Rechtssatz RS0010076
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010076
Entscheidungsdatum
25.07.2024
Rechtssatz
Bei auffallenden Mißverhältnis zwischen dem in Millionenhöhe gelegenen Verkehrswert und dem mit 157.639 S ermittelten Ertragswert erscheint die für die Pflichtteilsberechnung erforderliche Ermittlung des Schätzwertes der Landwirtschaft durch Errechnung des arithmetischen Mittels aus Ertrags- und Schätzwert unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles angemessen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 529/80
Entscheidungstext OGH 11.12.1980 7 Ob 529/80
SZ 54/167
- 1 Ob 701/85
Entscheidungstext OGH 15.01.1986 1 Ob 701/85
Vgl; SZ 59/6
- 7 Ob 56/10a
Entscheidungstext OGH 14.07.2010 7 Ob 56/10a
Beisatz: Ist der Erbe hauptberuflich nicht Landwirt und verpachtet er 98 % der landwirtschaftlichen Flächen, so ist bei der Bewertung auf die Widmung abzustellen: Bei Bauland ist vom Verkehrswert auszugehen, bei Bauhoffnungsland kommt es darauf an, ob mit einer künftigen Umwidmung so konkret gerechnet werden konnte, dass sie nach der Verkehrsauffassung bereits als zusätzliches werterhöhendes Moment angesehen werden konnte. War eine Umwidmung nicht in naher Zukunft konkret abzusehen, aber dennoch damit zu rechnen, so ist je nach Wahrscheinlichkeit der Umwidmung und den dafür vorgesehenen Zeitrahmen der Verkehrswert nur angemessen zu berücksichtigen. Dies kann bedeuten, dass es nach den Umständen des Einzelfalls wie bei den landwirtschaftlichen Liegenschaften beim arithmetischen Mittel bleibt oder dass, falls dies den Umständen angemessener entsprechen sollte, der Verkehrswert auch mit mehr als der Hälfte zu berücksichtigen ist. (T1)
- 2 Ob 75/24d
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.07.2024 2 Ob 75/24d
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0010076
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2024
Dokumentnummer
JJR_19801211_OGH0002_0070OB00529_8000000_001