Die Revision des Klägers ist berechtigt.
Eine gemischte Schenkung liegt dann vor, wenn die Parteien einen aus entgeltlichen und unentgeltlichen Elementen vermischten Vertrag schließen wollten; wie sich aus § 935 ABGB ergibt, ist entscheidend, ob die vertragschließenden Parteien einen Teil der Leistung als geschenkt ansehen wollten, sie sich also des doppelten Charakters des abgeschlossenen Geschäftes als entgeltlichen und unentgeltlichen bewußt gewesen sind (RdW 1984, 43; NZ 1983, 184; SZ 53/167; JBl 1978, 645; SZ 50/101; SZ 49/43 ua; Welser in Rummel, ABGB, § 785; Schubert in Rummel, ABGB, Rdz 9 zu § 938; Bydlinski in Klang 2 II/2, 191; Ehrenzweig 2 II/1, 367; Koziol-Welser 7 I 185, II 350; Kralik-Ehrenzweig, Erbrecht 3 301, FN 2). Ob eine solche Schenkungsabsicht, deren Beurteilung in das Gebiet der Tatsachenfeststellungen fällt (NZ 1983, 184; SZ 49/43 ua.), vorliegt, kann auch aus einem krassen Mißverhältnis der beiderseitigen Leistungen geschlossen werden (NZ 1983, 184;Eine gemischte Schenkung liegt dann vor, wenn die Parteien einen aus entgeltlichen und unentgeltlichen Elementen vermischten Vertrag schließen wollten; wie sich aus Paragraph 935, ABGB ergibt, ist entscheidend, ob die vertragschließenden Parteien einen Teil der Leistung als geschenkt ansehen wollten, sie sich also des doppelten Charakters des abgeschlossenen Geschäftes als entgeltlichen und unentgeltlichen bewußt gewesen sind (RdW 1984, 43; NZ 1983, 184; SZ 53/167; JBl 1978, 645; SZ 50/101; SZ 49/43 ua; Welser in Rummel, ABGB, Paragraph 785,; Schubert in Rummel, ABGB, Rdz 9 zu Paragraph 938,; Bydlinski in Klang 2 II/2, 191; Ehrenzweig 2 II/1, 367; Koziol-Welser 7 römisch eins 185, römisch zwei 350; Kralik-Ehrenzweig, Erbrecht 3 301, FN 2). Ob eine solche Schenkungsabsicht, deren Beurteilung in das Gebiet der Tatsachenfeststellungen fällt (NZ 1983, 184; SZ 49/43 ua.), vorliegt, kann auch aus einem krassen Mißverhältnis der beiderseitigen Leistungen geschlossen werden (NZ 1983, 184;
SZ 53/167; SZ 50/101; SZ 49/43 ua; Welser aaO, Schubert aaO;
Bydlinski aaO 192; Stanzl in Klang 2 IV/1, 594; Koziol-Welser 7 I 185, II 350; Krejci in Rummel, ABGB, Rdz 25 zu §§ 1284 bis 1286). Bei Gegenüberstellung des Wertes der beiderseitigen Leistungen ist auf den Schenkungszeitpunkt, der für das Vorliegen der erklärten Schenkungsabsicht maßgeblich ist, abzustellen (NZ 1971, 45;Bydlinski aaO 192; Stanzl in Klang 2 IV/1, 594; Koziol-Welser 7 römisch eins 185, römisch zwei 350; Krejci in Rummel, ABGB, Rdz 25 zu Paragraphen 1284 bis 1286). Bei Gegenüberstellung des Wertes der beiderseitigen Leistungen ist auf den Schenkungszeitpunkt, der für das Vorliegen der erklärten Schenkungsabsicht maßgeblich ist, abzustellen (NZ 1971, 45;
