtteilsberechnung erforderliche Ermittlung des Schätzwerts der Landwirtschaft durch Errechnung des arithmetischen Mittels aus Ertrags- und Verkehrswert unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen (RIS-Justiz RS0010076). Eine am Ertragswert orientierte Wertbestimmung verbietet sich aber für Grundstücke, von denen feststeht, dass sie entweder bereits Bauland sind oder bei denen aufgrund bestehender tatsächlicher und rechtlicher Aufschließungsmöglichkeiten eine künftige Verbauung so konkrete Gestalt angenommen hat, dass sie nach der Verkehrsauffassung bereits als zusätzliches werterhöhendes Moment angesehen werden könnte (1 Ob 701/85). Waren Grundstücke im Zeitpunkt des Todes des Erblassers zwar landwirtschaftlich genutzt, hatten sie aber damals den objektiven Charakter von Bauland oder Bauhoffnungsland, so muss dies bei der Ermittlung des Werts der Liegenschaft Berücksichtigung finden (8 Ob 177/68 = RIS-Justiz RS0007833 = NZ 1969, 40).
Bei der Beurteilung, welcher Wert der Liegenschaften in der Verlassenschaft anzusetzen ist, ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte hauptberuflich Krankenpfleger ist, nur 2 % der landwirtschaftlichen Fläche selbst bewirtschaftet und ansonsten die Liegenschaften verpachtet hat. Soweit rein landwirtschaftlich gewidmete Flächen zum Nachlassvermögen gehören, bestehen keine Bedenken gegen die von den Vorinstanzen gewählte Berechnungsmethode (Ermittlung des arithmetischen Mittelwerts zwischen Verkehrswert und Ertragswert). Sie entspricht der ständigen Rechtsprechung. Im vorliegenden Einzelfall kann aber nicht der Wert aller Liegenschaften nach derselben Methode ermittelt werden. Es ist auf die Widmung der Grundstücke abzustellen. Soweit nämlich Liegenschaften ausdrücklich als Bauland gewidmet waren, ist - wie oben dargelegt - zu berücksichtigen, dass der Beklagte hauptberuflich nicht Landwirt ist und dass er bei einer (jederzeit möglichen) Veräußerung den kompletten Verkehrswert lukrieren wird. In seinem Vermögen werden die Liegenschaften zum Verkauf als Bauland bereit sein. Diese als Bauland gewidmeten Liegenschaften sind daher mit dem Verkehrswert zu berücksichtigen. Bei jenen Liegenschaften, die Bauhoffnungsland sind, bedarf es genauerer Feststellungen dazu, ob eine Umwidmung in Bauland im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bereits abzusehen war. Es ist im Sinn der oben dargelegten Judikatur zu klären, ob mit einer künftigen Umwidmung so konkret gerechnet werden konnte, dass sie nach der Verkehrsauffassung bereits als zusätzliches werterhöhendes Moment angesehen werden konnte. War dies bei einzelnen Liegenschaften in naher Zukunft konkret abzusehen, so ist auch bei diesen bereits der Verkehrswert anzusetzen. War eine Umwidmung nicht in naher Zukunft konkret abzusehen, aber dennoch damit zu rechnen, so ist je nach Wahrscheinlichkeit der Umwidmung und den dafür vorgesehenen Zeitrahmen der Verkehrswert nur angemessen zu berücksichtigen. Dies kann bedeuten, dass es nach den Umständen des Einzelfalls wie bei den landwirtschaftlichen Liegenschaften beim arithmetischen Mittel bleibt oder dass, falls dies den Umständen angemessener entsprechen sollte, der Verkehrswert auch mit mehr als der Hälfte zu berücksichtigen ist.
Das Erstgericht wird daher im fortzusetzenden Verfahren hinsichtlich aller Liegenschaften, bei denen feststeht, dass es sich um Bauhoffnungsland oder Bauerwartungsland handelt, ergänzend dazu Feststellungen zu treffen haben, ob im Zeitpunkt des Todes des Erblassers mit einer Umwidmung in Bauland konkret zu rechnen war oder mit welcher Wahrscheinlichkeit in welchem Zeitraum damit zu rechnen war. Bei der Liegenschaft EZ 7 Parzelle 24 ist überdies noch ungeklärt, ob und in welchem Ausmaß Bauhoffnungsland überhaupt anzunehmen ist („angeblich“).
Erst nach Verbreiterung der Tatsachengrundlage kann der Wert der Liegenschaften und damit das Nachlassvermögen ermittelt und der Pflichtteilsanspruch des Klägers abschließend errechnet werden.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.