6 Ob 13/84; Welser aaO; Krejci aaO).
Da das Erstgericht Feststellungen über den Wert der übergebenen Liegenschaften zum Zeitpunkt des Abschlusses des Übergabsvertrages nicht traf, war sein Verfahren auf Grund unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem Feststellungsmangel behaftet. Das Berufungsgericht hatte, wenn es eine Ergänzung des Beweisverfahrens selbst vornahm, gemäß § 463 Abs 1 ZPO die allgemeinen Vorschriften über die Beweisaufnahme und die Beweismittel für das Verfahren vor Gerichtshöfen erster Instanz anzuwenden (Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 1809). Das Berufungsgericht konnte sich zwar auf jene Beweismittel beschränken, die ihm zur ergänzenden Feststellung notwendig erschienen (Fasching aaO Rz 1808), jede Ergänzung der Tatsachengrundlagen durch das Berufungsgericht war aber nur auf Grund einer dem Gesetz entsprechenden Beweisaufnahme zulässig. Die durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 eingeführte Lockerung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes durch die Vorschrift des § 281 a ZPO hätte dem Berufungsgericht allenfalls die Verlesung der ihm wesentlich erscheinenden Beweismittel gestattet, wenn keine der Parteien ausdrücklich das Gegenteil beantragt hätte. Einen von der Revision zutreffend gerügten Verfahrensmangel des berufungsgerichtlichen Verfahrens stellt es aber dar, wenn das Berufungsgericht ohne eigene, wenn auch allenfalls nur mittelbare Beweisaufnahme ergänzende Feststellungen, noch dazu auf Grund eines vom Revisionswerber in erster Instanz in seiner Richtigkeit bestrittenen Sachverständigengutachtens, traf (vgl. MietSlg. 36.791; JBl 1968, 368; Fasching Kommentar IV 309). Daran ändert nichts, daß die Parteien anläßlich des vereinbarten Ruhens des Berufungsverfahrens für den Fall der Aufnahme des Verfahrens auf die Fortsetzung der mündlichen Berufungsverhandlung verzichteten. Ebenso wie das Berufungsgericht selbst ohne Antrag einer Partei verpflichtet ist, eine mündliche Berufungsverhandlung anzuordnen, wenn ihm dies zur Erledigung der Berufung - etwa bei Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen - notwendig erscheint, hat es auch dann, wenn eine Beweisaufnahme gemäß § 281 a ZPO mittelbar erfolgen soll, von Amts wegen eine weitere Berufungsverhandlung anzuberaumen und den Parteien Gelegenheit zu geben, sich gegen eine mittelbare Beweisaufnahme auszusprechen (Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 1800). Wegen des Vorliegens des Revisionsgrundes nach § 503 Abs 1 Z 2 ZPO, der geeignet war, eine unrichtige Entscheidung des Berufungsgerichtes herbeizuführen, ist die Entscheidung des Berufungsgerichtes gemäß § 510 Abs 1 ZPO aufzuheben und die Rechtssache an dieses zur Vornahme der von ihm zutreffend als notwendig erkannten Ergänzung der Tatsachengrundlage und neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Im ergänzenden Verfahren wird zu beachten sein, daß das Berufungsgericht gemäß § 498 Abs 1 ZPO an die unbekämpft gebliebenen erstrichterlichen Feststellungen gebunden ist (ZVR 1978/178; Fasching, Kommentar IV 221). Dazu zählt auch die Feststellung des Wertes der von den Übernehmern zu erbringenden Gegenleistungen mit S 545.439.Da das Erstgericht Feststellungen über den Wert der übergebenen Liegenschaften zum Zeitpunkt des Abschlusses des Übergabsvertrages nicht traf, war sein Verfahren auf Grund unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem Feststellungsmangel behaftet. Das Berufungsgericht hatte, wenn es eine Ergänzung des Beweisverfahrens selbst vornahm, gemäß Paragraph 463, Absatz eins, ZPO die allgemeinen Vorschriften über die Beweisaufnahme und die Beweismittel für das Verfahren vor Gerichtshöfen erster Instanz anzuwenden (Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 1809). Das Berufungsgericht konnte sich zwar auf jene Beweismittel beschränken, die ihm zur ergänzenden Feststellung notwendig erschienen (Fasching aaO Rz 1808), jede Ergänzung der Tatsachengrundlagen durch das Berufungsgericht war aber nur auf Grund einer dem Gesetz entsprechenden Beweisaufnahme zulässig. Die durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 eingeführte Lockerung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes durch die Vorschrift des Paragraph 281, a ZPO hätte dem Berufungsgericht allenfalls die Verlesung der ihm wesentlich erscheinenden Beweismittel gestattet, wenn keine der Parteien ausdrücklich das Gegenteil beantragt hätte. Einen von der Revision zutreffend gerügten Verfahrensmangel des berufungsgerichtlichen Verfahrens stellt es aber dar, wenn das Berufungsgericht ohne eigene, wenn auch allenfalls nur mittelbare Beweisaufnahme ergänzende Feststellungen, noch dazu auf Grund eines vom Revisionswerber in erster Instanz in seiner Richtigkeit bestrittenen Sachverständigengutachtens, traf vergleiche MietSlg. 36.791; JBl 1968, 368; Fasching Kommentar römisch vier 309). Daran ändert nichts, daß die Parteien anläßlich des vereinbarten Ruhens des Berufungsverfahrens für den Fall der Aufnahme des Verfahrens auf die Fortsetzung der mündlichen Berufungsverhandlung verzichteten. Ebenso wie das Berufungsgericht selbst ohne Antrag einer Partei verpflichtet ist, eine mündliche Berufungsverhandlung anzuordnen, wenn ihm dies zur Erledigung der Berufung - etwa bei Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen - notwendig erscheint, hat es auch dann, wenn eine Beweisaufnahme gemäß Paragraph 281, a ZPO mittelbar erfolgen soll, von Amts wegen eine weitere Berufungsverhandlung anzuberaumen und den Parteien Gelegenheit zu geben, sich gegen eine mittelbare Beweisaufnahme auszusprechen (Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 1800). Wegen des Vorliegens des Revisionsgrundes nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO, der geeignet war, eine unrichtige Entscheidung des Berufungsgerichtes herbeizuführen, ist die Entscheidung des Berufungsgerichtes gemäß Paragraph 510, Absatz eins, ZPO aufzuheben und die Rechtssache an dieses zur Vornahme der von ihm zutreffend als notwendig erkannten Ergänzung der Tatsachengrundlage und neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Im ergänzenden Verfahren wird zu beachten sein, daß das Berufungsgericht gemäß Paragraph 498, Absatz eins, ZPO an die unbekämpft gebliebenen erstrichterlichen Feststellungen gebunden ist (ZVR 1978/178; Fasching, Kommentar römisch vier 221). Dazu zählt auch die Feststellung des Wertes der von den Übernehmern zu erbringenden Gegenleistungen mit S 545.439.
Mit dem Übergabsvertrag vom 7. Dezember 1966 wurde ein behauster landwirtschaftlicher Betrieb mit einer auch vom Berufungsgericht seinen Berechnungen zugrunde gelegten Fläche von 18,2 ha übergeben. Wie in der Entscheidung SZ 49/118 mwN ausführlich dargelegt wurde, sind bäuerliche Liegenschaften für die Pflichtteilsberechnung in erster Linie nach dem Ertragswert zu schätzen. Dieser Grundsatz ist auch bei Übertragung unter Lebenden bei vorweggenommener Erbfolge unter nahen Anverwandten anzuwenden (SZ 50/166; 6 Ob 13/84; Schubert aaO; Rdz 9 zu § 938; Welser aaO; Rdz 11 zu § 785). In der Judikatur wurde aber auch anerkannt, daß bei großer Diskrepanz zwischen Ertrags- und Verkehrswert eine nur den Ertragswert berücksichtigende Wertfeststellung die Interessen des Pflichtteilsberechtigten nicht hinreichend berücksichtigte (vgl. SZ 44/30; SZ 38/47). Eine am Ertragswert orientierte Wertbestimmung verbietet sich im vorliegenden Fall für jene Grundstücke, von denen schon im Zeitpunkt der Übergabe feststand, daß sie entweder bereits Bauland waren oder bei denen auf Grund damals schon bestandener tatsächlicher und rechtlicher Aufschließungsmöglichkeiten eine künftige Verbauung bereits so konkret Gestalt angenommen hatte, daß sie nach der Verkehrsauffassung bereits als zusätzliches werterhöhendes Moment angesehen werden konnte (vgl. SZ 51/175) und daher später unter Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Betriebes von den Übernehmern, wie dies zum Teil hier geschah, gewinnbringend veräußert werden konnten. Für diese im einzelnen festzustellenden Grundstücke wird bei der Bewertung zum Übergabstag nicht der Ertragswert, sondern ausschließlich der zu ermittelnde Verkehrswert heranzuziehen sein.Mit dem Übergabsvertrag vom 7. Dezember 1966 wurde ein behauster landwirtschaftlicher Betrieb mit einer auch vom Berufungsgericht seinen Berechnungen zugrunde gelegten Fläche von 18,2 ha übergeben. Wie in der Entscheidung SZ 49/118 mwN ausführlich dargelegt wurde, sind bäuerliche Liegenschaften für die Pflichtteilsberechnung in erster Linie nach dem Ertragswert zu schätzen. Dieser Grundsatz ist auch bei Übertragung unter Lebenden bei vorweggenommener Erbfolge unter nahen Anverwandten anzuwenden (SZ 50/166; 6 Ob 13/84; Schubert aaO; Rdz 9 zu Paragraph 938,; Welser aaO; Rdz 11 zu Paragraph 785,). In der Judikatur wurde aber auch anerkannt, daß bei großer Diskrepanz zwischen Ertrags- und Verkehrswert eine nur den Ertragswert berücksichtigende Wertfeststellung die Interessen des Pflichtteilsberechtigten nicht hinreichend berücksichtigte vergleiche SZ 44/30; SZ 38/47). Eine am Ertragswert orientierte Wertbestimmung verbietet sich im vorliegenden Fall für jene Grundstücke, von denen schon im Zeitpunkt der Übergabe feststand, daß sie entweder bereits Bauland waren oder bei denen auf Grund damals schon bestandener tatsächlicher und rechtlicher Aufschließungsmöglichkeiten eine künftige Verbauung bereits so konkret Gestalt angenommen hatte, daß sie nach der Verkehrsauffassung bereits als zusätzliches werterhöhendes Moment angesehen werden konnte vergleiche SZ 51/175) und daher später unter Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Betriebes von den Übernehmern, wie dies zum Teil hier geschah, gewinnbringend veräußert werden konnten. Für diese im einzelnen festzustellenden Grundstücke wird bei der Bewertung zum Übergabstag nicht der Ertragswert, sondern ausschließlich der zu ermittelnde Verkehrswert heranzuziehen sein.
Sollte das Berufungsgericht auf Grund der zu ermittelnden Wertverhältnisse zum Übergabstag die Feststellung treffen, die Parteien hätten teilweise in Schenkungsabsicht gehandelt, so daß eine gemischte Schenkung vorläge, wird der Schenkungspflichtteil nur von dem im gemischten Vertrag enthaltenen Geschenkanteil (der Geschenkquote) zu berechnen sein. Da sich in Rechtsprechung und Lehre die Ansicht durchsetzte, § 794 ABGB bedarf zur Sicherstellung der Gleichbehandlung unter den nächsten gesetzlichen Erben einer berichtigenden Auslegung dahin, daß auch bei unbeweglichen Sachen Wertveränderungen seit dem Empfangszeitpunkt bei Berechnung der Pflichtteilsverkürzung zu berücksichtigen sind (SZ 39/198;Sollte das Berufungsgericht auf Grund der zu ermittelnden Wertverhältnisse zum Übergabstag die Feststellung treffen, die Parteien hätten teilweise in Schenkungsabsicht gehandelt, so daß eine gemischte Schenkung vorläge, wird der Schenkungspflichtteil nur von dem im gemischten Vertrag enthaltenen Geschenkanteil (der Geschenkquote) zu berechnen sein. Da sich in Rechtsprechung und Lehre die Ansicht durchsetzte, Paragraph 794, ABGB bedarf zur Sicherstellung der Gleichbehandlung unter den nächsten gesetzlichen Erben einer berichtigenden Auslegung dahin, daß auch bei unbeweglichen Sachen Wertveränderungen seit dem Empfangszeitpunkt bei Berechnung der Pflichtteilsverkürzung zu berücksichtigen sind (SZ 39/198;
8 Ob 549/84; 6 Ob 805/82; 6 Ob 620/82; Welser aaO, Rdz 6 zu § 794;8 Ob 549/84; 6 Ob 805/82; 6 Ob 620/82; Welser aaO, Rdz 6 zu Paragraph 794,;
Kralik-Ehrenzweig aaO 298 f.), ergäbe sich die Pflichtteilsverkürzung aus dem Anteil der Geschenkquote am Wert der übergebenen (einschließlich der später veräußerten - JB. 114) Liegenschaften zum Zeitpunkt des Erbanfalles (in diesem Sinne 6 Ob 13/84; 6 Ob 620/82).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.